DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 3/2015 - page 33

PETER KAY – AUFGESPIESST
Rettung des Weltklimas: Seit September nur noch
energieeffiziente Staubsauger!
Seit dem 1. September 2014 dürfen in den
Mitgliedsstaaten der EU nur noch Staubsau-
ger neu in den Verkehr gebracht werden,
die u.a. weniger als 1.600 Watt verbrau-
chen. Ab September 2017 gilt sogar eine
Leistungsbegrenzung auf 900 Watt. Wie
sich das auf die Population der Hausstaub-
milben oder die Sauberkeit europäischer
Wohnungen auswirken wird, soll an dieser
Stelle nicht näher beleuchtet werden.
Obwohl diese Art der „Beleuchtung“
keine Kilowattstunde Strom zusätzlich
verbrauchen würde. Hintergrund dieser „Staubsauger-Verordnung“ ist
die Ökodesign-Richtlinie der EU (2009/125/EG), mit der Mindestener-
gieanforderungen für verschiedene Produktgruppen festgelegt werden.
Diese unter Federführung der bis Ende 2014 von Günther Oettinger
geleiteten EU-Kommission für Energie erarbeitete Richtlinie zeigt, mit
welchem Eifer sich die EU auf den Strombereich stürzt, um das Weltklima
zu retten. Der gesamte Wärmemarkt – mal abgesehen von den in die Kritik
geratenen exzessiven Gebäude-Dämmvorschriften – ist dagegen gänzlich
unterbelichtet – um im Bild zu bleiben. Bundesumweltministerin Barbara
Hendricks hat deshalb vor gut einem Jahr völlig zu Recht festgestellt, dass
„wir die Energiewende nur schaffen, wenn wir die Wärmewende in den
Griff bekommen“. Besagter EU-Kommissar hat im Oktober letzten Jahres
prognostiziert, dass die Verbraucher durch effektivere Anwendungen (wie
z.B. energiearme Staubsauger) bis 2020 pro Haushalt 465 Euro jährlich
an Stromkosten einsparen können. Zu heutigen Preisen wären das etwa
1.600 Kilowattstunden jährlich, was für einen Durchschnittshaushalt einer
Reduzierung seines Jahresverbrauchs um mehr als die Hälfte entspräche!
Wenn ihm da kein Gedankenfehler unterlaufen ist, geht Herr Oettinger
wohl von weiter steigenden Strompreisen aus – bei der EEG-Umlage mit
einem prognostizierten Anstieg auf 7,7 Cent/kWh bis 2020 scheint das ja
schon festzustehen. Da er jetzt aber EU-Kommissar für Digitalwirtschaft
ist, wird er sich dafür wohl nicht mehr so sehr interessieren.
Der neue „Peruzzo“ ist da!
Fünf Jahre nach Inkrafttreten der novel-
lierten Heizkostenverordnung ist im Beuth
Verlag die 7. Auflage von Guido Peruzzos
„Heizkostenabrechnung nach Verbrauch“
erschienen. Der Verfasser hat seinen
Kommentar grundlegend überarbeitet
und erweitert. Alle Bestimmungen der
Heizkostenverordnung werden ausführlich
kommentiert und vielfach um weitere
Kommentierungen aus der einschlägigen
Fachliteratur ergänzt. Selbstverständlich
sind auch die gesetzlichen Neuregelungen
des § 556c BGB zu den Kosten der Wärmelieferung und die Wärmeliefe-
rungsverordnung von Juni 2013 berücksichtigt. Ebenfalls berücksichtigt
sind alle wesentlichen Urteile, die für eine korrekte Anwendung der
Heizkostenverordnung Bedeutung haben. Der Kommentar gibt Anleitung
und fachmännischen Rat für die Praxis und ist für alle, die sich mit der
Heizkostenabrechnung befassen, ein wichtiges Nachschlagewerk. Die Tex-
te der einschlägigen rechtlichen Regelungen, Abbildungen und Muster-
Heizkostenabrechnungen sowie Energiespartipps und Kontaktadressen
von Interessenvereinigungen mit Bezug zu Heizkosten und Energie runden
den Band ab.
LITERATURTIPP
Heizkostenabrechnung nach Verbrauch. Urteile und Gerichtsent-
scheidungen. Guido Peruzzo, Beuth Verlag GmbH Berlin,
7. Auflage, 42 €, ISBN 978-3410247432
Quelle: Beuth Verlag
Geräte und für die Anzeige zuständig. Einige Messdienstleister haben
das offensichtlich anders gesehen und diese Leistung kostenpflichtig
angeboten. Ob eine Grundlage hierfür entsprechend den Erläuterun-
gen der Eichaufsichtsbehörden besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.
Eindeutig hingegen ist die Zuordnung von Versorgungsmessgeräten
im Bereich des Energiewirtschaftsgesetzes (Gas, Wärme, Elektrizität)
sowie Wasserzählern am Hauptanschluss. Hier ist der Messstellenbetrei-
ber (Versorger) der Verwender des Messgerätes.
Ebenso verhält es sich bei Direktversorgungsverträgen zwischen
Mietern und Versorgern. Auch hier ist der Versorger in der Anzeigepflicht.
Was sind neue bzw. erneuerte Messgeräte?
Neue Messgeräte gemäß § 32 MessEG sind Geräte, die nach Inkrafttre-
ten der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID) konformitätsbewertet
neu in Verkehr gebracht werden (Konformitätskennzeichnung [CE M 15
0102]); Messgeräte mit innerstaatlicher Bauartzulassung, welche über
Konformitätsbewertung in Verkehr gebracht werden [DE-M 15 0102]
oder Messgeräte, die einer EWG-Einzelrichtlinie genügen oder der EG-
Ersteichung durch eine Eichbehörde unterzogen wurden.
Erneuerte Geräte waren bereits in Betrieb und sind durch wesentli-
che Veränderungen erneut einer Konformitätsbewertung unterzogen
worden. Diese Geräte erhalten ebenfalls eine MID-Kennzeichnung. Die
Entscheidung, ob eine Konformitätsbewertung oder Eichung notwendig
ist, trifft die Eichbehörde.
Nur neue bzw. erneuerte Geräte unterliegen ab 1. Januar 2015 der
Anzeigepflicht. Eine elektronische Anmeldeplattform ist unter
igeschaltet.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
twicklung
31
3|2015
1...,23,24,25,26,27,28,29,30,31,32 34,35,36,37,38,39,40,41,42,43,...84
Powered by FlippingBook