„Der Chef kann doch nicht gleichzeitig
Unternehmer und Arbeitnehmer sein.“
Wer diesen Einwand im arbeitsgericht-
lichen Prozess vorträgt, trifft meist den
Nagel auf den Kopf – wenn der Chef Ge-
schäftsführer einer GmbH und gleich-
zeitig Gesellschafter des Unternehmens
ist. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sind
nämlich GmbH-Geschäftsführer ledig-
lich dann Arbeitnehmer, wenn sie keine
oder nur geringe Geschäftsanteile besit-
zen und zudem von den Gesellschaftern
regelmäßig im Hinblick auf Inhalt, Zeit
und Ort der Arbeit überwacht und regle-
mentiert werden. Ist diese Weisungsbe-
fugnis aber vertraglich ausgeschlossen
oder kann dargelegt werden, dass der
Geschäftsführer in der Praxis keinerlei
Weisungen erhält, so ist er auch kein Ar-
beitnehmer. Vielmehr gilt der Geschäfts-
führer als Unternehmer, auch wenn für
ihn Monat für Monat eine Lohnabrech-
nung erstellt wird.
„Der Chef kann doch nicht gleichzei-
tig Unternehmer und Beschäftigter sein.“
Wer diesen Einwand einem Betriebsprü-
fer der Sozialversicherung entgegenhält,
der konnte bis zum Jahr 2015 mit der
richtigen Argumentation ein ähnliches
Ergebnis wie in den arbeitsrechtlichen
Streitfällen erzielen. Auch wenn ein
Geschäftsführer keine oder nur geringe
Geschäftsanteile an der GmbH besitzt,
konnte er damals sozialversicherungs-
rechtlich als Unternehmer eingestuft wer-
den. Wie im Arbeitsrecht konnte dieses
Ergebnis durch entsprechende Vertrags-
gestaltung oder den Nachweis, dass es tat-
sächlich nicht zu Weisungen gegenüber
dem GmbH-Geschäftsführer kommen
kann, erzielt werden. Der Geschäftsfüh-
rer, so die frühere Rechtsprechung der
Sozialgerichte, konnte somit im Einzel-
fall trotz einer Minderheitsbeteiligung als
Unternehmer gelten, weil er „Kopf und
Seele“ der GmbH war.
BSG beendet parallele
Entwicklung von Arbeits- und
Sozialversicherungsrecht
Jedoch: Mit dieser möglichen Parallele
von arbeitsrechtlichem Arbeitnehmer-
und
sozialversicherungsrechtlichem
Beschäftigungsverhältnis hat es mitt-
lerweile ein Ende. Die Betriebsprüfer
der Sozialversicherung ordnen nun
Arbeitnehmer sind sozial
versicherungsrechtlich Beschäftigte.
Sozialversicherungsrechtlich
Beschäftigte sind jedoch nicht
zwingend auch Arbeitnehmer im
arbeitsrechtlichen Sinne. Zum
Paradebeispiel dafür, dass diese
Begriffe auseinanderfallen können,
ist der GmbH-Geschäftsführer mit
einer Minderheitsbeteiligung an
der GmbH geworden. Durch eine
Änderung des Mutterschutzgesetzes
sticht nun beim Umlageverfahren U2
der Begriff des Beschäftigten hervor.
Geschäfts-
führer bleiben
im Fokus der
Prüfer
Von Thomas Muschiol
HR-Management
90
personalmagazin 08.18