personalmagazin 5/2015 - page 67

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05/15 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
nehmer weitere Unternehmer einschal-
tet, um einen Auftrag auszuführen.
Dies kommt in der Praxis häufig vor:
Beispielsweise können bei vielen Bau-
projekten selbst große Handwerksbe-
triebe Aufträge nur annehmen, wenn
sie Subunternehmer einsetzen. Auch
Hochlohnbranchen wie der Maschinen-
und Anlagenbau, die keine standardi-
sierten Produkte herstellen, sind auf
Arbeitsteilung und lange Zulieferketten
angewiesen.
Geregelt ist das Haftungsmodell in § 13
Mindestlohngesetz (MiLoG), der auf § 14
des Arbeitnehmerentsendegesetzes
(AEntG) verweist. Danach kann der Auf-
traggeber wie ein Bürge nach dem BGB
für Verstöße eines Nachunternehmers
zur Verantwortung gezogen werden. Der
Auftraggeber wird dabei genauso behan-
delt wie der Subunternehmer, das heißt
beide können nach Wahl des Arbeitneh-
mers in Anspruch genommen werden.
Das gilt selbst dann, wenn der Subunter-
nehmer in der Kette der Beauftragungen
erst an zehnter Stelle steht.
Diese Haftungsverteilung stützt sich
laut Bundesarbeitsministerium auf das
„Veranlasserprinzip“: Derjenige soll das
Vergütungsrisiko des gesetzlichen Min-
destlohns mittragen, der seinen eigenen
Auftrag an ein anderes Unternehmen
weitergibt und dadurch eine zusätzliche
Partei involviert, um die Leistung zu er-
bringen. Dementsprechend gilt die Durch-
griffshaftung für den Mindestlohn nicht,
wenn ein Hersteller des produzierenden
Gewerbes einen Gärtner beauftragt, den
Firmenparkplatz zu verschönern. Denn in
diesem Fall reicht er keine eigene vertrag-
liche Verpflichtung an den Auftragneh-
mer weiter. Laut Rechtsprechung haftet
ein Hotelbetreiber auch nicht als Gene-
ralunternehmer dafür, dass der von ihm
eingesetzte Reinigungsdienst seinen Mit-
arbeitern mindestens 8,50 Euro pro Stun-
de vergütet. Die Zimmerreinigung sei nicht
Teil des Angebots von Übernachtungsgele-
genheiten durch das Hotel, sondern nur
interne Vorbereitung. So entschied das
Amtsgericht München in einem Fall, in
dem es um die Mindestlohnvorgaben nach
dem Arbeitnehmerentsendegesetz ging
(AG München, Urteil vom 30.12.2010, AZ.
1112 OWi 298 Js 35029/10).
Was aber können Personalverant-
wortliche nun tun, um die Risiken der
Generalunternehmerhaftung für ihr
Unternehmen zu minimieren? Da das
Mindestlohngesetz sich nicht nur auf
einzelne Arbeitsverhältnisse auswirkt,
sondern auch auf die Gestaltung von Ver-
tragsverhältnissen zu Subunternehmern
und Dienstleistern, hat es erhebliche Be-
deutung für unternehmensinterne Com-
pliance-Strukturen und -Vorgaben, zum
Beispiel in Vergabeprozessen.
Als erster Ansprechpartner zum The-
ma Mindestlohn sollte die Personalab-
teilung deshalb mit Rechtsabteilung,
Einkauf und Compliance-Verantwort-
lichen die Aufgaben, Zuständigkeiten
und internen Kommunikationswege
klären. Wichtig ist dabei, zivilrechtliche
sowie straf- und bußgeldrechtliche Prä-
ventivmaßnahmen wirksam aufeinan-
der abzustimmen: Wer prüft zu welchem
Zeitpunkt was? Wer führt die Nachun-
ternehmerakten? Wie werden Kontroll-
rechte vertraglich wirksam vereinbart?
Haftungsrisiko verteilen
Eine vorbeugende Maßnahme im Ein-
kauf ist beispielsweise, dass Subun-
ternehmer und Dienstleister in einer
Compliance-Klausel die Einhaltung des
Mindestlohns schriftlich zusichern. Für
den Fall, dass sich der Geschäftspartner
Wer haftet für den
Mindestlohn, wenn ein
Subunternehmen die
Zimmerreinigung über-
nommen hat?
Checkliste
Mindestlohn – Arbeitsverträge
mit Subunternehmern prüfen (HI 7310366)
Die Arbeitshilfe finden Sie im Haufe
Personal Office (HPO). Internetzugriff:
ARBEITSHILFE
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