05/16 personalmagazin
THOMAS NIKLAS
ist
Partner und Fachanwalt
für Arbeitsrecht bei Kütt-
ner Rechtsanwälte in Köln.
die Vereinbarung eines Arbeitszeit-
kontos und das Bestehen eines Gut-
habens zum vereinbarten Auszah-
lungszeitpunkt darlegt.
Für Arbeitgeber ist dabei zu beach-
ten, dass mit der vorbehaltlosen Aus-
weisung von Plusstunden in einem
für den einzelnen Arbeitnehmer ge-
führten Arbeitszeitkonto dessen Sal-
do streitlos gestellt wird. Denn damit
werde – so das BAG – regelmäßig
zum Ausdruck gebracht, dass be-
stimmte Arbeitsstunden tatsächlich
und mit Billigung des Arbeitgebers
geleistet wurden. Will der Arbeitge-
ber im Nachhinein korrigierend in
das Arbeitszeitkonto eingreifen und
dort eingestellte und damit grund-
sätzlich streitlos gestellte Stunden
streichen, ist dies nur möglich, wenn
die der Führung des Arbeitszeitkon-
tos zugrunde liegende Vereinbarung
dem Arbeitgeber hierzu überhaupt
die Möglichkeit eröffnet.
Arbeitgeber sind daher gut be-
raten, wenn sie die Stunden, die
in das Arbeitszeitkonto eingestellt
werden sollen, zunächst zumindest
stichprobenartig prüfen. Möchte
der Arbeitgeber den sich aus dem
Arbeitszeitkonto zugunsten des Ar-
beitnehmers ergebenden Saldo im
Rahmen einer gerichtlichen Ausei-
nandersetzung erheblich bestreiten,
obliegt es ihm – ausgehend von ei-
ner gestuften Darlegungslast – im
Übrigen, im Einzelnen darzulegen,
aufgrund welcher Umstände der
ausgewiesene Saldo unzutreffend ist
oder sich bis zur vereinbarten Schlie-
ßung des Arbeitszeitkontos reduziert
hat. Erst dann hat der Arbeitnehmer
vorzutragen, wann er Arbeit verrich-
tet oder einer der Tatbestände vorge-
legen hat, der eine Vergütungspflicht
ohne Arbeit regelt. Trägt der Arbeit-
geber hingegen nichts vor oder lässt
er sich nicht substanziiert ein, gilt
der im Arbeitszeitkonto vorbehaltlos
ausgewiesene Saldo als zugestanden.
Mitbestimmungsrecht beachten
Die Festlegung von Inhalt und zuläs-
siger Schwankungsbreite eines Ar-
beitszeitkontos ist nach § 87 Abs. 1
Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (Be-
trVG) mitbestimmungspflichtig. Von
diesem Beteiligungsrecht ist auch die
Ausgestaltung eines zu gewährenden
Freizeitausgleichs erfasst. Es geht da-
bei um die regelungsfähige und rege-
lungsbedürftige Verteilung und Lage
der Arbeitszeit (BAG vom 9.11.2010,
Az. 1 ABR 75/09). Die in Abhängig-
keit vom Zeitraum der erbrachten
Arbeitsleistung vorgenommene Gut-
schrift auf einem Arbeitszeitkonto ist
ebenfalls mitbestimmungspflichtig,
da sie Arbeitsentgelt im Sinne des §
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG darstellt.
Wichtig ist jedoch: Regelungen
können auf betrieblicher Ebene nach
§ 77 Abs. 3 BetrVG nur dann Gegen-
stand einer Betriebsvereinbarung
sein, wenn sie nicht durch Tarifver-
trag geregelt sind oder üblicherweise
geregelt werden oder der Tarifver-
trag den Abschluss ergänzender Be-
triebsvereinbarungen ausdrücklich
zulässt.
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Arbeitgeber sind gut
beraten, wenn sie die
Stunden, die in das
Arbeitszeitkonto ein-
gestellt werden sol-
len, zumindest stich-
probenartig prüfen.