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05/15 personalmagazin
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RECHT
_URTEILSDIENST
Entgeltfortzahlung auch für rückfällige Alkoholiker
Alkoholsucht, die oft zu Folgeerkran-
kungen wie Leberzirrhose führt, ist eine
Krankheit, die einen Anspruch auf Ent-
geltfortzahlung durch den Arbeitgeber
in den ersten sechs Wochen der Arbeits-
anderes gilt nur, wenn der Arbeitgeber
anhand eines medizinischen Sachver-
ständigengutachtens dem Arbeitneh-
mer ein Verschulden der Krankheit ein-
deutig nachweisen kann.
unfähigkeit begründen kann. Sucht und
Rückfälle nach einer Therapie sind in
der Regel nicht als Selbstverschulden
zu werten und schließen den Entgelt-
fortzahlungsanspruch nicht aus. Etwas
URTEIL DES MONATS
Im Mittelpunkt des konkreten Falls vor dem Bundesarbeitsgericht
stand die Frage, ob ein seit Jahren alkoholabhängiger Beschäftigter
einer Baufirma die Schuld an einem schweren Rückfall trägt – und
ob sein früherer Arbeitgeber ihm deshalb die Lohnfortzahlung ver-
weigern durfte. Der Mann, der bereits zwei Entzugstherapien hinter
sich hatte, wurde im November 2011 mit einer Alkoholvergiftung
in eine Klinik eingeliefert und war zehn Monate krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber kündigte ihm zunächst fristlos, die anschließen-
de Kündigungsschutzklage endete mit einem Vergleich und der
Entlassung des Mannes zum Jahresende 2011. In dieser Zeit sprang
die Krankenkasse ein und zahlte ihm Krankengeld von rund 1.300
Euro. Dieses Geld wollte sie von der Baufirma zurückhaben und
klagte darum vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Das BAG gab
der Kasse recht und stellte im Urteil klar, dass auch Alkoholismus als
Krankheit im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu werten sei,
wenn der Arbeitnehmer dadurch arbeitsunfähig wird. Zwar könne
einem Lohnfortzahlungsanspruch ein Verschulden des Arbeitneh-
mers entgegenstehen, ein Selbstverschulden durch das Verhalten
des Mitarbeiters, der schon mehrfach versucht hatte, von der Sucht
loszukommen, sah das BAG im konkreten Fall aber nicht.
Hinweis: Die aktuelle Entscheidung des BAG bezieht sich nur auf
IN-VITRO-FERTILISATION
ZUSAMMENFASSUNG
Bei einer künstlichen Befruchtung (In-Vi-
tro-Fertilisation) besteht das Kündigungsverbot des § 9 Absatz 1
Satz 1 Mutterschutzgesetz schon ab dem Zeitpunkt, zu dem die
befruchtete Eizelle eingesetzt wird.
RELEVANZ
Das BAG stärkt mit dieser Entscheidung den Kündigungs-
schutz von Frauen mit künstlicher Befruchtung. Laut Gesetz ist die
Kündigung während einer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem
Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt war, oder sie ihm inner-
halb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Die Zeitspanne „während der Schwangerschaft“ läuft nach dem
neuen Urteil nun ausdrücklich ab dem Zeitpunkt des Embryonen-
transfers, nicht erst mit der Einnistung.
HAFTUNG VON AZUBIS
ZUSAMMENFASSUNG
Auszubildende haften ohne Rücksicht auf ihr
Alter wie alle anderen Arbeitnehmer auch, wenn sie Kollegen Scha-
den zufügen. Auch ein Schmerzensgeld kommt in Betracht, wenn
die Verletzung dementsprechend schwer ist.
RELEVANZ
Von der Haftung für Personenschäden kann ein Arbeit-
nehmer befreit sein, wenn der Unfall bei einer betrieblich veran-
lassten Tätigkeit und auch nur fahrlässig geschah (§ 105 SGB VII).
Im aktuellen Fall hatte ein 19-jähriger Azubi seinem Arbeitskolle-
gen ohne Vorwarnung und mit zugewandtem Rücken ein Metallteil
zugeworfen und ihn damit schwer am Auge verletzt. Einen Haf-
tungsausschluss sah das BAG nicht – das Verhalten sei schuldhaft,
daran ändere auch das noch junge Alter des Schädigers nichts.
die Frage, ob Rückfälle bei Alkoholabhängigkeit selbstverschuldet
sein können. Die Lohnfortzahlung bei anderen Suchterkrankungen –
wenn etwa Raucher wegen Lungenkrebs oder Herzinfarkt krankge-
schrieben werden – war bislang nicht Thema der Rechtsprechung.
Alkoholismus ist auch im arbeitsrechtlichen Sinne eine Krankheit.
Quelle
BAG, Urteil vom 18.3.2015, Az. 10 AZR 99/14
Quelle
BAG, Urteil vom 10.3.2015, 8 AZR 67/14
Quelle
BAG, Urteil vom 26.3.2015, Az. 2 AZR 237/14
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