personalmagazin 5/2016 - page 73

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05/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
zu keiner Kappung kommt. Zwar wird
den Arbeitnehmern damit die Möglich-
keit genommen, weiteren Verdienst
durch Erbringung einer Arbeitsleistung
über das gesetzte Maß hinaus zu erzie-
len. Allerdings haben sie darauf auch
keinen Anspruch (LAG München vom
27.3.2012, Az. 6 TaBV 101/11).
Die Belastung eines Arbeitszeitkontos
mit Minusstunden setzt voraus, dass der
Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen
einer verstetigten Vergütung entlohnt
hat und der Arbeitnehmer zur Nach-
leistung verpflichtet ist, weil er die in
Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit
vorschussweise vergütet erhalten hat.
Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Arbeitnehmer allein darüber
entscheiden kann, ob eine Zeitschuld
entsteht und er damit einen Vorschuss
erhält. Demgegenüber kommt es nicht
zu einem Vergütungsvorschuss, wenn
der Arbeitnehmer aufgrund eines Ent-
geltfortzahlungstatbestands Vergütung
ohne Arbeitsleistung beanspruchen
kann (etwa im Falle einer vorübergehen-
den Verhinderung nach § 616 Satz 1 BGB
oder einer arbeitsunfähigen Erkrankung
nach § 3 Abs. 1 EFZG) oder der Arbeitge-
ber sich nach § 615 Sätze 1 und 3 BGB im
Annahmeverzug befunden hat.
AGB-Rechtsprechung beachten
Mit der Vereinbarung eines Arbeitszeit-
kontos im Arbeitsvertrag weichen die
Arbeitsvertragsparteien von der Fällig-
keitsregelung des § 614 Satz 2 BGB ab.
Wenngleich dies grundsätzlich rechtlich
möglich ist, unterliegt die Vereinbarung
wegen der Abweichung von der gesetz-
lichen Fälligkeitsregelung gemäß § 307
Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach ​§
Das Arbeitszeitkonto
ist eine Form, einen
Entgeltanspruch des
Mitarbeiters auszu-
drücken.
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