wirtschaft und weiterbildung 4/2017 - page 13

wirtschaft + weiterbildung
04_2017
13
Foto: Mark Mühlhaus
Dr. Achim Zimmermann
Der erste Tipp zur Vertragsgestaltung sollte eigent-
lich gar kein Tipp, sondern eine Selbstverständlich-
keit sein: Alles, was vereinbart wird, soll schriftlich
fixiert werden. Das fängt schon bei der Erstellung
eines Angebots an und endet dann beim Vertrags-
schluss. Die schönste Vereinbarung bringt nichts,
wenn man sie später (bei Gericht) nicht beweisen
kann. Wurde bereits ein Vertrag schriftlich geschlos-
sen und sollen danach noch Änderungen vorgenom-
men werden, so muss natürlich auch das schriftlich
festgehalten werden. Ansonsten bliebe es nur bei
einem guten Vorsatz. Schriftlich meint dabei, dass
die Vereinbarung auf Papier wiedergegeben und von
beiden Parteien unterschrieben wird. Notfalls reicht
aber auch eine E-Mail, die zumindest die Bezeich-
nung der Parteien, den Gegenstand des Vertrags
und die Höhe des Honorars enthält.
Mit der Fixierung von Details befasst sich der zweite
Tipp: Der Vertrag ist der Dreh- und Angelpunkt
jeder Leistungserbringung. Deshalb ist darin alles
niederzulegen, was für das Verhältnis zwischen den
Parteien wesentlich ist. Ein Fehler, der hier immer
wieder gerne gemacht wird, ist, dass die Vertrags-
partner nicht präzise genug bezeichnet werden.
Statt „Müller GmbH & Co. KG“ findet sich dort zum
Beispiel nur „Müller“. Das mag auf den ersten
Blick trivial erscheinen, ist aber bei einer späteren
Auseinandersetzung entscheidend. Auch beim
Honorar ist eine genaue Festlegung zwingend. Ist es
ein Netto- oder Bruttobetrag? Werden Reisekosten
übernommen und wenn ja, in welcher Höhe? Und
bis wann ist das Honorar zu zahlen?
Immer wichtiger werden die Urheberrechte, was
zum Tipp Nummer 3 führt. Mittlerweile möchten
Auftraggeber gerne die Seminarunterlagen ins
Intranet stellen oder anderweitig veröffentlichen.
Zunehmend wollen sie auch Vorträge auf Video auf-
zeichnen oder zumindest Audio-Mitschnitte erstel-
len. Was damit gemacht wird, steht oft in den Ster-
nen. Eins ist allerdings klar: Der Trainer
muss damit rechnen, dass seine Leistung
ohne eine weitere finanzielle Beteiligung
multipliziert wird. Will der Auftraggeber
Mitschnitte anfertigen, so muss im Ver-
trag konkret geregelt werden, welchen Umfang das
haben darf. Gleichzeitig sollte vereinbart werden,
inwiefern der Trainer eine (zusätzliche) Vergütung
hierfür erhält. Ansonsten geht er leer aus und der
Kunde kann die Inhalte unbegrenzt vervielfältigen.
Wer offene Seminare veranstaltet, für den ist der
letzte Tipp relevant: die Stornostaffel. Möchte der
Trainer seinen Teilnehmern die Möglichkeit gewäh-
ren, dass sie vor dem Seminar wieder absagen kön-
nen, so bietet sich eine Staffelung der Zeiträume
an. Zum Beispiel kann der Kunde bis sechs Wochen
vor dem Seminar kostenlos stornieren. Zwischen
sechs und drei Wochen zahlt er 50 Prozent, bei
einer Stornierung weniger als drei Wochen vor
Seminarbeginn muss er 80 Prozent zahlen. Diese
Zeiträume richten sich dabei insbesondere nach der
Kalkulation des Trainers. Muss er etwa an das Hotel
eine Stornogebühr bei der eigenen Absage zahlen,
so wird sich das auch in der Staffelung niederschla-
gen. Wichtig ist dabei, dass diese Zeiträume klar
definiert werden.
Kolumne Recht
Vier Tipps zur
Vertragsgestaltung
Dr. Achim Zimmermann ist mit rechtlichen Fragen rund um Training und Coaching in Theorie und Praxis vertraut: Er arbeitet als Rechtsanwalt und Mediator.
Zudem führt er juristische Schulungen für Trainer und Coachs durch.
Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um Training und Coaching? Dann schicken Sie uns
eine E-Mail an
sgewählte Fragen beantwortet unser Kolumnist
Achim Zimmermann monatlich an dieser Stelle.
Was trivial erscheint, ist bei einer
Auseinandersetzung entscheidend.
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