WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 48/2015 - page 4

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Genossenschaftsgründer sehr zufrieden mit ihrer Rechtsform – Bundes­
wirtschaftsministerium präsentiert Ergebnisse einer umfassenden Studie
Berlin – Hohe Zustimmungswerte für die genossenschaftliche Gründungsberatung und Verbandsprüfung – das ist das
zentrale Ergebnis einer groß angelegten Befragung unter Genossenschaftsgründern, die am 23. November 2015 im
Bundeswirtschaftsministerium in Berlin offiziell präsentiert und mit Experten diskutiert wurde. Die umfassende Studie
hat die „Potenziale und Hemmnisse von unternehmerischen Aktivitäten in der Rechtsform der Genossenschaft“ unter­
sucht: 95 Prozent der Genossenschaftsgründer sind zufrieden mit der gewählten Rechtsform, 87 Prozent mit der Arbeit
ihres Prüfungsverbandes und 95 Prozent der genossenschaftlichen Gründer beurteilen die Beratung durch ihren Genos­
senschaftsverband im Gründungsprozess als hilfreich.
„Die große Zustimmung zeigt, dass die
Genossenschaftsgründer ein solides
Geschäftsmodell und die vertrauensför-
dernde Zusammenarbeit mit unseren Prü-
fungsverbänden schätzen. Sicherheit und
Transparenz sind vor allem für die ehren-
amtlich tätigen Verantwortlichen einer
Genossenschaft wichtig“, sagt Dr.
Eckhard
Ott
, Vorstandsvorsitzender des Deutschen
Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes
(DGRV). Auch die kleineren Genossenschaf-
ten wie Dorfläden sind von der beraten-
den und prüfenden Unterstützung durch
den Verband überzeugt. „Die Ergebnisse
der Studie zeigen daher, dass kein weite-
rer Änderungsbedarf im Genossenschafts-
gesetz besteht – auch mit Blick auf kleine
Initiativen im bürgerschaftlichen Engage-
ment“, sagt
Axel Gedaschko
, Präsident
des Spitzenverbandes der Wohnungswirt-
schaft GdW. Die Idee, eine haftungsbe-
schränkte Kooperationsgesellschaft in das
Genossenschaftsgesetz einzuführen, leh-
nen die Genossenschaftsverbände daher
entschieden ab.
Im Kern der Studie geht es um die Frage
nach den administrativen Belastungen für
Genossenschaftsgründer und das Kosten-
Nutzen-Verhältnis der genossenschaftlichen
Gründungsbegutachtung und Prüfung.
Etwa 300 junge Genossenschaften von
den insgesamt 2.300 genossenschaftlichen
Gründungen der Jahre 2000-2013 wurden
hierzu befragt. Es sollte geprüft werden,
ob sich für kleinere Initiativen im bürger-
schaftlichen Engagement ein Reformbe-
darf des Genossenschaftsgesetzes ableiten
lässt. Die Studie macht deutlich: Genos-
senschaftsgründer stufen die Vorteile der
obligatorischen Gründungsbegutachtung
und Pflichtprüfung – wie Sicherheit und
Vertrauen – mehrheitlich viel höher ein als
die damit verbundenen Kosten und admi-
nistrativen Belastungen. Eine Debatte über
Rechtsformkosten geht damit eindeutig an
der Diskussion um die Förderung von bür-
BUNDESPOLITIK
Vectoring: Bundesnetzagentur veröffentlicht Entscheidungsentwurf für den
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung
Bonn – Die Bundesnetzagentur hat am 23. November 2015 ihren Entscheidungsentwurf für die Rahmenbedingungen
veröffentlicht, zu denen Wettbewerber in den nächsten Jahren den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) der
Telekom Deutschland GmbH (Telekom), der sogenannten „letzten Meile“, erhalten können.
„Unser Vorschlag für die künftigen TAL-
Zugangsbedingungen stellt angesichts der
sehr kontroversen Diskussionen über die
Einführung der Vectoring-Technik auch in
den Nahbereichen einen fairen Kompro-
miss dar“, erklärte Jochen Homann, Prä-
sident der Bundesnetzagentur, anlässlich
der heutigen Vorstellung des Entschei-
dungsentwurfes im Beirat der Bundes-
netzagentur in Berlin. „Inhaltlich geht es
uns darum, dass der Breitbandausbau vor-
angetrieben wird, auch künftig ein chan-
cengleicher Wettbewerb zum Nutzen der
Verbraucherinnen und Verbraucher sicher-
gestellt bleibt und alle Unternehmen faire
und verlässliche Rahmenbedingungen für
ihre Investitionen in moderne Breitband-
netze vorfinden. Ein Glasfaserausbau bis
in die Häuser wird für kein Unternehmen
regulatorisch eingeschränkt“, betonte
Homann.
Im Entscheidungsentwurf bleibt die Tele-
kom auch in Zukunft grundsätzlich dazu
verpflichtet, ihren Konkurrenten den
Zugriff auf die entbündelte TAL, den „blan-
ken Draht“, zu gewähren.
Die Telekom kann allerdings den Zugang
zur TAL in der unmittelbaren Umgebung
ihrer Hauptverteiler, den sogenannten
„Nahbereichen“, verweigern, falls sie dort
ihre Anschlüsse mit der VDSL2-Vectoring-
Technologie erschließt. Das gilt jedoch
nicht ausnahmslos: Ein Wettbewerber
kann auch künftig in einem Nahbereich
auf die „letzte Meile“ zugreifen, wenn er
sich in einem Gebiet bisher in stärkerem
Maße bei der DSL-Erschließung von Kabel-
verzweigern, den grauen Schaltkästen am
Straßenrand, und damit flächendeckender
als die Telekom engagiert hat. Dort kann er
die Nahbereiche selber mit VDSL2-Vecto-
ring erschließen, um so sein Versorgungs-
gebiet zu vervollständigen. Hierfür muss er
bis Ende Mai 2016 eine verbindliche Aus-
bauzusage vorlegen.
Als Ersatz für den in den Nahbereichen
künftig nicht mehr überall verfügbaren
Zugriff auf den „blanken Draht“ muss
die Telekom ihren Konkurrenten ein loka-
les virtuell entbündeltes Zugangsprodukt
(VULA) anbieten, das in seinen Eigenschaf-
ten der entbündelten TAL sehr nahe kom-
men muss.
„Mit einem lokalen VULA-Vorleistungs-
produkt bleibt den Wettbewerbern ein
Sprungbrett für einen eigenen Breit-
bandausbau erhalten. Sie haben ebenso
wie die Telekom die Möglichkeit, ihre Netze
in den Nahbereichen weiter mit Glasfaser-
leitungen in Richtung Endkunden auszu-
rollen. Damit setzen wir ein Signal für den
Infrastrukturwettbewerb“, so Homann.
Der Entscheidungsentwurf sieht darü-
ber hinaus differenzierte Regeln für eine
finanzielle Kompensation der Wettbewer-
ber durch die Telekom vor, wenn sie infolge
des Vectoringausbaus in den Nahbereichen
keinen Zugang zur entbündelten TAL mehr
erhalten können.
(wul/schi)
Weitere Infos finden Sie unter
er
unter diesem Kurz-Link: goo.gl/xA0fB0
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