CONTROLLER Magazin 2/2017 - page 104

Risk Management Association e. V.
RMA
intern
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Risikomanagement-Schriftenreihe der RMA
Risikosteuerung neu definiert
Ein professionelles Risikomanagement zählt gerade imMittelstand zu den unterneh-
merischen Kernfunktionen, um Erlös- und Kostenrisiken auf zunehmend sprung-
haften Märkten, durch wachsende IT-Anforderungen oder Compliance-Risiken
abzufedern. ImWettbewerb um das Vertrauen von Kreditgebern und Investoren,
Versicherern und Geschäftspartnern ist der Nachweis einer effektiven Risikosteue-
rung oft der entscheidende Hebel.
In diesem Leitfaden der
Risk Management Association e. V. (RMA)
präsentieren
Ihnen erfahrene Unternehmer, spezialisierte Berater und Dienstleister praxis-
erprobte Ansätze zur
O
Identifikation spezifischer Risiken
kleiner und
mittlerer Unternehmen aller Branchen,
O
Konzeption konkreter Steuerungsinstrumente
und
ihrer auch wirtschaftlich tragfähigen Einführung,
O
Steuerung und Verbesserung
bestehender Systeme.
Viele
Umsetzungsbeispiele, Checklisten und Entscheidungshilfen
wie einMuster-
handbuch oder ein Kriterienkatalog für IT-Lösungen unterstützen Sie beimBeurtei-
len und Ausgestalten Ihres Risikomanagements.
Praxisleitfaden
Risikomanagement imMittelstand
Grundsätze – Organisation – Durchführung
Herausgegeben von der
Risk Management Association e. V. (RMA)
Erarbeitet im Arbeitskreis
»Risikomanagement imMittelstand«
2015, 139 Seiten, mit zahlreichen Abbildungen,
€ (D) 34,95, ISBN 978-3-503-16526-1
Risikomanagement-Schriftenreihe der RMA, Band 1
Weitere Informationen:
(1)
(2) Das Rechtsinstitut der Anfechtung ist über 2.000
Jahre alt und entstammt dem römischen Recht,
sog. Pauliana.
(3) BGHZ 155, 75, 86 = NJW 2003, 3347, 3350;
vgl. BGH NZI 2005, 692, 693; 2006, 159, 162
(4) §§ 166, 278 BGB
(5) Eilenberger MüKo-InsO 4. Aufl. 2013 § 17 Rz. 30
(6)
(7) BGH, 17.12.2015, IX ZR 61/14
(8) BGHZ 149, 100, 108f. = NJW 2002, 512, 514;
BGHZ 149, 178, 188 = NJW 2002, 515, 517;
NZI 2009, 168, 169
(9) BGH, 12.5.2016 – IX ZR 65/14
(10)
item/2337-10-schritte-zur-vermeidung-von-an-
fechtungsrisiken.html Abruf am 16.11.2016
Zahlen des Kundenunternehmens praktisch
unmöglich. Tatsächlich kann es nur durch
Einsichtnahme in ein erstelltes Sanierungs-
konzept erfolgen.
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Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO ist
nicht neu; sie gilt seit dem 1. Januar 1999.
Allerdings haben sich die Möglichkeiten
der technischen Datenverarbeitung geändert.
Mittlerweile sind Insolvenzverwalter über
Softwarelösungen in der Lage, Zeitpunkte des
Eintritts der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit
und auch „schleppende Zahlungsweisen“
maschinell zu ermitteln. Daher nehmen der-
artige Anfechtungen und damit zugleich die
Risiken dramatisch zu.
Vorausschauend sollte das Debitorenmana-
gement daher unter dem Gesichtspunkt der
Anfechtungsrisiken überprüft werden.
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Zunächst einmal gibt es Versicherer, die das
Anfechtungsrisiko explizit versichern. Interes-
sant könnte dies insbesondere für sogenannte
Grundversorger sein, bei denen aufgrund der
Rechtsprechung das Anfechtungsrisiko beson-
ders hoch ist.
Ferner könnte das Zahlungsverhalten umge-
staltet werden. So könnten z. B. ähnlich wie im
Online-Handel das Zahlverhalten generell auf
Vorauskasse umgestellt werden. Mangels
Zahlungsrückständen wird dann praktisch nie
die Kenntnis von Krisenanzeichen bestehen.
Dies aber ist in der Wechselwirkung mit den
vertrieblichen Zielen zu betrachten, weil dies
möglicherweise zu erheblichen Kunden-
verlusten führen würde. Des Weiteren ist der
Umgang mit säumigen Schuldnern zu über-
denken, insbesondere ab welchem Zeitpunkt
Meldepflichten z. B. von der Debitorenbuch-
haltung bestehen und ferner weiter zu regeln,
wann man sich aktiv von einem Kunden trennt.
Hierzu müssen möglicherweise aber erst die
rechtlichen Voraussetzungen, z. B. durch
Anpassung der AGB, geschaffen werden.
Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass die
Kenntnis eines Mitarbeiters ausreicht. Diese
wird dem Unternehmen zugerechnet. Wichtig
ist es deshalb auch durch Schulungen und
Workshops eine Sensibilität der Mitarbeiter zu
schaffen und ein internes Reporting kritischer
Indizien zu definieren. //
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