Gerade in jungen Unternehmen und Start-
ups bildet das gemeinsame Frühstück im-
mer öfter einen Teil der Unternehmens-
kultur. Neben dem Networking-Gedanken
trägt das gesunde Frühstück auch zum be-
trieblichen Gesundheitsmanagement bei
und kann der positiven Einstimmung auf
die Arbeit dienen. Steuerrechtlich werden
allerdings bei einer Frühstücksgewährung
klare Grenzen gezogen. Es wird in den
meisten Fällen nicht als kleine Aufmer-
kamkeit gewertet, sondern als steuerpflich-
tiger Sachbezug.
Die Finanzbehören unterscheiden: Sach-
leistungen des Arbeitgebers, die auch im
gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise
ausgetauscht werden und zu keiner ins
Gewicht fallenden Bereicherung der Mit-
arbeiter führen, gehören als sogenannte
Aufmerksamkeiten nicht zum steuer-
pflichtigen Arbeitslohn. Dazu zählen
auch Getränke und Genussmittel zum
Verzehr im Betrieb. Kaffee, die oftmals
üblichen Besprechungskekse und Mine-
ralwasser bleiben also in unbeschränk-
ter Höhe steuerfrei. Das Finanzamt geht
davon aus, dass diese Leistungen im be-
trieblichen Interesse gewährt werden.
Bei einem kompletten Frühstück allerdings
ist Vorsicht geboten: Während das Obst
am Arbeitsplatz noch regelmäßig als Auf-
merksamkeit durchgehen dürfte, wird es
spätestens bei Brötchen, Croissants oder
Brezeln schwierig. Die Gestellung eines
Frühstücks für den Mitarbeiter ist grund-
sätzlich steuerpflichtig und muss mit dem
aktuellen amtlichen Sachbezugswert von
1,73 Euro angesetzt werden. Klartext: Wird
das Frühstück dem Mitarbeiter unterhalb
dieses Betrags oder kostenlos angeboten,
ist dieser geldwerte Vorteil als Arbeitslohn
zu erfassen.
Steuerfrei bleibt auch das Frühstück als
Mahlzeit nur dann, wenn der Arbeitgeber
es anlässlich eines außergewöhnlichen
Arbeitseinsatzes, zum Beispiel während
einer außergewöhnlichen betrieblichen
Besprechung oder Sitzung, kostenlos oder
verbilligt als sogenanntes Arbeitsessen
überlässt und der Wert vierzig Euro nicht
überschreitet.
Schwierig wird es, wenn Mitarbeiter zum
Beispiel nach der Nachtschicht ein Früh-
stück für zu Hause mitnehmen: Was zum
häuslichen Verzehr unentgeltlich überlas-
sen wird, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Hier gilt die 44-Euro-Grenze.
Guten Morgen!
Auch das Finanzamt möchte seinen Teil vom Kuchen
– respektive Toastbrot. Ein regelmäßig stattfindendes
Belegschaftsfrühstück wird als Arbeitslohn bewertet.
Frühstück mit dem Fiskus
Foto Leti Kugler, unsplash.com
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personalmagazin 07.18
HR-Management