69
1|2017
MIETRECHT
69
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, ZPO §§ 286 Abs. 1, 529 Abs. 1
Nr. 1
Eigenbedarf; „Verdichtung“ des
Selbstnutzungsinteresses
69
BGB §§ 566 Abs. 1, 578
Ankaufsrecht
70
BGB §§ 242, 535 ff., 543, UStG § 14
Gewerberaummiete: Anspruch auf Erstellung einer
Mietdauerrechnung
70
BGB §§ 241 Abs. 2, 543, 546, 569 Abs. 2, 573 Abs. 2
Nr. 1
Kündigung wegen Geruchsbelästigung
und Gesundheitsgefährdung durch
Zigarettenrauch
WEG-RECHT
70
WEG §§ 21, 23, 46 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt.
Nachgenehmigungsbeschluss für eine bereits
erfolgte Auftragsvergabe
71
WEG §§ 14, 22 Abs. 1; BGB §§ 195 ff., 1004
Verbliebener Bauzaun als bauliche Veränderung
71
WEG §§ 10 Abs. 6, 15 Abs. 1 und 3, BGB § 1004
Zweckbestimmungswidrige Nutzung des „Ladens“
als Vereinsheim
71
WEG § 28 Abs. 3, HeizkostenV § 7 Abs. 2
S. 1
Zweckbestimmungswidrige Nutzung
des „Ladens“ als Vereinsheim
MIETRECHT
INHALT
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DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, ZPO §§ 286 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1
Eigenbedarf; „Verdichtung“
des Selbstnutzungsinteresses
Für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2
BGB reicht eine sogenannte Vorratskündigung, der ein noch nicht
absehbarer Nutzungswunsch zugrunde liegt, nicht aus. Vielmehr
muss sich der Nutzungswunsch so weit „verdichtet“ haben, dass ein
konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.
BGH, Beschluss vom 11.10.2016, VIII ZR 300/15
Bedeutung für die Praxis
Die bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang seiner
Prüfungskompetenz lassen befürchten, dass es verkannt hat, dass diese
nicht – wie die revisionsrechtliche Prüfung – auf eine reine Rechtskont-
rolle beschränkt ist. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich auch nach
Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes um eine zweite – wenn auch
eingeschränkte – Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer
„fehlerfreien und überzeugenden“ und damit „richtigen“ Entscheidung des
Einzelfalles besteht. Daher hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche
Überzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Vielmehr
können sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entschei-
dungserheblichen Feststellungen, anders als das Berufungsgericht offenbar
gemeint hat, auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Bewertungen der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben. Besteht aus der für das Beru-
fungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass
im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand
haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.
Der Mieter hat in die für den Eigenbedarf geltend gemachten Tatsachen
regelmäßig keinen Einblick und kann ohne nähere Darlegung seitens des
Vermieters nicht beurteilen, ob dessen Kündigung wegen Eigenbedarfs, die
den Mieter zum Auszug veranlasst hat, berechtigt war. Setzt der Vermie-
ter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters
nicht in die Tat um, so liegt der Verdacht nahe, dass der Eigenbedarf nur
vorgeschoben gewesen ist. Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter
zuzumuten, substantiiert und plausibel darzulegen, aus welchem Grund der
mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein
soll; insoweit sind strenge Anforderungen zu stellen. Erst wenn der Vortrag
des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis,
dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
RECHT
BGB §§ 566 Abs. 1, 578
Ankaufsrecht
Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks tritt nicht
kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter ver-
einbartes Ankaufsrecht ein
BGH, Urteil vom 12.10.2016, XII ZR 9/15