wirtschaft + weiterbildung
02_2017
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Dr. Achim Zimmermann
Am Strand auf Sylt, unter dem Matterhorn in Zer-
matt oder auf dem Broadway in New York – überall
lassen sich Seminare veranstalten. Dabei spielt das
Thema bei einem Workshop vor allem im Ausland
oft nur eine Nebenrolle. Schon der Ort macht die
Teilnahme glamourös und exklusiv. Für den Inhalt
spielt der Ort oft keine Rolle.
So schön solche Seminare auch sein mögen: Mit
ihnen sind oft erhebliche Probleme verbunden.
Hier gilt in vielen Fällen das Reiserecht. Nach dem
Gesetz ist unter einer Reise eine Mehrzahl von
Reiseleistungen zu verstehen. Was sich kompliziert
anhört, ist jedoch einfach: Bucht der Kunde min-
destens zwei Reiseleistungen beim Veranstalter,
handelt es sich damit um eine Reise. Das liegt etwa
dann vor, wenn die Anreise und die Hotelübernach-
tung in einem Paket gebucht werden können. Die
Geltung des Reiserechts ist mit einer Vielzahl von
Verpflichtungen verbunden. Die wichtigste für den
Teilnehmer ist die Ausstellung eines sogenann-
ten Sicherungsscheins. Dieser soll im Falle einer
Insolvenz des Veranstalters dafür sorgen, dass
der Kunde seinen Reisepreis beziehungsweise
etwaige Anzahlungen hierauf zurückerhält und bei
einer bereits begonnenen Reise die Kosten einer
Rückreise nach Deutschland übernommen werden.
Solche Sicherungsscheine werden durch Versiche-
rer, die sogenannten Kundengeldabsicherer, aus-
gestellt. Hierzu muss der Veranstalter eine entspre-
chende Versicherung abschließen. Gleichzeitig ist er
verpflichtet, dem Kunden bei der ersten Anzahlung
diesen Sicherungsschein auszuhändigen.
Weiterhin gelten bei einer Reise besondere Rege-
lungen, sollte sie mangelhaft sein. Der Veranstalter
muss bereits während der laufenden Reise dafür
sorgen, dass etwaige Mängel behoben werden. Das
kann die Verpflichtung bedeuten, die Teilnehmer in
ein anderes Hotel zu bringen. Kommt der Veranstal-
ter dieser Auflage nicht nach, so können die Kunden
selbst für Abhilfe sorgen und sich etwa in
ein anderes Hotel einmieten. Die Kosten
hierfür trägt der Veranstalter. Selbst nach
der Reise kann sich der Anbieter noch
nicht sicher sein, dass er aus der Haftung
entlassen ist: Die Reiseteilnehmer haben innerhalb
einer Frist von einem Monat die Möglichkeit, beim
Veranstalter Schadenersatz geltend zu machen.
Gründe hierfür können etwa ein schlechtes Hotel
oder ein verspäteter Rückflug sein.
Die einzige Möglichkeit, das Reiserecht zu umge-
hen, besteht darin, dass die Teilnehmer lediglich die
reine Seminarleistung beim Veranstalter buchen.
Darüber hinausgehende Elemente – wie beispiels-
weise die Hotelübernachtung oder die Anreise –
sind dann auf eigene Rechnung und individuell zu
organisieren. Damit entzieht sich der Veranstalter
dem Problem, mehr als eine Reiseleistung anzubie-
ten. Um dennoch dem Kunden einen gewissen Ser-
vice zu bieten, kann etwa beim Hotel ein Kontingent
reserviert werden, dass die Teilnehmer abrufen
können.
Sollte dennoch eine Reise als Seminar durchgeführt
werden, so empfiehlt sich, die Reiseleistungen nicht
direkt, sondern in Kooperation mit einem Reisebüro
anzubieten, wo der Teilnehmer sie dann bucht.
Kolumne Recht
Reiserecht:
Wenn Kunden mit
auf Reisen gehen
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns
eine E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist
Achim Zimmermann monatlich an dieser Stelle.
Der Veranstalter muss die Mängel
bereits während der Reise beheben.
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