mba kompendium 2015/16
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aber auch keine Garantie, dass der Mitarbeiter bleibt.
Allerdings können sie durchaus etwas dafür tun, um ihn
stärker an das Unternehmen zu binden. Denn viel zu
selten werden MBA-Programme bisher nachhaltig in die
Karriereplanung integriert. Wer seinen Mitarbeitern das
MBA-Studium finanziert, muss ihnen auch – zumindest
längerfristig – attraktive Perspektiven bieten.
5. Was ist eine Bindeklausel?
Wer von seinem Arbeitgeber Unterstützung beim
MBA-Studium bekommt, muss meist eine sogenann-
te Bindeklausel unterschreiben. Darin verpflichtet er
sich, die erstatteten Studienkosten zurückzuzahlen,
falls er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten
Zeitraums auf seinen eigenen Wunsch verlässt. Sol-
che Klauseln sind zwar grundsätzlich zulässig, sollten
aber konkret geregelt werden. Allein der allgemeine
Passus im Arbeitsvertrag, Fortbildungskosten müssen
bei einer Kündigung zurückbezahlt werden, genügt da
nicht. „Wenn es zum Streit kommt, geht es oft darum,
dass die Klausel nicht eindeutig formuliert ist und da-
mit dann unwirksam ist“, erklärt Anna Kaiser, Anwäl-
tin für Arbeitsrecht bei der Luther Rechtsanwaltsge-
sellschaft in München. Sie sollte deshalb möglichst
jeweils für die konkrete Maßnahme formuliert sein.
Arbeitgeber und Mitarbeiter müssen daher im Vorfeld
genau ermitteln, welche Kosten durch das Studium
entstehen und welche davon bei einer Kündigung
zurückgezahlt werden müssen. Dazu können neben
den Studiengebühren auch die Reisekosten und das
Entgelt für die Tage gehören, für die der Mitarbei-
ter von seiner Tätigkeit für das Studium freigestellt
wird. Zudem muss es eine gestaffelte Reduzierung
der Rückzahlungskosten je nach Zeitpunkt der Kün-
digung geben.
Denn wenn jemand mit einer zweijährigen Bindefrist
nach einem Jahr und elf Monaten aussteigt und dann
die gesamten Kosten zurückzahlen soll, wäre das ei-
ne unangemessene Benachteiligung und damit wäre
die gesamte Bindeklausel möglicherweise unwirksam.
Bei der Dauer der Bindung basiert die Rechtsprechung
bisher vor allem auf längeren Präsenzweiterbildun-
gen. Dabei entspricht in der Regel eine einmonatige
Weiterbildung einer Bindefrist von sechs Monaten.
„Bei berufsbegleitenden Studiengängen zählt die tat-
sächliche Präsenzzeit im Studium, nicht die gesamte
Studiendauer“, betont Arbeitsrechtlerin Kaiser. Bei 90
Präsenztagen sei eine Bindefrist von zwei Jahren daher
in Ordnung.
Bärbel Schwertfeger
Foto: Pichler