personalmagazin 5/2015 - page 75

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jede soziale Ausgewogenheit vermissen
lässt (BAG v. 27.9.2012, 2 AZR 516/11).
Erfolgt der Personalabbau inmehreren
Wellen und einigen sich die Betriebspar-
teien für jeden Abschnitt abschließend
über sämtliche in diesem zu kündi-
genden Arbeitnehmer, sind auch „Teil-
namenslisten“ eine ausreichende Basis.
Betriebsräte sind allerdings erfahrungs-
gemäß nur in Insolvenzsituationen ohne
erhebliche finanzielle Gegenleistung in
Form eines üppig dotierten Sozialplans
bereit, einen Interessenausgleich mit
Namensliste abzuschließen. Erzwingen
kann das Unternehmen eine derartige
Vereinbarung nicht. Vor allembei großen
Sanierungsprojekten ist es deshalb ganz
wichtig, dem Betriebsrat eine Platt-
form zur Verfügung zu stellen, welche
die Umsetzung der Maßnahmen in der
Außendarstellung unterstützt. Schneller
und geräuschloser kann ein Personalab-
bau durch einen gezielten Einsatz der
Einigungsstelle erreicht werden. Von
Beginn an werden die Verhandlungen
dann durch einen neutralen Vorsitzen-
den (zumeist einen Arbeitsrichter) mo-
deriert. Vor allem, wenn am Ende des
Verhandlungsprozesses Namenslisten
als Ergebnis der Sozialauswahl erstellt
und unterschrieben werden sollen, ist
es für den Betriebsrat wertvoll, auf eine
neutrale, beratende (und gegebenenfalls
drohende) Instanz verweisen zu können.
Die oben dargestellten Grenzen
der gesetzlichen Optimierungsmög-
lichkeiten der Sozialauswahl zeigen
nochmals eindrücklich, wie wichtig
es ist, weitere, strukturbezogene Ge-
staltungsmöglichkeiten zu nutzen so-
wie sich eng mit den Fachbereichen ab-
zustimmen, um ein nachteiliges Ergeb-
nis der Sozialauswahl zu vermeiden.
DR. PATRICK MÜCKL
ist
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht bei Noerr LLP
in Düsseldorf.
MAX SCHOLZ
ist Managing
Director bei Goetzpartners
Management Consultants in
Frankfurt.
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