Zwei Eigentümer bitten aus rein eigenen Interessen den Verwal-
ter um die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerver-
sammlung. Wer trägt die Kosten, wie z. B. Saalmiete, für diese
außerordentliche Eigentümerversammlung? Wie kann der Ver-
walter eine Sondervergütung durchsetzen, wenn dieser Fall im
Verwaltervertrag nicht geregelt ist?
Auch bei der Durchführung einer außerordentlichen Wohnungseigen-
tümerversammlung sind die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen,
wie zum Beispiel die Saalmiete. Durch wen die außerordentliche Woh-
nungseigentümerversammlung initiiert wurde, ist insoweit nicht von
Bedeutung. Die Behandlung der Beschlussgegenstände der Tagesord-
nung muss jedoch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen; dies
könnte bei rein eigenen Interessen fraglich sein.
Da die Durchführung von Wohnungseigentümerversammlungen zum
gewöhnlichen Aufgabenkreis des Verwalters gehört, kann eine Sonder-
vergütung nur dann verlangt werden, wenn dies im Verwaltervertrag
geregelt ist.
Werden in der Eigentümerversammlung die Miteigentumsantei-
le der nicht anwesenden Eigentümer bzw. die der nicht „erschie-
nenen“ Vollmachtgeber mitgezählt?
Nein. Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Versammlung nur beschlussfähig,
wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr
als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grund-
buch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten. Abweichendes kann
in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung geregelt sein/werden.
Das Abstimmungsergebnis zu den einzelnen Beschlüssen wird dann an-
hand der anwesenden bzw. durch einen Bevollmächtigten vertretenen
Eigentümer ermittelt.
Der Bezirksschornsteinfeger fordert von der Verwaltung eine
aktuelle Liste mit Anschriften der Eigentümer, da er den Feuer-
stättenbescheid selbst versenden möchte. Darf eine solche Liste
herausgegeben werden?
Der Verwalter sollte dem Bezirksschornsteinfeger mitteilen, dass er zum
Empfang des Feuerstättenbescheids ermächtigt ist und diesen sodann
an die Wohnungseigentümer weiterleitet. Die Herausgabe der Eigentü-
merliste ist ein Verstoß gegen das geltende Datenschutzrecht.
Ein Wohnungseigentümer stellt den Antrag auf zwei Stellung-
nahmen im Protokoll. Der Wohnungseigentümer ist seit Jahren
im Streit mit den übrigen Wohnungseigentümern. Er behauptet
seit 15 Jahren, dass die Wohnflächen nicht stimmen würden und
hat jede Klage gegen die WEG verloren. Nun will er in zwei TOPs
„seinen Irrsinn“ im Protokoll haben. Besteht hier überhaupt eine
Beschlusskompetenz? Es wird kein Wortlautprotokoll geführt.
Wenn zulässig, müsste ein zusätzlicher Protokollant bezahlt wer-
den. Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich können Eigentümer vor Ablauf der Einladungsfrist Anträge
stellen, wonach bestimmte Punkte auf die Tagesordnung der nächs-
ten Eigentümerversammlung gesetzt werden, wenn deren Behandlung
ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Der Versammlungsvorsitzende muss allerdings nur ein Ergebnisproto-
koll der Eigentümerversammlung erstellen. Dieses muss lediglich den
vollständigen Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die jeweiligen Ab-
stimmungsergebnisse wiedergeben. Auf ein Wortlautprotokoll hat der
besagte Eigentümer jedoch keinen Anspruch.
Wie werden die Themen E-Mobilität/Nachrüstung von Strom/
Starkstrom in der Tiefgarage nach § 22 WEG behandelt? Was ist
zu beachten?
Nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urteil v.
21.1.2016, 36 S 2041/15 WEG) stellt die Herstellung eines Elektroan-
schlusses eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar.
Der Sondereigentümer eines Tiefgaragenstellplatzes hat daher keinen
Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung eines Elektroan-
schlusses zum Aufladen eines Elektroautos.
Öffentliche Kanaldeckel in der Straße führen immer wieder zu
Erschütterungen an einem alten Haus, wenn Laster vorbeifahren.
Nun fordern die Eigentümer, den Verwalter per Beschluss dazu zu
verpflichten, auf die Stadt zuzugehen, um Abhilfe zu schaffen.
Besteht Beschlusskompetenz, da sich die Kanaldeckel nicht auf
dem Grundstück des zu verwaltenden Objekts befinden?
Die Eigentümer können einen Beschluss fassen, wonach der Verwalter
ermächtigt wird, die Stadtverwaltung anzuschreiben und um Abhilfe
zu bitten.
Ein Eigentümer (Mehrheitseigentümer) hat in seinem Teileigen-
tum ohne Beschluss eine Pizzeria eingerichtet. Vorher wurde da-
rin eine Drogerie betrieben. Die Stadt hat dies genehmigt. Die
Eigentümer wurden nicht gefragt und erwägen den Eigentums-
entzug bzw. den Rückbau. Wäre der Eigentümer schon bei dem
Beschluss, ob rechtliche Schritte eingeleitet werden sollen, nicht
stimmberechtigt? Oder erst, wenn er einer Aufforderung eines
Rückbaus nicht nachkommt und dann geklagt werden soll?
Unterlassungsansprüche kämen nur bei einer zweckwidrigen Nutzung
der Teileigentumseinheit in Betracht. Es müsste daher zunächst geprüft
werden, ob der Betrieb einer Pizzeria in der besagten Teileigentums-
einheit im Widerspruch zu der in der Teilungserklärung/Gemeinschafts-
ordnung geregelten Zweckbestimmung steht und ob der konkrete
Betrieb die übrigen Eigentümer über das zumutbare Maß hinaus be-
einträchtigt.
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 5 WEG ist ein Eigentümer unter an-
derem dann nicht stimmberechtigt, wenn ein Rechtsstreit gegen ihn
eingeleitet werden soll. Dies gilt auch für vorprozessuale Maßnahmen.
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