WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 26/2016 - page 8

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5432
Kündigung bei Verletzung der Pflicht zur Obhut der Mietsache
ZAHL DER WOCHE
Prozent des gesamten Bruttostroms in
Deutschland wurden 2015 aus Kohle
gewonnen. Dies ist deutlich weniger
als im Jahr 1990: Damals stammten
57 Prozent des Stroms aus Braun- und
Steinkohle. Wie das Statistische Bun-
desamt weiter mitteilte, nimmt die
Bedeutung von erneuerbaren Energien
immer weiter zu, auch wenn Kohle
2015 nach wie vor der wichtigste
Energieträger war: Während 1990 nur
knapp 4 Prozent des gesamten Stroms
aus erneuerbaren Energien stammten,
waren es 2015 bereits 30 Prozent. Die
Kernenergie verliert dagegen an Rele-
vanz: Wurden 1990 noch 28 Prozent
des gesamten Bruttostroms aus Kern-
energie gewonnen, sank der Anteil
bis 2015 auf 14 Prozent. Bis zum Jahr
2020 will die Bundesregierung die
Treibhausgasemissionen im Vergleich
zum Jahr 1990 um 40 Prozent ver-
mindern. Laut Experten ist dies nur
möglich, indem alte Kohlekraftwerke
schrittweise abgeschaltet werden.
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GdW-NEWS
Neu auf YouTube:
Bau-Staatssekretär Florian Pronold im wi-Interview
In der ersten
Folge der neuen
Video-Serie „wi
fragt nach“ hat
die Redaktion
mit dem Parla-
mentarischen
Staatssekretär
im Bundesbau-
m i n i s t e r i um ,
Florian Pronold,
Recht so
„Gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 1 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des
Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses insbesondere dann
vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht uner-
heblich verletzt hat. Hier geht es um eine Schadensersatzforderung und
nicht um Mietrückstände für zwei aufeinanderfolgende Termine, die
unabhängig vom Verschulden zur außerordentlichen fristlosen Kündi-
gung berechtigen. Bei diesem Sachverhalt kann also die Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung ein Verschulden zur Zahlung von Schadenersatzforderungen ausschlie-
ßen. Anders als noch für die Berufungsinstanz war es hier für den BGH viel entschei-
dender, dass der Mieter weiterhin nicht ordnungsgemäß lüftete, obwohl gerichtlich
festgestellt worden ist, dass die Schimmelbildung auf seinem Fehlverhalten beruhte.
Insofern verletzte der Mieter weiterhin schuldhaft eine vertragliche Pflicht aus dem
Mietverhältnis. Der Vermieter konnte also ordentlich kündigen.“
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 13. April 2016 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der
Vermieter nach § 573 Absatz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ordentlich kündi-
gen darf, wenn der Mieter wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner
vertraglichen (Neben-)Pflicht zur Obhut der Mietsache rechtskräftig zur Leistung von
Schadensersatz verurteilt worden ist und die Pflichtverletzung beharrlich leugnet. Dies
sei jedenfalls dann ein zur ordentlichen Kündigung berechtigter Grund, wenn Umstände
festgestellt werden können, die die Besorgnis des Vermieters begründen, der Mieter setze
seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fort. In dem –
hier vereinfacht dargestellten – Sachverhalt zeigte der beklagte Mieter der Hausverwaltung
unter anderem eine Schimmelbildung innerhalb der Fensterrahmen an und minderte die
Miete. Ein von der Vermieterin beauftragter Sachverständiger kam jedoch zu dem Ergeb-
nis, dass der Mieter für die Schimmelbildung verantwortlich sei. Eine entsprechende Klage
auf Ersatz der Kosten für die Schadensbeseitigung und des Privatgutachtens sowie rück-
ständiger Miete hatte in erster Instanz Erfolg. Der Mieter gab eine eidesstattliche Versiche-
rung ab, zahlte den Schadenersatz nicht und stellte die festgestellte Verantwortlichkeit für
die Schimmelbildung in Abrede. Er lüftete und heizte die Mietwohnung weiterhin nicht
ausreichend. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass aufgrund der eidesstattlichen
Versicherung ein Recht zur ordentlichen Kündigung nicht vorgelegen habe. Der BGH hat
diese Entscheidung aufgehoben.
Foto: Screenshot, YouTube
Fotowettbewerb: #DubistdieStadt
Das Bundesbauministerium hat im Rahmen
der Kampagne „Mehr Platz für Miteinan-
der: Du bist die Stadt“ einen Fotowettbe-
werb gestartet. Zur Jury gehört neben der
Bundesministerin Dr.
Barbara Hendricks
auch GdW-Stadtentwicklungs-Referent Dr.
Bernd Hunger
.
Im Aktionszeitraum bis 31. Oktober 2016
können Fotos auf der Kampagnenweb-
seite oder über den privaten Instagram-
Account hochgeladen und mit dem Hash-
tag #DubistdieStadt und dem Account@bmub markiert werden.
(kön)
Alle Informationen finden Sie hier:
über Investitionen in soziale Projekte in den Städten gesprochen.
Sind angesichts der gestiegenen Zuwanderung künftig weitere
Instrumente, zusätzlich zum Programm Soziale Stadt, notwen-
dig? Seine Antwort sehen Sie, indem Sie den QR-Code scannen.
(kön/schi)
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