wirtschaft und weiterbildung 1/2017 - page 12

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wirtschaft + weiterbildung
01_2017
Foto: Mark Mühlhaus
Dr. Achim Zimmermann
Wurde die mit dem Kunden vereinbarte Leistung
vollständig erbracht und ihm eine Rechnung
gestellt, so zahlt er im besten Fall. Nicht mehr so
entspannt ist es, wenn der Auftraggeber seiner Zah-
lungspflicht nicht nachkommt. Das kann verschie-
dene Gründe haben: Möglicherweise hat er schlicht-
weg die Rechnung gar nicht erhalten, was aber in
den seltensten Fällen vorkommen wird. Meistens
sind die Schuldner bei der Zahlung nicht mehr
besonders motiviert und „vergessen“ diese einmal
gern. Denkbar ist auch, dass der Kunde den Rech-
nungsbetrag kürzen will, weil er mit der Leistung
nicht zufrieden war. Daneben gibt es noch einige
wenige, die schlichtweg gar nicht zahlen wollen.
Sollte die Zahlung nicht fristgerecht auf dem Konto
eingehen, so muss in den meisten Fällen der Kunde
zunächst gemahnt werden. Eine Ausnahme besteht
dann, wenn bereits vorher zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer ein konkreter Zahlungstermin
vereinbart wurde. Eine solche Abrede kann bereits
im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe in die
vertraglichen Regelungen aufgenommen werden.
Hier empfiehlt sich beispielsweise die Formulierung:
„Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Rechnung zu zahlen.“ Wichtig ist,
dass dieser Zusatz nicht erst in die Rechnung auf-
genommen wird. Er muss Bestandteil einer Verein-
barung zwischen den beiden Parteien sein.
Wurde solch eine Abrede nicht in den Vertrag aufge-
nommen, so muss der Auftragnehmer seinen Kun-
den zunächst in Verzug setzen. Das geschieht durch
eine Mahnung. Darunter ist eine Aufforderung zur
Zahlung eines bestimmten Betrags zu verstehen.
Ohne die Mahnung kann der Auftragnehmer keine
Zinsen in Anspruch nehmen und Mahnkosten for-
dern. Das hat seinen Grund darin, dass der Kunde
erst durch die Mahnung in Verzug gerät. Darunter
kann beispielsweise auch eine Zahlungserinnerung
zu verstehen sein. Wesentlich ist lediglich, dass
dem Kunden klargemacht wird, dass von ihm jetzt
seine Leistung verlangt wird. Da die Verzugsfolgen
erst mit der Mahnung eintreten, kann der Auftrag-
nehmer erst nach der ersten Mahnung Mahnkosten
verlangen. Erst ab diesem Zeitpunkt befindet sich
der Kunde also in Verzug.
Sollte trotz der Mahnung keine Zahlung eintreffen,
so kann im nächsten Schritt ein Inkasso-Unter-
nehmen beauftragt werden. Alternativ kann beim
zuständigen Amtsgericht ein Mahnbescheid bean-
tragt werden. Hierfür ist aus rechtlicher Sicht nicht
einmal die Einschaltung eines Anwalts notwendig.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbe-
scheids lässt sich auch durch Laien in
wenigen Schritten mit geringem zeitlichem
Aufwand erstellen. Hierzu gibt es unter
der Adresse
ein Portal aller Bundesländer, mit dem der Antrag
online vorbereitet werden kann. Allerdings muss er
nach wie vor in Papierform an das zuständige Mahn-
gericht übermittelt werden. Das Mahnverfahren ist
außerdem deutlich günstiger und schneller als die
Erhebung einer Klage.
Will der Kunde allerdings nicht zahlen, so wird er
regelmäßig zum Widerspruch greifen und das Ver-
fahren wird vor den Gerichten durchgeführt.
Kolumne Recht
Mahnungen:
Wie komme ich an
mein Geld?
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
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sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist
Achim Zimmermann monatlich an dieser Stelle.
Erst durch die Mahnung gerät der
Kunde in Verzug.
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