CONTROLLER Magazin 2/2017 - page 103

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CM November / Dezember 2016
CM Mär / April
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RMA
intern
Wie wäre es damit, bei den Chancen anzu-
fangen? Control Risks ist eine globale Risiko-
beratung, die Kunden dabei unterstützt, die
wirtschaftlichen Chancen in all ihren Facetten
und auch in schwierigen Märkten wahrzuneh-
men und zu optimieren – professionelles Risiko-
management ist hierbei unserer Meinung nach
die Pflicht, nicht die Kür. Mit über 40 Jahren
Erfahrung und 36 Büros weltweit – davon zwei
in Deutschland – ist es unsere Expertise, stra-
tegische Entscheidungen vorzubereiten und zu
begleiten. Themen wie Compliance-Programme
und Business Partner Screening sind unser täg-
liches Geschäft. Als weltweit führender Anbieter
für Krisenmanagement sind wir auch an der
Seite unserer Kunden, wenn es wirklich brennt.
Im Rahmen des RMA freuen wir uns auf einen
intensiven Austausch mit den Mitgliedern über
Best Practices, die Tücken des Tagesgeschäfts
und wie wir langfristige Risiko-Trends gemein-
sam als Branche angehen können.
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Die aktuelle wirtschaftliche Lage ist
insbesondere in Deutschland gut. Die
Insolvenzen gehen weiter zurück und
sinken auf den tiefsten Stand in Deutsch-
land seit In-Kraft-Treten der Insolvenz-
ordnung im Jahr 1999. Allerdings sind
die Insolvenzschäden gestiegen,
d. h. weniger Insolvenzen verursachen
insgesamt größere Schäden. Firmen-
insolvenzen in Deutschland sinken auf
den niedrigsten Stand seit 1999.
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Allerdings sollten gerade jetzt Risikomanager
und Controller in besonderem Maße auf-
merksam sein, denn es hat sich in den letzten
Jahren ein bislang nicht oder nur wenig
beachtetes Risiko entwickelt, welches für
die Unternehmen dramatische Auswirkungen
annehmen kann. Bislang wurden die Forde-
rungsausfälle, je nach Kunden- und Forde-
rungsstruktur des Unternehmens, als Risiko
betrachtet. Die Summe der Pauschal-
wertberichtigungen in dem handelsrechtlichen
Jahresabschluss zeigt an, mit wie viel Abwer-
tungsbedarf auf den Forderungsbestand im
Mittel zu rechnen ist. Dieser Abwertungsbedarf
zeigt aber nur den Erwartungswert der
Forderungsausfälle. Den Risikoumfang und
insbesondere mögliche Extremwerte zeigt
dieser Betrag gerade nicht.
Die Insolvenzordnung (InsO) sieht wie zuvor
schon die Konkursordnung (KO) die Anfechtung
vor.
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Mit der Anfechtung werden Vermögens-
veränderungen im Vorfeld des Insolvenzver-
fahrens unter gewissen Umständen rückgängig
gemacht. Voraussetzung ist eine sogenannte
Gläubigerbenachteiligung und ein Insolvenz-
anfechtungsgrund. Eine Gläubigerbenachteili-
gung ist anzunehmen, wenn die Handlung
(oder das Unterlassen) hinweggedacht die Insol-
venzmasse größer wäre. Eine Gläubigerbe-
nachteiligung ist also bei jeder Zahlung aus
der Insolvenzmasse grundsätzlich anzunehmen.
Dasselbe gilt auch bei der Gewährung von
Sicherheiten nach Kenntnis der drohenden
Zahlungsunfähigkeit.
Als Anfechtungsgrund ist für das Risikomanage-
ment der § 133 Abs. 1 InsO von besonderer
Bedeutung. Demnach können Kundenzahlungen
für erbrachte Lieferungen oder Leistungen
vom Insolvenzverwalter bis zu 10 Jahren rück-
wirkend, verzinslich ab Insolvenzeröffnung,
angefochten, also zurückverlangt werden,
wenn dem Schuldner (Kunde) die Zahlungs-
unfähigkeit drohte und das Unternehmen dies
erkannte. Erst recht gilt die Norm, wenn die
Zahlungsunfähigkeit schon eingetreten war.
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Dabei wird die Kenntnis von Mitarbeitern,
z. B. der Debitorenbuchhaltung und / oder dem
Vertrieb, dem Unternehmen zugerechnet.
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Für die Kenntnis der (drohenden) Zahlungs-
unfähigkeit reicht nach der ständigen und
vielfachen Rechtsprechung des BGH schon die
Kenntnis sogenannter Beweisanzeichen als
Indizien, wie z. B. schleppende Zahlungsweise
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,
Zahlung nur auf Druck einer Liefersperre
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oder unter Umständen auch bereits die Bitte
um eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Gerade bei längeren Geschäftsbeziehungen
durchlaufen die Geschäftspartner Höhen und
Tiefen. War aber einmal die drohende Zah-
lungsunfähigkeit dem Unternehmen bekannt,
nimmt die Rechtsprechung eine Beweislast-
umkehr vor.
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D. h., das Unternehmen muss
darlegen und beweisen, dass das früher
drohend zahlungsunfähige Unternehmen die
vollständigen Zahlungen an alle seine Gläubiger
wieder aufgenommen hat.
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Dies ist i. d. R.
mangels Einsichtnahmemöglichkeit in die
Neue Mitglieder stellen sich vor:
Control Risks Deutschland GmbH
Risiko Insolvenzanfechtung –
Forderungen unter einem anderen
Blickwinkel analysieren
Cornelius Nickert,
Rechtsanwalt,
Steuerberater, Fachanwalt für
Insolvenz- und Steuerrecht, CVA
(Certified Valuation Analyst,
verliehen durch
Matthias Kühne
, Rechtsanwalt,
Betriebswirt (IWW), Fachanwalt für
Insolvenzrecht, CVA (Certified
Valuation Analyst, verliehen durch
beide Partner der KANZLEI NICKERT
in Offenburg.
Risiko ist heutzutage in aller Munde. Der Begriff ist so ausgereizt, dass viele
Unternehmen schon gar nicht mehr wissen, wo sie mit ihrem Risikomanagement
anfangen sollen.
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