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          6.2018
        
        
          Idealerweise bietet das ERP-System
        
        
          die Möglichkeit, zwischen unterschied-
        
        
          lichen Rollentypen zu differenzieren,
        
        
          um die jeweilige Rolle unabhängig von-
        
        
          einander datenschutzrechtlich korrekt
        
        
          zu verarbeiten. „Im Rahmen des ‚Rechts
        
        
          auf Vergessenwerden‘ ist die Berücksich-
        
        
          tigung mehrerer Rollen einer Person im
        
        
          System – zum Beispiel Mieter, Handwer-
        
        
          ker und Mitglied – sehr wichtig“, merkt
        
        
          Grewe an. „Verschiedene Zusatzmodule
        
        
          oder -funktionalitäten für unsere ERP-
        
        
          Softwarelösungen erleichtern denAnwen-
        
        
          dern das datenschutzkonforme Arbeiten.
        
        
          ZumBeispiel indemdefinierte Datensätze
        
        
          mit einemKlick automatisiert gefiltert, ge-
        
        
          sperrt oder gelöscht werden können.“
        
        
          Während sich die neuen DSGVO-
        
        
          Richtlinien für Daten innerhalb des
        
        
          ERP-Systems, wenn dieses über Berechti-
        
        
          gungsstrukturen und Audit-Logs verfügt,
        
        
          relativ einfach umsetzen lassen, wird es
        
        
          mit Daten außerhalb schon schwieriger.
        
        
          Denn sobald diese aus dem ERP-System
        
        
          exportiert werden, greifen die Strukturen
        
        
          nicht mehr. „Ein großes Problem sind die
        
        
          vielen Schnittstellen im Haus. Personen-
        
        
          bezogene Daten bleiben nicht im ERP-
        
        
          System, sie werden teilweise repliziert
        
        
          und dann etwa als Excel-Datei innerhalb
        
        
          des Unternehmens ausgetauscht. Diese
        
        
          Schnittstellen-Problematik sollteman Sys-
        
        
          tem für System angehen – sei es nun das
        
        
          Archiv, das Backup, das Controlling oder
        
        
          die Systeme Dritter“, so Volker Schulz von
        
        
          PROMOS consult. „Die DSGVO betrifft
        
        
          vor allem die Prozesse und Verfahren im
        
        
          gesamten Unternehmen, bei denen per-
        
        
          sonenbezogene Daten ins Spiel kommen
        
        
          – Stichwort Verarbeitungsverzeichnis. Die
        
        
          Anforderungen beziehen sich nicht auf die
        
        
          ERP-Software allein“, hebt auch Susanne
        
        
          Grewe von Haufe hervor.
        
        
          Volker Schulz rät dazu, sich zu fragen:
        
        
          Was ist meine Zweckbestimmung? Wie
        
        
          und wo darf ich Daten aufnehmen? Viele
        
        
          Unternehmen hätten einfach alle Daten,
        
        
          die sie bekommen konnten, mitgenom-
        
        
          men. Seine Empfehlung: Man sollte Daten
        
        
          nur rudimentär sammeln und nicht wie
        
        
          eine Daten-Krake agieren. Neben einer
        
        
          gründlichen Bestandsaufnahme geht es
        
        
          zudem darum, Prozesse zu vereinheitli-
        
        
          chen und Compliance-Regeln aufzustel-
        
        
          len beziehungsweise anzupassen. „Die
        
        
          Unternehmen sollten sämtliche Prozesse
        
        
          untersuchen und identifizieren, in de-
        
        
          nen personenbezogene Daten verarbeitet
        
        
          werden. Darüber hinaus müssen sie Ver-
        
        
          fahrensbeschreibungen undDatenschutz
        
        
          folgeabschätzungen erstellen“, ergänzt
        
        
          Oliver Skowronek von Crem Solutions.
        
        
          Das Einholen von Einver-
        
        
          ständniserklärungen und
        
        
          deren Hinterlegung im
        
        
          Softwaresystem ist nun
        
        
          sehr dringend
        
        
          Nicht alle Unternehmen der Immobi-
        
        
          lienbranche, vor allem die kleineren, wer-
        
        
          den es geschafft haben, die Vorgaben bis
        
        
          zum Stichtag zu erfüllen. Der Rat unserer
        
        
          Experten: Holen Sie sich professionelle
        
        
          Hilfe. Und schieben Sie die Umsetzung
        
        
          nicht weiter auf die lange Bank, sondern
        
        
          treiben Sie konsequent die Umsetzung
        
        
          voran. „Es sollte auf alle Fälle mit den
        
        
          Vorbereitungen begonnen werden, wie
        
        
          dem Einholen von Einverständniserklä-
        
        
          rungen und deren Hinterlegung im Soft-
        
        
          waresystem“, betont Susanne Grewe. Viele
        
        
          Unternehmenmüssen zunächst einVerar-
        
        
          beitungsverzeichnis für Personendaten er-
        
        
          stellen, das sie eigentlich schon nach alter
        
        
          Rechtslage hätten haben müssen.
        
        
          Unterstützung findet die Immobilien-
        
        
          branche bei VerbändenunddenAnbietern
        
        
          selbst. Immobilienverband Deutschland
        
        
          IVD, Dachverband Deutscher Immobi-
        
        
          lienverwalter, Bundesverband Freier Im-
        
        
          mobilien- und Wohnungsunternehmen
        
        
          oder Bitkom bieten Infomaterial und Se-
        
        
          minare zumThema an. Haufe etwa unter-
        
        
          stützt die Anwender seiner ERP-Lösungen
        
        
          mit Informationsveranstaltungen,  Bera-
        
        
          tungsleistung und Fachwissen.
        
        
          «
        
        
          Dr. Hans-Dieter Radecke, Tiefenbach
        
        
          „Generell gilt: Die Soft-
        
        
          ware muss die Anwen-
        
        
          der in die Lage verset-
        
        
          zen, datenschutzkonform
        
        
          arbeiten und dieses
        
        
          nachweisen zu können.“
        
        
          
            Susanne Grewe,
          
        
        
          Mitglied der
        
        
          Geschäftsleitung und Prokuristin der
        
        
          Haufe-Lexware Real Estate AG
        
        
          Dieses „Privacy by Design“-Prinzip,
        
        
          das durch die DSGVO verpflichtend wur-
        
        
          de, bedeutet, dass der Datenschutz bereits
        
        
          bei der Software-Entwicklung berücksich-
        
        
          tigt wird. Die Software sollte Funktionen
        
        
          enthalten, mit denen sich Daten zu Per-
        
        
          sonen einfach suchen und löschen lassen.
        
        
          Mit Hilfe von Voreinstellungen sollen
        
        
          ausschließlich Daten erhoben werden,
        
        
          die für den jeweiligen Verarbeitungs-
        
        
          zweck erforderlich sind, um möglichst
        
        
          wenig in die Schutzrechte der betroffenen
        
        
          Nutzer einzugreifen. Zudem sollen nicht
        
        
          unbedingt erforderliche Datenfelder ano-
        
        
          nymisiert beziehungsweise pseudonymi-
        
        
          siert werden. „Generell gilt: Die Software
        
        
          muss die Anwender in die Lage versetzen,
        
        
          datenschutzkonform arbeiten und dieses
        
        
          nachweisen zu können“, erklärt Susanne
        
        
          Grewe, Mitglied der Geschäftsleitung und
        
        
          Prokuristin der Haufe-Lexware Real Es-
        
        
          tate AG.