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01/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
für jeweils ein weiteres Jahr verlängert,
solange die Ausbildung andauert und
mit einem Abschluss in angemessenem
Zeitraum zu rechnen ist. Nach erfolgrei-
chem Abschluss einer Berufsausbildung
können Geduldete eine befristete Aufent-
haltserlaubnis erhalten, sofern sie eine
ihrem Abschluss entsprechende und den
Lebensunterhalt sichernde Stelle finden.
Welche Möglichkeiten gibt es für
Qualifikationstests und Praktika?
Um Ausbildungsinteressierte an eine
duale Ausbildung heranzuführen und/
oder ihre berufsfachlichen Fähigkeiten
und Fertigkeiten zu ermitteln und zu för-
dern, kann bei der zuständigen örtlichen
Arbeitsagentur eine Einstiegsqualifi-
zierung (EQ) oder eine „Maßnahme zur
Aktivierung und beruflichen Eingliede-
rung“ (MAG) beantragt werden. Die Ein-
stiegsqualifizierung fördert die Eignung
für eine Ausbildung integriert in den Ar-
beitsprozess und ist auf 6-12 Monate an-
gelegt. Notwendig sind ein Vertrag über
Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme
und Vergütung, der Ablauf der dreimona-
tigen Wartefrist sowie die Genehmigung
der Ausländerbehörde. Die Feststellung
oder Vermittlung von Kenntnissen im
Rahmen einer MAG von oder bei einem
Arbeitgeber darf die Dauer von sechs
Wochen nicht überschreiten, erfordert
jedoch keine Genehmigung der Auslän-
derbehörde und keine Zustimmung der
Bundesagentur für Arbeit.
Bei allen Maßnahmen der Arbeitsför-
derung nach dem SGB III findet der Min-
destlohn keine Anwendung. Das Gleiche
gilt für weitere betriebliche Tätigkeiten
und Praktika außerhalb von BA-Maß-
nahmen, zum Beispiel zur Anerkennung
ausländischer Berufsabschlüsse, ausbil-
dungsbegleitende Praktika, Praktika zur
Berufsorientierung (maximal drei Mo-
nate) oder Hospitationen. Unter bestimm-
ten Voraussetzungen entfällt hierfür auch
eine Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit. Die Erlaubnis der Ausländerbe-
hörde ist, mit Ausnahme echter Hospita-
tionen (nur „über die Schulter schauen“
als „Gast“, ohne Erbringung von Arbeits-
leistungen), immer erforderlich. Die so-
genannten Probebeschäftigungen (auch
wenn sie als „Schnuppertage“ oder Ähn-
liches bezeichnet werden) sind rechtlich
meist abhängige Beschäftigungsverhält-
nisse, sodass für die Beteiligung von Be-
hörden wie für die Vergütung die gleichen
Regeln wie für Arbeitsverhältnisse gelten.
Ausdrücklich hinzuweisen ist auf die
Möglichkeit geförderter Sprachkurse
oder sonstiger Integrationshilfen (ESF-
BAMF-Kurse). Die hierfür bereitstehen-
den Mittel wurden im Zuge der jüngeren
Reformen erheblich aufgestockt.
Welche Erleichterungen gelten für
Engpassberufe?
Grundsätzlich ist die Zustimmung der
BA erforderlich. Die Vorrangprüfung
entfällt jedoch bei Fachkräften mit aner-
kannter Ausbildung für einen Engpass-
beruf nach der sogenannten Positivliste
der BA und bei Hochschulabsolventen,
welche die Voraussetzungen einer blau-
en Karte EU in Engpassberufen erfül-
len. Wenn diese Hochschulabsolventen
bestimmte Verdienstgrenzen erreichen
(in der Regel 2/3 beziehungsweise in
bestimmten Engpassberufen 52 Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung), entfällt die Zu-
stimmung der BA ganz. Bei Fachkräften
wird die Zustimmung der BA nur erteilt,
wenn die betreffende Stelle in der Job-
börse der BA veröffentlicht war.
Wie können ausländische Berufsab-
schlüsse bewertet werden?
Die förmliche Anerkennung eines aus-
ländischen Berufsabschlusses ist in
einigen Berufen zwingende Voraus-
Das Gesetzespaket zur Asyl- und Flüchtlingspolitik vom 24.10.2015 will
mit folgenden Regelungen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern:
Bereits seit November 2014 dürfen Asylsuchende grundsätzlich schon nach
drei Monaten arbeiten. Für Geduldete oder Asylsuchende aus sicheren
Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag ab dem 1. September 2015 gestellt
haben, gilt jetzt ein generelles Beschäftigungsverbot (bislang nur in Bayern
so gehandhabt), sie dürfen auch keine Ausbildung aufnehmen. Für Staats-
angehörige der als sichere Herkunftsstaaten eingestuften Balkanländer
(Serbien, Bosnien, Herzegowina und Mazedonien, seit Oktober 2015 neu
auch Albanien, Kosovo und Montenegro) können allerdings in den Jahren
2016-2020 unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungszustimmun-
gen erteilt werden, wenn ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzan-
gebot nachgewiesen wird und der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels
bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt
wurde. Für Flüchtlinge aus Ghana und Senegal, die ebenso zu den sicheren
Herkunftsstaaten gehören, gilt dies jedoch nicht. Außerdem wurde das Leih-
arbeitsverbot für Asylsuchende und Geduldete gelockert (siehe S. 24).
Neuregelung durch Asylpaket
KOMPAKT
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