Immobilienwirtschaft 3/2016 - page 12

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MARKT & POLITIK
I
AUSGEWÄHLTE GESETZESVORHABEN
Kommentar
Deutsche Investmentfonds ver-
walteten im Jahr 2014 ein Ver-
mögen von rund zwei Billionen
Euro, wovon ein beträchtlicher
Teil dem Zwecke der Altersvor-
sorge dient. Daher verdient die
Investmentsteuerreform, die
das Bundesministerium der
Finanzen mit seinem Referen-
tenentwurf vom 17. Dezember
2015 angestoßen hat und die
planmäßig zum 1. Januar 2018
in Kraft treten soll, große Auf-
merksamkeit.
Kern der Reform ist eine für
Publikumsfonds zwingende, für
Spezialfonds optionale System-
änderung. Bisher wird nicht der
Fonds selbst, sondern nur der
Anleger besteuert. Damit wird der
Fondsanleger im Prinzip dem Di-
rektanleger gleichgestellt. Künftig
soll jedoch bereits auf der Ebene
des Fonds eine Steuer in Höhe
von 15 Prozent fällig werden. Der
Fonds kann damit nur noch einen
Teil seiner erwirtschafteten Erträge
an den Anleger weiterreichen. Um
diesen Nachteil auszugleichen,
sieht der Entwurf ein System von
so genannten Teilfreistellungen
vor. Die den Fondsanlegern
zufließenden Beträge sollen
entsprechend den typisierend
angenommenen steuerlichen
Vorbelastungen zum Teil von der
individuellen Steuer freigestellt
werden. Die Freistellungsquote soll
bei Immobilienfonds 60 bzw. –
bei einem überwiegenden Anteil
von ausländischen Immobilien –
80 Prozent betragen.
Freistellungen
Voraussetzung der Immobilien-
teilfreistellungen ist, dass der
betreffende Fonds gemäß seinen
Anlagebedingungen fortlau-
fend zu mindestens 51 Prozent
seines Wertes in Immobilien
oder Immobiliengesellschaften
investiert ist. Nach der Vorstel-
lung der Entwurfsverfasser soll
dies primär durch eine entspre-
chende Klausel in den jeweiligen
Anlagebedingungen dokumentiert
werden. Das ist insofern misslich,
als Anlagebedingungen eine
solche prozentuale Grenze derzeit
typischerweise nicht explizit for-
mulieren. Hier sind praktikablere
Lösungen denkbar.
Ferner sieht der Entwurf für die
Besteuerung beim Anleger den
neu eingerichteten Mechanismus
der so genannten Vorabpauscha-
le vor. Die Vorabpauschale wird
berechnet, indem der Rücknah-
mepreis des Fondsanteils am
Jahresanfang mit 70 Prozent des
jährlich amtlich veröffentlichten
Basiszinssatzes multipliziert wird.
Das Ergebnis wird um die tatsächli-
che Ausschüttung gemindert und –
zusätzlich zu dieser – zulasten des
Fondsanlegers versteuert.
Der Referentenentwurf sieht darü-
ber hinaus vor, dass die Veräuße-
rung von Immobilien unbefristet
steuerpflichtig sein soll. Das ist
nicht nur angesichts von allerorts
steigenden Grunderwerbsteu-
ersätzen von bis zu 6,5 Prozent
ärgerlich. Es gibt auch sonst keinen
nachvollziehbaren Grund für diese
Belastung. Technisch wäre eine
solche Freistellung auf Fondsebene
durchaus machbar. Auch für die
Haushälter in Bund und Ländern
ergäbe sich keine Verschlechte-
rung gegenüber dem Status quo.
Deshalb sollte im Laufe des anste-
henden Gesetzgebungsverfahrens
hier unbedingt noch nachgebes-
sert werden.
ROLAND FRANKE
Die Investmentsteuerreform
aus immobilienwirtschaftlicher Sicht
9
Roland Franke, Abteilungsleiter Finanz-
marktregulierung & Steuern des ZIA
Zentraler Immobilien Ausschuss e.V.
Foto: BMF/Hendel
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Daran, dass laut Referentenentwurf die Veräußerung von Immobilien
unbefristet steuerpflichtig sein soll, gibt es viel Kritik.
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