DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 7/2015 - page 68

MARKT UND MANAGEMENT
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7|2015
Architektenvergütung
Berücksichtigung von bestehender
Bausubstanz bei Umbauten
In Wohnungsunternehmen werden zunehmend Anbauten und Dachaufstockungen im Bestand
durchgeführt. Dabei fließt die existierende Bausubstanz in die Kostenberechnung des Architekten ein.
In der Honorarverordnung ist dies nicht klar geregelt; verbreitete Rechenmuster helfen weiter.
Zwischen dem Bauherrn und seinem Architekten
kommt es häufig zu Diskussionen über die Ver-
gütung von Planerleistungen, falls vorhandene
Bausubstanz zu berücksichtigen ist. Dies kann z. B.
bei einem Anbau die Außenwand des Bestands-
objektes oder bei einer Denkmalimmobilie die
historische Fassade sein.
Die Honorarordnung für Architekten und Inge-
nieure (HOAI) bezieht sich vor allem auf Pla-
nungskosten von Neubauprojekten. Sie sieht für
Umgestaltungenmit grundlegenden Eingriffen in
die Konstruktion oder den Bestand einen Umbau-
zuschlag vor. Das Preisrecht bietet jedoch keine
verbindliche Methode, wie die vorhandene Bau-
substanz angemessen im Rahmen der Kostener-
mittlung zu berücksichtigen ist. Versuche, diese
streitanfällige Thematik durch die Möglichkeit
einer Erhöhung des Umbauzuschlages auf maxi-
mal 80% zu lösen, wurden in der HOAI-Fassung
von 2013wieder kassiert. AmMarkt wurden keine
Zuschläge in dieser Höhe angenommen.
Gleichzeitig ist das Thema in der Wohnungswirt-
schaft sehr präsent. Gerade in nachgefragten
Jutta Wittler
Fachanwältin für Bau- und
Architektenrecht
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft
Köln
Bei Aufstockungen gibt es viele Besonderheiten zu berücksichtigen – nicht zuletzt, was die Berechnung des Architektenhonorars angeht. Hier ein Beispiel
für eine Aufstockung bei der Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Fürth mbH (siehe auch DW 2/2015, S. 38-39)
Quelle: B&O, Foto: WBG Fürth
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