MARKT UND MANAGEMENT
          
        
        
          
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            12|2015
          
        
        
          Beispiele für Synergien, die ausschließlich dem
        
        
          Grund und Boden zuzurechnen sind:
        
        
          • Erwerb eines Grundstücks, um logistisch ein an-
        
        
          deres Grundstück besser erreichen zu können.
        
        
          • Erwerb einesweiterenGrundstücks, umaufmeh-
        
        
          reren Grundstücken eine grundstücksübergrei-
        
        
          fende Maßnahme verwirklichen zu können.
        
        
          Beispiel für Synergien, die dem Gebäude zuzu-
        
        
          rechnen sind:
        
        
          • Lagerhalle, deren Fundament eine völlig an-
        
        
          dere, höherwertige Nutzung ermöglicht.
        
        
          Die Abbildung 2 auf S. 73 zeigt das Prüfschema.
        
        
          Auch im Herstellungsfall ist es möglich, dass
        
        
          Synergien geschaffenwerden. Diese werden dann
        
        
          aber nur dem Gebäude zuzurechnen sein.
        
        
          Beispiele für Synergien imBereich der Bebauung:
        
        
          • Einbau eines Servicebereichs in ein neuesWohn-
        
        
          gebäude, der eine Versorgung durch ambulante
        
        
          Pflege nicht nur der Bewohner des Gebäudes
        
        
          selbst, sondern auch der umliegenden Gebäude
        
        
          im Quartier ermöglicht.
        
        
          • Miterrichtung einer Tiefgarage bei einemGebäu-
        
        
          de, deren Kapazität die Parkplatzsituation auch
        
        
          im umliegenden Quartier positiv beeinflusst.
        
        
          
            Folgebewertung
          
        
        
          Die Konkretisierungen und Grundsätze in Bezug
        
        
          auf den subjektiven Immobilienwert wirken sich
        
        
          nicht nur auf die Zugangsbewertung aus, sondern
        
        
          vor allem auf die Folgebewertung. Die Zugangs-
        
        
          bewertung von Vermögensgegenständen erfolgt
        
        
          mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
        
        
          ImRahmen der Folgebewertung ist u. a. zu prüfen,
        
        
          ob sich auch ein Bedarf für eine außerplanmäßige
        
        
          Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden
        
        
          Wert ergibt. IDW RS IFA 2 unterscheidet nunmehr
        
        
          je nachNutzungsabsicht, welcherWertmaßstab bei
        
        
          der Ermittlung des beizulegendenWerts zugrunde
        
        
          zu legen ist:
        
        
          • bei dauerhafter Nutzungsabsicht bebauter Im-
        
        
          mobilien ist dies der subjektive Immobilienwert;
        
        
          • soweit keine dauerhafte Nutzungsabsicht be-
        
        
          steht, ist auf den intersubjektiv nachprüfbaren
        
        
          Immobilienwert abzustellen.
        
        
          Im Fall des Verkaufs einer bebauten Immobilie
        
        
          des Anlagevermögens sind darüber hinaus der
        
        
          Grund und Boden sowie das Gebäude wie ein ein-
        
        
          heitlicher Vermögensgegenstand zu behandeln.
        
        
          Bei der Bewertung zum Abschlussstichtag sind
        
        
          die Grundsätze entsprechend anzuwenden, d. h.,
        
        
          der beizulegende Wert ist aus dem Preis auf dem
        
        
          Absatzmarkt abzuleiten. Einen Überblick über die
        
        
          jeweils heranzuziehendenWertmaßstäbe gibt Ab-
        
        
          bildung 3 auf dieser Seite.
        
        
          Da bei Annahme einer dauerhaften Nutzungsab-
        
        
          sicht der subjektive Immobilienwert maßgeblich
        
        
          ist und wenn bei der Zugangsbewertung ggf. be-
        
        
          stehende Synergien in den Anschaffungskosten
        
        
          erfasst wurden, ist zum Abschlussstichtag im
        
        
          Rahmen der Folgebewertung zu überprüfen, ob
        
        
          diese Synergien noch werthaltig sind.
        
        
          Bei unbebauten Grundstücken kann direkt auf
        
        
          den subjektiven Immobilienwert abgestellt wer-
        
        
          den. Bei bebauten Immobilien sind der Grund
        
        
          und Boden sowie das aufstehende Gebäude die
        
        
          Bewertungsobjekte. Daher ist auch für jeden
        
        
          einzelnen Vermögensgegenstand der beizule-
        
        
          gende Wert zu bestimmen. Dabei ist die bei der
        
        
          Zugangsbewertung gewählte Aufteilungsmetho-
        
        
          de in Bezug auf den Teil der Anschaffungs- bzw.
        
        
          Herstellungskosten, der auf die Synergien ent-
        
        
          fällt, beizubehalten.
        
        
          Umeine Überprüfung der Werthaltigkeit der akti-
        
        
          vierten Synergien zu ermöglichen, bedarf es einer
        
        
          entsprechenden Dokumentation beim Bilanzie-
        
        
          renden. Vorstellbar ist, dass der Ertragswert der
        
        
          Immobilie im Zeitablauf steigt, so dass bereits
        
        
          der intersubjektiv nachprüfbare Immobilienwert
        
        
          am Bilanzstichtag irgendwann dem bilanzierten
        
        
          Buchwert von Grund und Boden bzw. Gebäu-
        
        
          de entspricht und insoweit eine Vorhaltung der
        
        
          im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung
        
        
          berücksichtigten Synergien entfällt. Allerdings
        
        
          könnte die Notwendigkeit der Vorhaltung der
        
        
          Informationen zu Synergien später – bei einem
        
        
          Absinken des intersubjektiven nachprüfbaren
        
        
          Werts – wieder Bedeutung erlangen.
        
        
          Neben der Ermittlung des beizulegendenWerts am
        
        
          Abschlussstichtag kommt auch der Frage Bedeu-
        
        
          tung zu, ob es sich um eine dauernde Wertminde-
        
        
          rung handelt. Für die Beurteilung, wann bei Grund
        
        
          und Boden oder Gebäuden eine dauernde Wert-
        
        
          minderung vorliegt, gelten folgende Kriterien:
        
        
          • der beizulegende Wert liegt am Stichtag unter
        
        
          dem Buchwert und
        
        
          • die diesem Wert zugrundeliegende Wertmin-
        
        
          derung ist voraussichtlich nicht nur vorüber-
        
        
          gehend.
        
        
          Eine vorübergehende Wertminderung kann nur
        
        
          dann angenommen werden, soweit aufgrund
        
        
          nachweisbarer Umstände erwartet werden kann,
        
        
          dass zumindest mittelfristig, d. h. innerhalb ei-
        
        
          nes Zeitraums von i. d. R. drei bis fünf Jahren, die
        
        
          Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung
        
        
          nicht mehr bestehen werden. Allerdings ermög-
        
        
          licht es IDW RS IFA 2 bei einer besonders langen
        
        
          Restnutzungsdauer des Gebäudes, diesen Beurtei-
        
        
          lungszeitraumauf bis zu zehn Jahre zu verlängern.
        
        
          Von einer besonders langen Restnutzungsdauer
        
        
          kann ab 40 Jahren ausgegangen werden. Die Ver-
        
        
          längerung des Betrachtungszeitraums auf bis zu
        
        
          zehn Jahre wird für die Praxis zu erheblichen Er-
        
        
          leichterungen führen. Vor allembei Neubauimmo-
        
        
          bilien kann eine außerplanmäßige Abschreibung
        
        
          direkt nach der Anschaffung bzw. Herstellung
        
        
          häufig unterbleiben.
        
        
          
            Fazit
          
        
        
          IDW RS IFA 2 gibt eine wichtige Hilfestellung bei
        
        
          der Zugangs- und Folgebewertung von Immobilien
        
        
          des Anlagevermögens in der Handelsbilanz. Eine
        
        
          Änderung gegenüber der bisherigen Bewertungs-
        
        
          praxis ergibt sich vor allemaus der Differenzierung
        
        
          der Wertmaßstäbe in Abhängigkeit von der Nut-
        
        
          zungsabsicht zwischen dem intersubjektiv nach-
        
        
          prüfbaren und dem subjektiven Immobilienwert.
        
        
          Vor allemdas Abstellen zumAbschlussstichtag auf
        
        
          den subjektiven Immobilienwert bei der Ermitt-
        
        
          lung des beizulegendenWerts von Immobilien bei
        
        
          dauerhafter Nutzungsabsicht ist eine Weiterent-
        
        
          wicklung der GoB in Richtung einer realitätsnä-
        
        
          heren Abbildung der Vermögenslage, zudem eine
        
        
          erhebliche Änderung der bisherigen Praxis. Auch
        
        
          die in bestimmten Fällen gewährteMöglichkeit der
        
        
          Verlängerung des Betrachtungszeitraums auf bis
        
        
          zu zehn Jahre bei der Frage der Dauerhaftigkeit
        
        
          einer Wertminderung bei Gebäuden wird für die
        
        
          Praxis eine wichtige Neuerung sein.
        
        
          Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der
        
        
          Wohnungs- und Immobilienwirtschaft und ihre
        
        
          nahestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
        
        
          ten unterstützen Sie gern bei Fragen rund um die
        
        
          Zugangs- und Folgebewertung von Immobilien
        
        
          des Anlagevermögens.
        
        
          
            Dauerhafte Nutzungsabsicht Keine dauerhafte Nutzungsabsicht
          
        
        
          Abriss
        
        
          Verkauf
        
        
          Subjektiver Immobilienwert
        
        
          Intersubjektiv nachprüfbarer Immobilienwert
        
        
          Grund und Boden sowie
        
        
          Gebäude sind zwei
        
        
          Vermögensgegenstände
        
        
          Grund und Boden sowie
        
        
          Gebäude sind zwei
        
        
          Vermögensgegenstände
        
        
          Grund und Boden sowie
        
        
          Gebäude sind wie ein
        
        
          Vermögensgegenstand
        
        
          zu behandeln
        
        
          
            ABB.3: ERMITTLUNG DES BEIZULEGENDEN WERTS
          
        
        
          Weitere Informationen:
        
        
        
          Neubau und Sanierung
        
        
          Energie und Technik
        
        
          Rechtssprechung
        
        
          Haufe Gruppe
        
        
          Markt undManagement
        
        
          Stadtbauund Stadtentwicklung