Personalmagazin 8/2018 - page 97

Meinung wieder ändern. Oder: Ein anderer Senat werde den
Begriff „zuvor“ anders auslegen, sodass spätestens der Große
Senat des Bundesarbeitsgerichts die Fehlbeurteilung wieder
geraderücken könnte.
Dass derartige Voraussagen kein unrealistisches Wunschden-
ken sind, zeigt zum Beispiel die Kehrtwende bei der Rechtspre-
chung zur Tarifeinheit. Hier hatte das Bundesarbeitsgericht
sozusagen in Eigenregie eine jahrzehntelang bestehende Rechts-
ansicht revidiert.
Der Showdown: Was das Verfassungsgericht
an der BAG-Auslegung kritisiert
Doch noch bevor sich über den Instanzenweg das Bundesar-
beitsgericht erneut mit der Causa „Befristung unter Auslegung
des Wortes zuvor“ befassen konnte, kam es nun im vorliegenden
Auslegungsstreit gewissermaßen zum Showdown. Aufgrund
einer Vorlage eines Arbeitsgerichts wurde das Bundesverfas-
sungsgericht mit der Angelegenheit konfrontiert.
Obwohl selbstverständlich im notwendigen verfassungsrechtli-
chen Duktus erstellt, ist die aktuelle Karlsruher Entscheidung in-
haltlich dennoch als ein eindeutiges Abwatschen der BAG-Rich-
ter des siebten Senats zu bezeichnen. Diese bekommen damit in
selten klaren Worten zu hören, dass sie einer Selbstüberschät-
zung zum Opfer gefallen sind und die Grenzen richterlicher
Rechtsfortbildung überschritten haben.
Die richterliche Rechtsfortbildung, erklären die Karlsruher
Verfassungshüter, dürfe nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre
eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derje-
nigen des Gesetzgebers setzen. Die Gerichte, so lautet es weiter
in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dürfen sich
nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des
Gesetzes entziehen. Vielmehr müssen sie die gesetzgeberischen
Grundentscheidungen respektieren. Mit der eigenwilligen Inter-
pretation des Wörtchens „zuvor“ habe man sich jedoch über den
WEITERE ENTSCHEIDUNGEN IN DIESEM MONAT
BVerfG: Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß
Auch künftig werden Beamte in Deutschland nicht streiken dürfen. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat vier Verfassungsbeschwerden
von verbeamteten Lehrern gegen das Streikverbot zurückgewiesen (Urtei-
le vom 12.6.2018, Az. 2 BvR 1738/12 u. a.). Dieses Verbot sei als eigenstän-
diger Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten.
BAG: Wirksame Klausel trotz Verletzung des Kirchenarbeitsrechts
Ein kirchlicher Arbeitgeber kann Arbeitsverträge innerhalb der Grenzen
des staatlichen Arbeitsrechts wirksam abschließen – auch wenn die
Klauseln nicht auf kirchliche Arbeitsvertragsregeln Bezug nehmen. Das
entschied nun das BAG (Urteil vom 24.5.2018, Az. 6 AZR 308/17). Werden
also kirchenrechtlich bindende Arbeitsvertragsrichtlinien nicht eingehal-
ten, führt dies zu kirchenrechtlichen Konsequenzen. Es berührt aber nicht
per se die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung.
THOMAS MUSCHIOL ist Rechtsanwalt
im Arbeits- und betrieblichen
Sozialversicherungsrecht in Freiburg.
klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinweggesetzt und
damit unzulässig in die Kompetenzen des zuständigen, demo-
kratisch legitimierten Verfassungsorgans eingegriffen.
Die Folge: Was diese Auslegung für den
Praktiker im Unternehmen bedeutet
In der Konsequenz heißt dies, dass der Begriff „zuvor“ nun auch
wieder schlicht zuvor bedeutet – zumindest beinahe. Denn auch
die Karlsruher Richter haben Möglichkeiten offengelassen, von
einem generellen Verbot der Zuvorbeschäftigung abzuweichen.
Dabei sehen sie den Gesetzgeber auf ihrer Seite, der den Schutz
vor Kettenbefristungen sowie des unbefristeten Arbeitsverhält-
nisses als Regelbeschäftigung mit der Regelung vor Augen ge-
habt habe. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss: Eine sach-
grundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung sei ausnahmsweise
zulässig, wenn eben keine Gefahr einer Kettenbefristung bestehe
oder wenn das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäf-
tigungsform dennoch erhalten bleibe.
Genau genommen heißt also zuvor doch nicht immer zuvor
– etwa wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz
anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Auch
wenn diese Auslegung verfassungsrechtlich zu begrüßen sein
mag, so ist sie zumindest praktisch schwieriger umzusetzen als
die klare Dreijahresfrist des Bundesarbeitsgerichts.
Urteil des Monats
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1...,87,88,89,90,91,92,93,94,95,96 98,99,100
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