personalmagazin 9/2017 - page 66

personalmagazin 09/17
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RECHT
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NEWS
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
Abgabesatz für Künstlersozial-
versicherung sinkt ab 2018
U
nternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in
Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Vo-
raussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Zum Januar
2018 sinkt nun der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung auf 4,2
Prozent (2017: 4,8 Prozent). Verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit im
Zuge des Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes ha-
ben wohl dazu geführt, dass 2015 und 2016 rund 50.000 abgabepflichtige
Unternehmen neu erfasst wurden und sich zudem 17.000 Unternehmen
bei der Künstlersozialkasse gemeldet haben. Dass mehr Unternehmen
ihrer Abgabepflicht nachkommen, dürfte zur Entlastung geführt haben.
Versorgung
Zur Feststellung der Beitragspflicht müssen Zahlstellen gewährte Versorgungsbezüge der Krankenkasse melden. Dies gilt
auch für Kapitalabfindungen, also Einmalzahlungen, die an die Stelle des laufenden Versorgungsbezugs treten. Der GKV-Spitzenverband hat
nun auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung nochmals klargestellt, dass Witwenabfindungen aufgrund einer Wiederheirat
keine Versorgungsbezüge darstellen. Bei dieser Kapitalabfindung mangle es am Versorgungscharakter.
Verabredung
Vergangenes Jahr hatte das BAG den Fluglotsenstreik aus dem Jahr 2012 für rechtwidrig erklärt und der Schadenersatz-
klage des Flughafenbetreibers Fraport gegen die streikführende Gewerkschaft stattgegeben. Nun endete auch der Streit um die genaue
Schadenshöhe im außergerichtlichen Vergleich ohne nähere Angaben. Anfänglich hatte Fraport die Verluste auf 5,2 Millionen Euro beziffert.
Verkündung
Das Entgelttransparenzgesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 6. Juli in Kraft getreten. Beschäftigte können
damit Auskunft über die Entgeltstrukturen im Unternehmen verlangen, auf Arbeitgeber kommen Berichtspflichten und Prüfverfahren zu.
NEWS DES MONATS
+++ Ak t ue l l e News +++ H i n te rg r ünde +++ t äg l i c h un te r
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Wenn Körpergröße entscheidet
NACHGEMESSEN
Es gibt wenige Berufe, die eine Mindest-
körpergröße voraussetzen. Der Polizeidienst
zählt dazu – was regelmäßig zu gericht-
lichen Verfahren um einige Zentimeter
Körpergröße führt. In einem aktuellen Fall
in Nordrhein-Westfalen fehlten nun einein-
halb Zentimeter zum Polizeiglück. Wie nahe
Glück und Pech beieinander liegen, zeigt
auch der Blick auf andere Bundesländer:
Hätte sich die Kandidatin mit ihren 161,5
Zentimetern in Hessen beworben, hätte sie
die dortige Vorgabe sogar um eineinhalb
Zentimetern übertroffen. Zu ihrem Vorteil
gedieh letztlich aber eine andere Besonder-
heit: Wegen der durchschnittlich geringe-
ren Körpergröße von Frauen gegenüber
Männern misst man in NRW mit zweierlei
Maßbändern – je nach Geschlecht legt man
163 oder 168 Zentimeter an. Dies überzeug-
te das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf
nun nicht (ähnlich wie das VG Schleswig
vor zwei Jahren). Wenn, dann sei eine
Unterscheidung per Gesetz und nicht – wie
in NRW – per Verwaltungserlass zu regeln.
Daher ist die gesamte Mindestgrößenregel
unwirksam.
Beauftragter Künstler: Die Künstler-
sozialabgabe sinkt zum Januar.
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