Verwalterbrief 4/2019 - page 3

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hung auf 6,39 EUR pro Quadratmeter zuzustimmen und sich zur Ermitt-
lung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf den Mietspiegel gestützt.
Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts. Insbesondere durfte es sei-
ne Überzeugung über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und da-
mit die zulässige Mieterhöhung auf den Mietspiegel stützen. Dabei han-
delt es sich zwar nicht um einen qualifizierten Mietspiegel, sodass nicht
vermutet wird, dass die sich daraus ergebenden Werte die ortsübliche
Vergleichsmiete darstellen (§ 558d Abs. 3 BGB). Indes stellt der (einfa-
che) Mietspiegel ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte
die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Es hängt dann
von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der Mietspiegel für die Beur-
teilung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer konkret zu beurteilenden
Wohnung ausreicht. Maßgebend für die Reichweite der Indizwirkung sind
dabei insbesondere die Qualität des Mietspiegels und die Einwendungen
der Parteien gegen den Erkenntniswert der darin enthaltenen Angaben.
Dass hier Interessenvertreter von Vermieter- und Mieterseite an der
Erstellung des Mietspiegels beteiligt waren und die gefundenen Ergeb-
nisse anerkannt haben, spricht dafür, dass der Mietspiegel die örtliche
Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet. Die
Parteien haben auch nichts gegen die Qualität des Mietspiegels vorge-
bracht. Das Landgericht konnte sich daher für die Ermittlung der ortsüb-
lichen Vergleichsmiete auf den Mietspiegel stützen und musste keine
weiteren Erkenntnisquellen oder Beweismittel heranziehen.
Das Gericht hat auch die zur Einordnung der Wohnung erforderlichen
Feststellungen fehlerfrei getroffen. Insbesondere war nicht zu bean-
standen, dass das Gericht die Wohnung, die grundsätzlich die Anfor-
derungen an eine mittlere Wohnlage erfüllt, wegen einer unmittelbar
vor dem Anwesen verlaufenden Hauptverkehrsstraße ohne konkrete
Lärmmessung auf eine einfache Wohnlage abgestuft hat. (BGH, Urteil v.
13.2.2019, VIII ZR 245/17)
!
Weiterführende Informationen:
Mietspiegel
668296
Schleswig-Holstein schafft
Mietpreisbremse ab
Als erstes Bundesland schafft Schleswig-Holstein die Mietpreisbremse
vorzeitig ab. An sich wäre die Mietpreisbremse dort noch bis Ende No-
vember 2020 in Kraft; dann liefe die entsprechende Landesverordnung
aus. Bis dahin will die Landesregierung aber nicht warten und hat an-
gekündigt, die Mietpreisbremse bereits zum 30.11.2019 abzuschaffen.
An diesem Tag läuft auch die Absenkung der Kappungsgrenze für Miet-
erhöhungen aus.
Derzeit gilt die Mietpreisbremse in Schleswig-Holstein in 12 Kommu-
nen, darunter Kiel, Sylt und mehrere Orte im Hamburger Speckgürtel.
Statt auf eine Regulierung der Miethöhe setzt das Land künftig auf
Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus. So soll mehr Bauland
geschaffen und das vorhandene Bauland besser genutzt werden. Hierzu
will das Land die Landesbauordnung vereinfachen. Unter anderem sol-
len Aufstockungen und Umnutzungen von Bestandsgebäuden erleich-
tert werden. Außerdem will das Land Wohneigentum stärker fördern,
die Bedingungen für den Bau von Wohnungen verbessern und das
Wohngeld dynamisieren. Schließlich soll § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, der
Mietpreisüberhöhungen sanktioniert, reformiert und praxistauglicher
ausgestaltet werden. Eine entsprechende Initiative will das Land in den
Bundesrat einbringen.
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Weiterführende Informationen:
Tabelle: Hier gilt die Mietpreisbremse
8388521
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schlussformulierung und Beschlussverkündung schon im Vorfeld der
Versammlung zu klären. Zusätzlich soll vermittelt werden, wie in der
Versammlung kurzfristig auf Aktionen aus dem Kreis der Teilnehmer
reagiert werden kann.
Referent: Marco J. Schwarz
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