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NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5434
Überlassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber
ZAHL DER WOCHE
Ausländer wurden im Verlauf des Jah-
res 2015 eingebürgert. Damit liegt
die Zahl der neuen Deutschen 2015
um 1,1 Prozent niedriger als im Jahr
zuvor. Im Durchschnitt der letzten 10
Jahre hatte die Zahl der eingebürger-
ten Ausländer sogar 1,4 Prozent höher
gelegen. Nur 2,2 Prozent der Auslän-
der, die seit mindestens 10 Jahren in
Deutschland leben und damit in der
Regel alle Voraussetzungen erfüllen,
einen deutschen Pass beantragen
zu können, haben diese Möglichkeit
2015 genutzt. Wie das Statistische
Bundesamt weiter mitteilte, wies das
ausgeschöpfte Einbürgerungspoten-
zial bei Staatsbürgern aus der EU tra-
ditionell unterdurchschnittliche Werte
auf (1,4 Prozent) – mit Bulgarien (6,6
Prozent) und Rumänien (6,5 Prozent)
als Ausnahmen. Die höchsten Werte
gab es bei Kamerun (22,4 Prozent bei
knapp 1.100 Einbürgerungen), Nigeria
(12,1 Prozent bei 1.100 Einbürgerun-
gen), Syrien (11,5 Prozent bei 2.000
Einbürgerungen) und dem Irak (11,1
Prozent bei 3.400 Einbürgerungen).
Am häufigsten eingebürgert wur-
den allerdings Türken (19.700), Polen
(5.900) und Ukrainer (4.200).
107.200
GdW-NEWS
Sommertour 2016:
GdW-Präsident zu Gast in Hamburg und Schleswig-Holstein
Die alljährlich stattfindende
Sommertour hat GdW-
Präsident Axel Gedaschko
am 27. Juni 2016 in den
hohen Norden geführt. Die
SAGA GWG lud zunächst
zu Gesprächen zur Flücht-
lingsunterbringung
in
Hamburg mit der Senato-
rin der Behörde für Stadt-
entwicklung und Umwelt,
Recht so
„Die Entscheidung erscheint folgerichtig. Grundsätzlich handelt es sich
bei einem Mietvertrag zwischen dem entsprechenden Vermieter und
der Kommune um einen Gewerbemietvertrag, der Vertrag zwischen
der Kommune und dem entsprechenden Flüchtling ist ein Mietvertrag,
gegebenenfalls mit den Ausnahmevorschriften des § 549 Satz 2 Nr. 3
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der Sonderregelungen für den Abschluss
von Mietverträgen für Personen mit dringendem Wohnbedarf trifft. So gelten hier
Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn, die Mieterhöhung oder etwa über
den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht. Bei einer überplanmä-
ßigen Inanspruchnahme des Gemeinschaftseigentums – Stichwort: Überbelegung –
kann im Einzelfall und bei tatsächlich festgestellter übermäßiger Inanspruchnahme
die Nutzung ausnahmsweise unzulässig sein. Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass
die Unterbringung von Asylbewerbern eine Nutzungsart darstellt, die vom Begriff der
Nutzung für Wohnzwecke mit umfasst ist. Wie sonst auch, muss sich die Nutzung
jedoch im Rechtsrahmen halten, was bei einer übermäßigen Inanspruchnahme, also
einer Überbelegung, die im Besprechungsfall nicht angenommen worden ist, nicht
der Fall ist.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 4. Februar 2016 hat das Amtsgericht Laufen entschieden, dass die Über-
lassung von Wohnungseigentum an Asylbewerber eine zulässige Wohnnutzung darstelle.
Weiter fehle es der Wohnungseigentümergemeinschaft an Beschlusskompetenz für die
Untersagung der Vermietung und Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber (Az.:
2 C 565/15 WEG). In dem zu beurteilenden Sachverhalt waren die Kläger Mitglieder einer
Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei haben die Kläger sowohl die ihnen als Son-
dereigentum zugewiesene Wohneinheit als auch die zugehörige Kellereinheit an den Frei-
staat Bayern vermietet, wobei dieser die Wohneinheit zur Unterbringung von Asylbewer-
bern nutzte. Die Eigentümerversammlung wollte die entsprechende Nutzung untersagen,
dagegen wandten sich die Kläger mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Überlassung
von Wohnraum an Asylbewerber grundsätzlich eine zulässige Wohnnutzung darstelle.
Zur grundsätzlich fehlenden Beschlusskompetenz im Hinblick auf die Untersagung der
Vermietung und Überlassung von Wohneigentum an Asylbewerber stellte das Gericht
auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab. Denn wenn nach dieser
Rechtsprechung ein Sondernutzungsrecht nicht durch Mehrheitsbeschluss der Eigentü-
merversammlung begründet werden könne, so erscheine es auch folgerichtig, dass eine
an sich nach dem Gesetz beziehungsweise der Teilungsklärung zulässige Wohnnutzung
nicht durch Mehrheitsbeschluss in ihrem Inhalt geändert oder teilweise verboten werden
könne.
Marko Lohmann (VNW), Dr. Dorothee Stapel­
feldt (Stadtentwicklungs-Senatorin Hamburg),
Axel Gedaschko (GdW), Dr. Thomas Krebs und
Dr. Michael Ahrens (beide SAGA GWG) (v. l.)
Foto: VNW
Dr. Dorothee Stapelfeldt, und dem Flücht-
lingskoordinator der Stadt Hamburg, Anselm
Sprandel, ein. Ein weiteres Thema des ersten
Tages waren Modernisierungsmaßnahmen
im Bestand mit Neubau von Wohnungen.
Die Altonaer Spar- und Bauverein eG prä-
sentierte ihre Ansätze aus verschiedenen
Quartieren. In Bad Segeberg und Kiel kam
Gedaschko anschließend unter anderem
mit Manuela Söller-Winkler, Staatssekre-
tärin im Ministerium für Inneres und Bun-
desangelegenheiten des Landes Schleswig-
Holstein, ins Gespräch.
(kön/schi)
Einen ausführlichen Bericht zur Sommertour,
auch zu den kommenden Stationen in Deutsch-
land, lesen Sie Anfang September in der wi.
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