Immobilienwirtschaft 7-8/2019 - page 10

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POLITIK, WIRTSCHAFT & PERSONAL
I
KOMMUNALPOLITIK
Städtebauliche Gebote sind Ultima Ratio
I
n einer Pressemitteilung spricht die
Stadt Tübingen von ca. 550 betroffenen
Baulücken. In Tübingen waren und
sind sich alle Fraktionen im Gemeinde­
rat einig, dass Baulücken bebaut werden
sollen, um die bestehende Wohnungsnot
zu lindern. Ende März 2019 scheiterte
jedoch der Versuch, einen gemeinsamen
Brief an Eigentümer von Grundstücken
mit Baulücken zu formulieren, da einige
Fraktionen einen Zwang mit der Andro­
hung einer Enteignung als letztes Mittel
ablehnen. Zwischenzeitlich wurde der
Text nun in eigener Verantwortung der
Verwaltung und ohne Beschlussfassung
im Gemeinderat fertiggestellt und an die
Grundstückseigentümer verschickt.
Die Grundstückseigentümer sollen
der Stadt Tübingen verbindlich mitteilen,
ob sie beabsichtigen, das Grundstück in­
nerhalb der nächsten vier Jahre zu bebau­
en und spätestens innerhalb der nächsten
zwei Jahre einen Bauantrag zu stellen. Das
Grundstück könne zur Bebauung alterna­
tiv auch an Dritte oder an die Stadt Tübin­
gen verkauft werden.
brauch gemacht werden, wenn unbebaute
oder geringfügig bebaute Grundstücke ei­
ner baulichen Nutzung zugeführt werden
sollen, vor allem um einem Mangel an
Wohnraum zu begegnen.
Das Baugebot kann auch als „Bau
antragsgebot“ ausgesprochen werden,
d.h., der Eigentümer kann innerhalb eines
bestimmten Zeitraums zur Stellung eines
Bauantrags innerhalb einer bestimmten
Frist verpflichtet werden. Die Gemeinde
kann gegen einen bauunwilligen Eigen­
tümer, der sich auch mit Zwangsgeld­
festsetzungen nicht beeinflussen lässt,
letztendlich auch die Einleitung des Ent­
eignungsverfahrens zur Durchsetzung
der Bebauung beantragen. Als Zwangs­
mittel kommt zunächst allerdings nur das
Zwangsgeld in Betracht. Erst wenn nach
Durchführung dieser Vollstreckungs­
maßnahmen die Erfolglosigkeit ersicht­
lich wird, darf die Gemeinde im Rahmen
ihrer Ermessensausübung prüfen, ob die
gesteigerten Voraussetzungen für einen
Enteignungsantrag vorliegen. Zudem ist
das Baugebot davon abhängig, dass die
Grundsätzlich sieht das Baugesetzbuch
vor, dass Planungen eines Bebauungsplans
in der Realität umgesetzt werden. Hierzu
kommt eine ganze Palette städtebaulicher
Gebote infrage, unter anderemdas seitens
der Stadt Tübingen angekündigte Bau
gebot, geregelt in § 176 BauGB.
Einige Fraktionen
lehnen Enteignung als
letztes Mittel ab
ImGeltungsbereich eines Bebauungs­
plans ist es der Gemeinde möglich, den
Eigentümer durch Bescheid zu verpflich­
ten, sein Grundstück innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist ent­
sprechend den Festsetzungen des Bebau­
ungsplans zu bebauen. Außerhalb eines
Bebauungsplans kann dies für Grund­
stücke angeordnet werden, die innerhalb
der imZusammenhang bebautenOrtsteile
gelegen sind. Von der Anwendung des
§ 176 BauGB kann insbesondere dannGe­
In Tübingen will der grüne OB Palmer per Zwangsmaßnahmen Baulücken schließen. Aber das ist rechtlich gar nicht so einfach, wie es scheint.
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