WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 7/2017 - page 8

GdW-NEWS
Mat-Nr. 06505-5464
Sanierungsstopp und Schadensersatzansprüche des Mieters
ZAHL DER WOCHE
Prozent der Schülerinnen und Schü-
ler an allgemeinbildenden Schulen in
Deutschland verfügen über einen Mig-
rationshintergrund. Deutliche Unter-
schiede bestanden zwischen den alten
Bundesländern inklusive Berlin (36 Pro-
zent) und den neuen Ländern (10 Pro-
zent). Insgesamt war der Anteil von
Personen mit Migrationshintergrund
an allgemeinbildenden Schulen damit
deutlich größer als in der Gesamtbe-
völkerung (21 Prozent). Wie das Sta-
tistische Bundesamt auf Grundlage
des Mikrozensus weiter mitteilte, wies
die Mehrheit dieser Schüler keine
eigene Migrationserfahrung auf, son-
dern wurde in Deutschland geboren
und hatte von Geburt an die deutsche
Staatsbürgerschaft (69 Prozent). Der
Anteil von Schülern mit Migrationshin-
tergrund sinkt in höheren Klassenstu-
fen und unterscheidet sich zwischen
den Schularten: Im Grundschulalter lag
der Anteil im Jahr 2015 bei 36 Prozent,
in der Mittelstufe bei 33 Prozent und
in der Oberstufe bei 26 Prozent. In der
Mittelstufe war der Anteil an Haupt-
schulen (51 Prozent) erheblich höher
als an Gymnasien (27 Prozent).
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GdW-Jahresrückblick 2016 erschienen:
Bauen. Wohnen. Leben. – Wohnungspolitik neu denken
Das Jahr 2016 hielt
für die Wohnungs-
wirtschaft eine Viel-
zahl an Themen bereit:
anhaltender
Woh-
nungsmangel in den
Ba l l ung s r eg i onen ,
Abwanderungsten-
denzen im ländlichen
Raum, die geplanten
Verschärfungen des
Mietrechts und das Vor-
haben, eine neue Woh-
Recht so
„Grundlage der Schadensersatzpflicht des Vermieters ist § 945 Zivil-
prozessordnung. Wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Voll-
streckung betreibt, soll das Risiko tragen, wenn sich sein Vorgehen
nachträglich als unberechtigt erweist. Entscheidungen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren sind nicht endgültig, sondern vorläufig. Schadens-
ersatzfähig ist jedoch nur der aus der Vollziehung der einstweiligen Ver-
fügung verursachte Schaden. Hier wollte der Vermieter seine Eigentumswohnungen
sanieren. Strittig war der Instandsetzungsbedarf, der im Rahmen eines gerichtlichen
Verfahrens noch zu prüfen war. Insofern bietet die Entscheidung insgesamt Anlass
zur Vorsicht auch im einstweiligen Rechtschutz.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der
Hauseigentümer, der durch eine fehlerhafte untersagende einstweilige Verfügung an der
Durchführung von Sanierungsarbeiten vorübergehend gehindert worden ist, den Mieter,
der die einstweilige Verfügung erwirkt hat, unabhängig von Rechtswidrigkeit und Schuld
auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann (Az.: IX ZR 149/15). Die Haftung des Mie-
ters kann wegen eines Mitverschuldens des Vermieters gemindert sein, etwa wegen einer
Veranlassung der einstweiligen Verfügung oder einer verspäteten Einlegung eines Wider-
spruchs gegen die einstweilige Verfügung.
Quelle: GdW, Roman Lorenz
nungsgemeinnützigkeit
einzuführen – um nur
einige zu nennen.
Die Broschüre „Bauen.
Wohnen. Leben. –
Wohnungspolitik neu
denken“ bietet einen
umfassenden Überblick
über das wohnungs-
wirtschaftliche Jahr 2016 und die aktuellen wichtigen Themen der Bran-
che. Wie immer mit Daten, Fakten, Impressionen und zahlreichen Fotos
von Veranstaltungen und Aktionen des GdW.
(kön)
Den Rückblick finden Sie als anschauliches Blätter-PDF sowie zum Download
unter diesem Kurz-Link:
2. März 2017, Berlin
Tagung „Gartenstadt 21 – Vision oder Utopie?“
Was können Stadtplaner heute aus der über ein Jahrhundert
alten Idee der Gartenstadt lernen? Diese Frage steht im Mit-
telpunkt einer Fachtagung, zu der das Bundesinstitut für Bau-,
Stadt- und Raumforschung für den 2. März 2017 nach Berlin
einlädt. Die Tagung beleuchtet anhand aktueller Projekte bereits
praktizierte gartenstädtische Prinzipien und stellt Visionen und
Wege für eine Gartenstadt im 21. Jahrhundert zur Diskussion.
Auch GdW-Stadtentwicklungsreferent Dr. Bernd Hunger wird
bei einer Podiumsdiskussion vertreten sein.
(kön)
Weitere Informationen sowie das Programm finden Sie
im Veranstaltungs-Flyer unter
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