MARKT UND MANAGEMENT
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1|2017
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Tax Compliance: ein „Must“ – oder ein „Nice to have“?
Der Begriff „Tax Compliance“ ist in letzter Zeit in aller Munde. Doch was verbirgt sich eigentlich
dahinter? Braucht jedes Wohnungs- und Immobilienunternehmen ein Tax-Compliance-Management-System
(Tax-CMS)? Der Artikel beantwortet diese Fragen.
Viele Unternehmen haben bereits unternehmens-
individuell angepasste Compliance-Management-
Systeme (CMS) etabliert. Diese Systeme bilden
solide Ecksteine, die Sicherheit für die unterneh-
mensweite Regelbefolgung gewähren. Fast zehn
Jahre Compliance in Deutschland haben sich be-
währt. SelbstverständlichbeinhaltendieseSysteme
auchdieBefolgung steuerlicher Vorgaben. EinTax-
Compliance-Baustein istmit Sicherheit bereits jetzt
– nebenden typischenRisikofeldernderWohnungs-
und Immobilienwirtschaft – in der überwiegenden
Anzahl der Systeme eingebettet.
Das rechtliche Umfeld hat sich jedoch in der letz-
ten Zeit deutlich geändert. Das Steuerrecht und
die zu erfüllenden steuerlichen Pflichten sind
komplexer geworden. Und dies wird sich in Zu-
kunft auch nicht ändern. ImgleichenMaße hat sich
die Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht ver-
schärft. Die Anforderungen an den Steuerpflich-
tigen sind gestiegen. Die Steuerbehördenwerden
restriktiver und forcieren ein schärferes Vorgehen
gegen diejenigen, die ihre steuerlichen Pflichten
nicht ordnungsgemäß erfüllen. Anforderungen
an Transparenz und Dokumentation steigen, und
natürlichmacht das Thema „Digitalisierung“ auch
vor den Steuerabteilungen nicht Halt. Auf die Er-
füllung der steuerlichen Sorgfaltsanforderungen
wird daher zukünftig mehr Gewicht gelegt.
Grundlagen
Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 hat das Bundes-
ministeriumder Finanzen (BMF) den Anwendungs-
erlass zu § 153 AOmit sofortiger Wirkung ergänzt
(BStBl. I, 2016, 490). Das BMF-Schreiben erläu-
tert, wie die „Berichtigung einer Steuererklärung“
(§ 153 AO) von einer „Selbstanzeige“ (§§ 371, 378
Absatz 3 AO) abzugrenzen ist. Unter Ziffer 2.6 des
BMF-Schreibens befindet sich die entscheidende
Aussage: Ein „innerbetriebliches Kontrollsystem“,
ergo ein Tax-Compliance-Management-System
(Tax-CMS), kann als Indiz angesehen werden,
Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Hinblick auf eine
Steuerstraftat auszuschließen. Wie das geforderte
innerbetriebliche Kontrollsystem inhaltlich aus-
gestaltet werden soll, gibt das BMF nicht vor. Nur
eines ist klar: Wer künftig kein angemessenes, auf
sein Unternehmen individuell zugeschnittenes
Tax-CMS hat, läuft Gefahr, auch für kleine Fehler
in strenge Haftung genommen zu werden.
Wiemuss dieses innerbetriebliche Kontrollsystem
nun ausgestaltet sein, um die benötigte Indiz-
wirkung entfalten zu können?
Schon kurze Zeit nach Veröffentlichung des BMF-
Schreibens hat die Arbeitsgruppe „Tax Compli-
ance“ des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW),
Düsseldorf, einen Entwurf über die „Ausgestal-
tung und Prüfung eines Tax-Compliance-Ma-
nagement-Systems gemäß IDWPS 980“ (Entwurf
Praxishinweis 1/2016, Stand 22.06.2016, IDW
Life 9/2016, S. 792) herausgegeben. In Abschnitt
4 dieses Entwurfs wird die „Ausgestaltung eines
Tax-CMS“ beschrieben. Sieben Grundelemente ei-
nes TAX-CMS, die abhängig vom jeweiligen Unter-
nehmen und dessen Bedürfnissen unterschiedlich
ausgeprägt sein können, werden erläutert. Die im
Entwurf aufgeführten Grundelemente stellen da-
bei ausdrücklich keinenMindeststandard dar (vgl.
Textziffer 25 dieses Entwurfs).
Daniela Jochmann-Markus
Rechtsanwältin/Syndika
DOMUS AG
Berlin
Prof. Dr. Klaus-Peter Hillebrand
Vorstandsmitglied
BBU und VSWG
Berlin, Dresden
Quelle: GdW, Berlin
CMS IN DER WOHNUNGSWIRTSCHAFT
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