WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 4/2016 - page 8

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5410
Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge bei Mieterhöhungsverlangen
ZAHL DER WOCHE
Menschen im Alter von 20 bis 66 Jah-
ren müssten bis 2040 jedes Jahr im
Saldo von Zu- und Fortzügen nach
Deutschland zuwandern um, den der-
zeitigen Bevölkerungsstand in dieser
Altersgruppe langfristig stabil zu hal-
ten. Dies hat das Statistische Bundes-
amt in einer Modellrechnung ermit-
telt. Ohne eine Zuwanderung würde
die Bevölkerung in dieser Altersgruppe
aufgrund der zunehmenden Alterung
und der niedrigen Geburtenzahl um
rund 13 Millionen oder um ein Viertel
gegenüber 2013 abnehmen. Bezüglich
des berechneten Durchschnittswertes
gilt zu beachten, dass der Wande-
rungssaldo in der Vergangenheit sehr
stark schwankte. Auf Phasen einer
starken Zuwanderung folgte stets ver-
stärkte Abwanderung. Während der
neun Jahre von 1988 bis 1996 hatte
der jährliche Wanderungsüberschuss
im Durchschnitt mehr als 500.000
betragen und im Jahr 1992 seinen bis-
her höchsten Wert von fast 800.000
Personen erreicht. Mitte der 2000er
Jahre war dann der Wanderungssaldo
deutlich unter 100.000 Personen pro
Jahr gesunken. Auch künftig ist davon
auszugehen, dass der Wanderungs-
saldo stark schwanken wird.
GdW-NEWS
Recht so
„Ob das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen auch auf die Zustim-
mung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB
anwendbar ist, ist umstritten. Die Entscheidung des Amtsgerichts bringt
den juristischen Streit aber auf den Punkt zurück und entscheidet anhand
des Sinns und Zwecks der jeweiligen Regelungen. Entscheidend ist, dass
die mietrechtlichen Bestimmungen speziell auf das Verhältnis von Vermieter und
Mieter zugeschnitten sind und der Mieter durch die im Mietrecht geltenden Bestim-
mungen ausreichenden Schutz erfährt. Beim Verbraucherschutz geht es um die Mög-
lichkeit, sich von einer Willenserklärung loszulösen, die auf Grund eines Überra-
schungs- oder Überrumpelungseffektes eingetreten ist. Letzteres ist aber sicherlich
kein „Geschäftsmodell“ im Umgang mit Mietern, wobei dem Mieter in diesen Fällen
die Möglichkeit der Anfechtung offen steht. Der Überraschungseffekt wird bei der
nach § 558 BGB begehrten Mieterhöhung aber vor allem dadurch ausgeschlossen,
dass dem Mieter die Mieterhöhung nach § 558c BGB in Textform mitzuteilen und
zu begründen ist. Der Mieter kann also ‚in aller Ruhe‘ den Grund der Mieterhöhung
nachlesen und bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang prüfen. Bei
der Mieterhöhung nach § 558 BGB wird also vom Vermieter Sorgfalt erwartet und
diese dem Mieter in gleicher Weise ermöglicht.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 27. Oktober 2015 hat das Amtsgericht Spandau entschieden, dass das
Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge nach § 312c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht
für die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB gelte
(Az.: 5 C 267/15). Zur Begründung führt das Urteil auf, dass die Regelung des § 312c
BGB auf den traditionellen Versandhandel und andere Handelsformen, insbesondere
auf den Vertrieb von Waren über das Internet zugeschnitten sei. Nach den dort üblichen
Geschäftsmodellen unterbreite das Unternehmen einer unbestimmten Zahl von Verbrau-
chern ein Kaufangebot. Bei der Wohnungsmiete – so das Gericht – sei die Situation gänz-
lich anders. Hier gebe der Vermieter als Unternehmer ein Angebot ab, dass vom Mieter
ausdrücklich oder konkludent angenommen werde. Ferner sei das in Betracht kommende
Rechtsgeschäft im Rahmen einer bereits bestehenden Vertragsbindung zwischen vertrau-
ten Personen geschlossen, wobei der Mieter durch zahlreiche gesetzliche Bestimmungen
zusätzlichen Schutz genieße. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Vermieter nach
den §§ 558 ff. BGB einen gesetzlichen Anspruch auf den Änderungsvertrag habe (Die
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig).
470.000
9. März 2016, Hamburg
Nachhaltige Lösungen in der Wohnungswirtschaft – SBE16
Im Rahmen der internationalen wissen-
schaftlichen Konferenz „Sustainable
Built Environment (SBE) 2016“ findet in
Hamburg der Thementag „Nachhaltige
Lösungen in der Wohnungswirtschaft“
statt. Die Konferenz wird am 8. März
unter anderem von Bundesbauministerin
Dr. Barbara Hendricks eröffnet. Über 300
Wissenschaftler und Experten tauschen
sich dort drei Tage lang zu internationa-
len Entwicklungen im Bereich des nach-
haltigen Planen und Bauens aus. Sowohl
die Quartiersplanung als auch das ein-
zelne Gebäude steht dabei im Blickpunkt.
Am 9. März steht von 9:00 bis 10:30
Uhr der Nachhaltigkeitskodex der Woh-
nungswirtschaft im Fokus.
(schi)
Weitere Infos finden Sie unter
er
direkt unter diesem Kurz-Link: goo.gl/IYPgAt.
Für Mitglieder des GdW gibt es
mit einem Vorteils-Code Ermäßigung
auf den Teilnahmebeitrag.
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