61
2|2016
MIETRECHT
61
BGB §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a, 546, 569 Abs. 3 Nr. 2
Kündigung u. a. wegen vorsätzlich
falscher Selbstauskunft des Mieters
61
BGB § 551, ZVG § 152 Abs. 1, 2
Anspruch des Zwangsverwalters auf Überlassung
einer Mietkaution
62
BGB § 535, ZPO § 253 Abs. 2
Unzulässige Saldoklage bei verschiedenartigen
Forderungen des Vermieters
62
BGB §§ 314 Abs. 3, 550 S. 1, 578 Abs. 1,
578 Abs. 2 S. 1
Schriftform für den Gewerbe-
raummietvertrag; erhebliche
Flächenabweichung
WEG-RECHT
63
WEG §§ 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 6 S. 3 Halbs. 2, 15 Abs. 1,
Abs. 3, BGB § 242
Unterlassungsklage wegen zweckwidriger
Nutzung einer Teileigentumseinheit „Laden“ als
Gaststätte
63
WEG §§ 16 Abs. 3, § 25 Abs. 2
Änderung des Kostenverteilungs-
schlüssels für Betriebskosten
63
WEG §§ 12, 21, 23 Abs. 1, 23 Abs. 3
Veräußerungszustimmung der
„Mehrheit der Wohnungseigentümer“
MIETRECHT
INHALT
Online:
Die Urteile können Sie als Langversion im Internet
unter
einsehen.
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
Nutzung der QR-Codes:
1. Laden Sie sich eine QR-Code-App auf Ihr SmartPhone
(z. B. barcoo, QuickMark Barcode Scanner, i-nigma).
2. Scannen Sie den gewünschten QR-Code mit der App.
3. Viel Spaß beim Lesen!
Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
Fordern Sie unseren wöchentlichen
Newsletter an
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
BGB §§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a, 546, 569 Abs. 3 Nr. 2
Kündigung u. a. wegen vorsätzlich
falscher Selbstauskunft des Mieters
Bei einer fristlosen Zahlungsverzugskündigung, die auch auf eine
unrichtige Selbstauskunft zur Bonität und auf wiederholte Zah-
lungsrückstände gestützt wurde, kann eine Nachzahlung der offenen
Mieten keine Heilung der Kündigung bewirken.
AG München, Urteil vom 10.7.2015, 411 C 26176/14
Bedeutung für die Praxis
Da die fristlose Kündigung auch auf eine falsche Selbstauskunft und auf
wiederholte Zahlungsrückstände in den Jahren 2013 und 2014 gestützt
wurde, kann eine Nachzahlung keine Heilung der Kündigung bewirken. Der
Beklagte hatte in seiner Selbstauskunft angegeben, dass gegen ihn keine
Zahlungsverfahren und keine Verfahren wegen Zwangsvollstreckung oder
auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Durchführung eines
Insolvenzverfahrens bestanden haben. Tatsächlich teilte die Creditreform
München jedoch mit Schreiben vom 16.10.2014 mit, dass gegen den Be-
klagten seit dem 19.8.1994 unbefriedigte Vollstreckungsverfahren laufen
und er am 23.10.2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
nachdem gegen ihn ab 2.4.2010 sechs richterliche Haftanordnungsver-
fügungen ergangen waren. Die Kündigung blieb somit trotz Nachzahlung
wirksam. Auch soweit bzgl. des Beklagten zunächst beantragt worden war,
festzustellen, dass der Beklagte die Miet-/Nutzungsentschädigungen und
Rechtsanwaltskosten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
schuldet, war die Klage zunächst zulässig und begründet und wurde erst
durch das erledigende Ereignis unbegründet. Der Mietvertrag wäre - wie
für den Beklagten erkennbar war – bei richtiger Selbstauskunft nicht abge-
schlossen worden und die Rückstände und Anwaltskosten nicht angefallen.
RECHT
BGB § 551; ZVG § 152 Abs. 1, 2
Anspruch des Zwangsverwalters auf
Überlassung einer Mietkaution
Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an
den Vermieter, sondern an den Verwalter des Wohnungseigentums
entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung berechtigt, die
Überlassung der Mietkaution direkt vom Verwalter zu fordern.
BGH, Urteil vom 23.9.2015, VIII ZR 300/14
Bedeutung für die Praxis
Zwar tritt der Zwangsverwalter nicht in einen von der Wohnungseigen-
tümergemeinschaft mit dem Verwalter der Wohnungseigentumsanla-
ge geschlossenen Vertrag ein. Daraus folgt jedoch nicht, dass nur der
Schuldner berechtigt sei, die Auszahlung der Kaution von dem Verwalter
des Wohnungseigentums zu verlangen. Vielmehr obliegt dem Zwangs-
RA Heiko Ormanschick, Hamburg