WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 11/2016 - page 10

NACHRUF
Mat-Nr. 06505-5417
Aufgabe des dinglichen Wohnungsrechts nach Tötung des Grundstücksei-
gentümers
ZAHL DER WOCHE
Schülerinnen und Schüler haben in
Deutschland im Jahr 2015 die Hoch-
schul- oder Fachhochschulreife erwor-
ben. Wie das Statistische Bundesamt
weiter mitteilt, waren das nach vor-
läufigen Ergebnissen 1,9 Prozent mehr
Studienberechtigte als im Vorjahr. Von
den Studienberechtigten des Jahres
2015 waren 52,7 Prozent Frauen und
47,3 Prozent Männer.
Die Entwicklung verlief in den Bun-
desländern unterschiedlich. Der Bevöl-
kerungsentwicklung folgend, stand
einem starken Anstieg in den neuen
Ländern einschließlich Berlin von ins-
gesamt 8,3 Prozent ein weniger starker
Anstieg von 1,0 Prozent im früheren
Bundesgebiet gegenüber. Rückgänge
der Absolventenzahlen gab es in
Schleswig-Holstein (– 2,9 Prozent) und
in Hessen (– 9,5 Prozent). Der Rück-
gang in Hessen war zudem dadurch
beeinflusst, dass im Vorjahr letzt-
mals ein Doppeljahrgang das Abitur
erreichte. Die Doppelabiturjahrgänge
in Hessen, infolge der Verkürzung der
Gymnasialzeit auf acht Jahre, verteilten
sich auf die Jahre 2012 bis 2014.
GdW-NEWS
Deutscher Bauherrenpreis Neubau 2016 für die Wohnungsbaugenossenschaft Berolina
Die Wohnungsbaugenossenschaft „Berolina“ hat gemeinsam mit Arnold
und Gladisch Architekten mit hohem Qualitätsanspruch eine Wohnan-
lage unmittelbar am ehemaligen Mauerstreifen in Berlin-Mitte errich-
tet, die städtebaulich geschickt zur Zeilenbauweise der anschließenden
Genossenschaftsbestände vermittelt. Die Zwei- bis Fünf-Zimmer-Woh-
nungen sprechen unterschiedliche Nutzergruppen an. Singles, Paare und
vor allem Familien mit Kindern sorgen für eine vielfältige und lebendige
Nachbarschaft.
(hun/burk)
Recht so
Die Entscheidung des BGH mag auf den ersten Blick wenig verständlich
sein. Rechtsdogmatisch ist sie jedoch nicht nur sauber, sondern führt
auch zu einem interessengerechten Ergebnis. Ein dingliches Recht ist –
ähnlich wie das Eigentum – ein starkes Recht. Eigentum oder eigentum-
sähnliche dingliche Rechte können nicht „einfach“ entzogen werden.
Eine Enteignung ist lediglich zur Abwendung einer Gefahr und als abso-
lute Ultima Ratio möglich. Die Vorschrift des Paragraphen 1020 Satz 1 BGB, auf die
der BGH Bezug nimmt, folgt der Logik der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Zwar
hat das Eigentum einen hohen von der Verfassung geschützten Rang, aber auch
das Eigentum ist – wie die übrigen Schutzgüter des Grundgesetzes – verfassungs-
mäßigen Schranken unterworfen. In diesem extremen Ausnahmefall gebietet es die
Sozialpflicht, nicht von seinem dinglichen Recht Gebrauch zu machen.
EXPERTENMEINUNG
von Carsten Herlitz
Justiziar des GdW
Foto: Sebastian Schobbert
Mit Urteil vom 11. März 2016 (V ZR 208/15) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschie-
den, dass der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer
getötet hat, das Wohnungsrecht nicht aufgeben muss, er es unter Umständen aber auch
nicht mehr persönlich ausüben darf. Der Beklagte war gemeinsam mit seinem Bruder
Eigentümer eines Hausgrundstücks. Er übertrug den hälftigen Miteigentumsanteil auf
den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Oberge-
schoss des Anwesens vor. Im Streit erstach der Beklagte seinen Bruder und wurde wegen
Totschlags verurteilt. Erbin des Getöteten und damit Eigentümerin des Grundstücks wurde
die Mutter. Der Beklagte wurde in einem anderen Verfahren zwar für erbunwürdig erklärt,
der BGH verneinte jedoch einen Anspruch der klagenden Mutter auf Aufgabe des Woh-
nungsrechts. Zur Begründung verwies der BGH auf Paragraph 1020 Absatz 1 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), wonach der Berechtigte sein dingliches Wohnungsrecht so auszuüben
habe, dass die Interessen des Grundstückseigentümers tunlich geschont werden. Wenn
diese mit dem Berechtigten wegen der Tat nicht mehr auf dem Grundstück unter einem
Dach zusammenleben wolle, muss der Berechtigte diesem Rechnung tragen.
Die unmittelbar am ehemaligen Mauerstreifen gelegene Wohnanlage bietet
innerstädtische Mietwohnungen in bester zentraler Lage.
Foto: Werner Huthmacher
Die Preisträger
aus Berlin mit
Vertretern der
Auslober und
Unterstützer
bei der Preis-
verleihung.
Foto: Tina Merkau
443.000
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