MARKT UND MANAGEMENT
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12|2015
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
IDW RS IFA 2: Neue Spielräume bei der Bewertung
des Anlagevermögens
Gegenstand von IDW RS IFA 2 ist die Zugangs- und Folgebewertung von Immobilien des Anlagevermögens
in der Handelsbilanz. Damit wird eine Brücke zwischen IDW S 10 und der handelsrechtlichen Bewertung
im Anlagevermögen gebildet. Durch eine Weiterentwicklung der GoB werden wichtige neue Spielräume
geschaffen.
Im IDW RS IFA 2 werden zunächst rechtliche und
betriebswirtschaftliche Grundlagen erläutert,
bevor auf die Zugangs- und Folgebewertung von
Immobilien des Anlagevermögens eingegangen
wird. Die Ausführungen zur Folgebewertung bil-
den den Schwerpunkt mit Ausführungen zu nach-
träglichen Änderungen der Anschaffungs- und
Herstellungskosten, zu planmäßigen Abschrei-
bungen von Gebäuden, zu außerplanmäßigen
Abschreibungen von Grund und Boden sowie
Gebäuden und zu Wertaufholungen.
Soweit eine Zuordnung zum Anlagevermögen
erfolgt, geht IDW RS IFA 2 ungeachtet der zivil-
rechtlichen Beurteilung i. S. § 94 BGB bei bebau-
ten Grundstücken bilanziell weiterhin von zwei
selbstständigen Vermögensgegenständen aus. Für
beide Vermögensgegenstände ist der Einzelbe-
wertungsgrundsatz nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
zu beachten.
Intensiv werden im IDW RS IFA 2 die beiden ver-
wendeten Wertbegriffe näher erläutert:
• der intersubjektiv nachprüfbare Immobilien-
wert sowie
• der subjektive Immobilienwert.
Hier ist die Verbindung zu den korrespondieren-
den Wertbegriffen in IDW S 10 „Grundsätze zur
Bewertung von Immobilien“ gegeben. Während
der intersubjektiv nachprüfbare Immobilienwert
einen typisierten Wert aus der Perspektive eines
beliebigen Eigentümers oder potenziellen Er-
werbers an einem bestimmten Stichtag darstellt
(Verkehrswert), berücksichtigt der subjektive
Immobilienwert darüber hinaus die individuellen
Nutzungsmöglichkeiten der Immobilie im Unter-
nehmen des konkreten Erwerbers und damit auch
unechte und echte Synergieeffekte.
In Bezug auf den subjektiven Immobilienwert
werden im IDW RS IFA 2 allerdings „Leitplan-
ken“ definiert, die für die handelsrechtliche
Rechnungslegung zu beachten sind. Klargestellt
wird, dass Synergien aus Gründen des Gläubi-
gerschutzes nicht vollumfänglich, sondern nur
insoweit erfasst werden dürfen, als sie durch das
WP/StB Ingeborg Esser
Hauptgeschäftsführerin
GdW
Vorstand der GdW Revision AG
Berlin
Bisherige IDW-Verlautbarungen
IDW RS IFA 2
Unterscheidung zwischen inter-
subjektiv nachprüfbarem und
subjektivem Immobilienwert
Erstmals Unterscheidung (in Anleh-
nung an IDW S 10) und Konkreti-
sierung, welcher Wert bezogen auf
die Verwertungsabsicht zum Ansatz
kommt
Bezugnahme auf sämtliche
Immobilien
Bezug auf Wohn- und Gewerbeim-
mobilien im Gegensatz zu bisherigen
Stellungnahmen, die nur Ausführun-
gen zu Wohngebäuden enthielten
Ausführungen zur Zugangs-
bewertung
Kaufpreisaufteilung grundsätzlich
nach Verhältnis der Verkehrswerte,
soweit keine Regelung im Kaufver-
trag besteht bzw. die Restwertme-
thode nur noch bedingt zulässig ist
Nutzungsdauer und Abschrei-
bungsbeginn bei planmäßigen
Abschreibungen
Angaben zu Nutzungsdauern von
Wohnimmobilien, Abschreibungsbe-
ginn unabhängig vom Zeitpunkt der
Ingebrauchnahme
Ergänzung zur voraussichtlich
dauernden Wertminderung
Ergänzung, dass Beurteilungszeit-
raum bei Gebäuden mit besonders
langer Restnutzungsdauer und dau-
erhafter Nutzungsabsicht auf bis zu
zehn Jahre verlängert werden kann
Aussagen in Bezug auf die Nut-
zung des Komponentenansatzes
Erstmals Eingehen auf Kaufpreisauf-
teilung und Bewertung sowie deren
Umsetzung bei komponentenweiser
planmäßiger Abschreibung (vgl. IDW
RH HFA 1.016)
ABB. 1: NEUERUNGEN IM IDW RS IFA 2
Quelle: GdW