CONTROLLER Magazin 6/2017 - page 102

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Risk Management Association e. V.
RMA
intern
In der letzten Sitzung des RMA-Arbeits-
kreises „Risikomanagement-Standards“
am 5. Juli wurde eine Gruppe von 3
AK-Vertretern gebildet, die sich mit dem
Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs
Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8), also
dem Standard zur Änderung an DRS 20,
kritisch auseinandergesetzt hat. Das
Ergebnis der Analysen und Diskussionen
der Arbeitsgruppe wurde als RMA-Stellung-
nahme beim Deutschen Rechnungslegungs
Standards Committee e. V. (DRSC) einge-
reicht. Am 22. September 2017 hat das
DRSC die finale Version des DRÄS 8 veröf-
fentlicht, in dem unter anderem die RMA-
Anmerkungen Berücksichtigung gefunden
haben. Der geänderte DRS 20 wird mit der
nächsten Ergänzungslieferung für die
Deutschen Rechnungslegungs Standards
noch im Jahr 2017 erscheinen.
Welche Änderungen kommen hiermit
nun auf die Unternehmen zu?
Mit DRÄS 8 wird vorrangig DRS 20 Konzern-
lagebericht an die geänderten gesetzlichen
Anforderungen angepasst, die sich aus dem
Gesetz zur Stärkung der nicht-finanziellen
Berichterstattung der Unternehmen in ihren
Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richt-
linie-Umsetzungsgesetz / CSR-RLUG – also
dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen
Corporate Social Responsibility Richtlinie)
ergeben. DRS 20 wird somit um zwei neue
Abschnitte ergänzt, in denen die neuen
Berichtspflichten konkretisiert werden. Dies
betrifft zum einen die Angaben zum Diversitäts-
konzept für die Leitungsorgane und zum ande-
ren die nichtfinanzielle (Konzern-) Erklärung.
Welche Unternehmen sind von der
Änderung betroffen?
Laut gesetzlichen Vorgaben sind nur große
kapitalmarktorientierte Unternehmen, große
Kreditinstitute und große Versicherungsunter-
nehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern
betroffen und müssen für Geschäftsjahre,
die nach dem 31.12.2016 beginnen, eine
nicht-finanzielle Erklärung veröffentlichen.
Da allerdings diese Unternehmen für die nicht-
finanzielle Erklärung auch ihre Lieferketten
betrachten müssen, können durchaus auch
kleinere Unternehmen indirekt von den neuen
Anforderungen betroffen sein.
Welche Inhalte sind nun konkret
zusätzlich zu berichten?
Insbesondere werden Mindestangaben zu
fünf Aspekten gefordert: zu Umwelt-, Sozial-
und Arbeitnehmerbelangen, bezüglich der
Achtung der Menschenrechte sowie bezüglich
der Bekämpfung von Korruption und Beste-
chung. Allerdings sind Angaben nur erfor-
derlich, wenn es für das Verständnis von
Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis, Lage
des Unternehmens sowie für das Verständnis
der Auswirkungen der Tätigkeiten erforderlich
ist. Sollte einer der gesetzlich geforderten
Aspekte nicht wesentlich sein, ist dies vom
Unternehmen anzugeben. Weitere Aspekte,
z. B. Verbraucherbelange, sind zusätzlich
aufzunehmen, sofern sie wesentlich sind.
Darüber hinaus können freiwillig weitere
Aspekte dargestellt werden, sofern sie aus
spezifischen Adressatenanforderungen
resultieren.
Zu diesen Aspekten sind Konzepte einschließ-
lich der Due-Diligence-Prozesse, Ergebnisse
der Konzepte, Risiken und nicht-finanzielle
Leistungsindikatoren zu beschreiben. Hinsicht-
lich der Konzepte sind die angestrebten Ziele
und die zu ihrer Erreichung geplanten oder
ergriffenen Maßnahmen anzugeben. Wird
zu einem der Themenbereiche kein Konzept
verfolgt, ist dies zu begründen (comply-or-
explain Ansatz). Zur Darstellung der Due-
Diligence-Prozesse sollten Angaben zu den
angewandten Verfahren erfolgen, mit denen
die Mitglieder der Unternehmensleitung
insbesondere Risiken für einzelne Aspekte
erkennen und Maßnahmen zu deren Eindäm-
mung oder Beseitigung festlegen.
Ein wesentlicher Aspekt der Änderungen von
DRS 20 mit Bezug zum Risikomanagement
ist die Tatsache, dass im Rahmen der nicht-
finanziellen Konzernerklärung über Risiken zu
berichten ist, die mit der Geschäftstätigkeit,
den Geschäftsbeziehungen, den Produkten
und Dienstleistungen des Konzerns verknüpft
sind und sehr wahrscheinlich schwerwiegende
negative Auswirkungen auf die berichtspflich-
tigen Aspekte (Umwelt-, Arbeitnehmer- und
Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte,
Bekämpfung von Korruption und Bestechung)
haben werden. Im Entwurf von DRÄS 8
wurde dies so interpretiert, dass nicht mehr
nur Risiken des Unternehmens selbst, sondern
auch Risiken für Dritte zu berichten sind.
Während der Erarbeitung der RMA-Stellung-
nahme war diese Fragestellung wohl der
meistdiskutierte Punkt. Letztendlich wurde aber
dahingehend Übereinstimmung erzielt, dass
die Idee des CSR-RLUG es jedoch vielmehr ist,
dass die Unternehmen sich ihrer Auswirkungen
auf die nicht-finanziellen Aspekte und der
davon betroffenen Stakeholder bewusst werden,
diese transparent machen und durch die
Definition damit verbundener Zielwerte (durch-
aus im Dialog mit den Stakeholdern, aber
letztlich als Entscheidung des Unternehmens)
aus Risiken für Dritte eben unternehmensinterne
Risiken machen. Durch den Zwang zur Bericht-
erstattung über die berichtspflichtigen Aspekte
werden somit in Folge des CSR-RLUG
Risiken für Dritte internalisiert. Damit bleibt es
auch mit Einführung des CSR-RLUG, dass
Unternehmen eben nur über Risiken des Unter-
nehmens bzw. des Konzerns selbst zu berichten
haben. Dieser Meinung ist dann die finale
Version von DRÄS 8 letztlich auch gefolgt.
Im Rahmen des nächsten Treffens des
Arbeitskreises „Risikomanagement-Standards“
RMA nimmt Stellung zur Änderung des Deutschen
Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20)
Konzernlagebericht
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