personalmagazin 5/2017 - page 66

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SPEZIAL
_ENTSENDUNG
personalmagazin 05/17
ANNE-KATRIN SCHULZ
ist
Pressesprecherin der auf
Auslandsentsendungen und
Auslandsversicherungen spe-
zialisierten BDAE-Gruppe.
OMER DOTOU
leitet die Abtei-
lung Unternehmensberatung
und internationale Mitarbeiter-
entsendung der BDAE-Gruppe.
tezulage und die Auslandskrankenver-
sicherung - sozialversicherungspflichtig
waren. Auch lag das Gehalt von Herrn
Schneider unter Berücksichtigung der
Zulagen über der Beitragsbemessungs-
grenze, was zur Folge hatte, dass das
Unternehmen den Höchstsatz an SV-
Beiträgen abführen musste – sowohl für
die vergangenen als auch für das noch
verbleibende Entsendungsjahr. Allein
die nachzuzahlenden Beiträge beliefen
sich auf einen mittleren fünftstelligen
Betrag. Hinzu kamen noch Säumniszu-
schläge ebenfalls in fünfstelliger Höhe.
Schließlich musste die Personalab-
teilung auch noch Herrn Schneider zur
Kasse bitten: Da sein Gehalt infolge der
Nachberechnung über der Beitragsbe-
messungsgrenze lag, erhöhte sich auch
der Arbeitnehmeranteil – ebenfalls
rückwirkend. Dieser war darüber alles
andere als erfreut, da nützte auch die
Argumentation nichts, dass ihm dies bei
Renteneintritt und imFalle einer Arbeits-
losigkeit durch höhere Auszahlungs-
beträge zugutekommen würde. Herr
Schneider drohte sogar mit Abbruch der
Entsendung, weil er sich falsch beraten
fühlte. Schließlich einigten sich Betrieb
und Expat auf eine Bonuszahlung als
Ausgleich, die allerdings ebenfalls bei
der Sozialversicherungsabrechnung be-
rücksichtig werden muss.
Steuerfreiheit geht vor Beitragsfreiheit
In der Zwischenzeit konnte sich Herr
Huber hingegen über eine satte Nach-
zahlung freuen, denn auch die pauscha-
le Anrechnung der Zulagen zu seinem
Gehalt war nicht richtig. Laut § 1 SvEV
gilt grundsätzlich, dass Zulagen stets
dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzu-
rechnen sind, wenn sie lohnsteuerfrei
sind. Als Faustformel gilt dabei: Steu-
erfreiheit geht stets vor Beitragsfreiheit
in der Sozialversicherung. Das bedeu-
tet konkret, dass alle Sachverhalte nur
dann SV-frei sind, wenn sie mit der
Entgeltabrechnung im jeweiligen Ab-
rechnungszeitraum steuerfrei belassen
wurden (siehe Kasten „Sozialversiche-
rungsfreiheit“). Dabei ist ein späteres
Aufnehmen von Zulagen in die Entgelt-
abrechnung nicht zulässig.
Doch wie waren der von Herrn Huber
beauftragte Entsendeexperte und der SV-
Prüfer bei der Beurteilung der einzelnen
Zulagen als mögliche Gehaltsbestand-
teile vorgegangen? Dafür war zum einen
eine genaue Kenntnis des deutsch-chine-
sischen Doppelbesteuerungsabkommens
erforderlich. Es wurde bei beiden Mitar-
beitern eine unbeschränkte Steuerpflicht
in China festgestellt, weil sie ihre persön-
lichen und wirtschaftlichen Interessen
aufgrund ihres Jobs in China vorrangig
dort hatten. In der Folge hatte die asia-
tische Volksrepublik das Besteuerungs-
recht für das Arbeitseinkommen. Was
weder die Personalabteilung von Herrn
Huber noch die von Herrn Schneider
wussten, war die Tatsache, dass die ein-
zelnen Zulagen in punkto Steuerpflicht
jedoch auf Basis des deutschen Steuer-
rechts erfolgen müssen – und nicht etwa
auf Basis des chinesischen. Ergibt die
Bewertung einer Zulage, die im Rah-
men einer Auslandsentsendung gewährt
wird, dass diese nach deutschem Recht
als Entgeltbestandteil zu versteuern ist,
so müssen darauf auch Sozialversiche-
rungsbeiträge abgeführt werden.
Für Herrn Huber bedeutete dies, dass
zum Beispiel das Kindergartengeld oder
der Firmenwagen gar nicht auf das Ge-
halt hätten addiert werden dürfen und
somit weder steuer- noch beitragspflich-
tig in der Sozialversicherung waren
(siehe Tabelle „Zuordnung von Entgelt-
bestandteilen“). Sein Arbeitgeber hatte
somit nicht nur zu viel von seinem Ge-
halt versteuert, sondern dadurch auch
mehr als nötig an die Sozialversicherung
abgeführt. Bei Herrn Schneider hinge-
gen war unwissentlich zu viel sowohl
am Fiskus als auch am Sozialversiche-
rungsträger vorbeigeführt worden. So
wären etwa auf das Schulgeld und die
Härtezulage Steuern und Sozialversiche-
rungsbeiträge fällig geworden.
Welches Fazit sollten Personalabtei-
lungen und speziell die Entgeltabrechner
aus diesen Fällen ziehen? Grundsätzlich
empfehlen wir, genau prüfen zu lassen,
in welchem Land das Gehalt des Mit-
arbeiters zu versteuern ist und welche
zusätzlichen speziell bei Entsendungen
gewährten Zulagen dort der Steuerpflicht
unterliegen (unter Berücksichtigung
entsprechender Ausnahmen). So weiß
die Lohnabrechnung welche Zulagen be-
rücksichtigt und als Entgeltbestandteile
ausgewiesen werden müssen und ob auf
diese auch SV-Beiträge fällig sind. Wich-
tig dabei ist, dass die Bewertung der Zu-
lagen grundsätzlich nach dem deutschen
Sozialversicherungsrecht – konkret der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
– erfolgt. Dies gilt unabhängig davon,
wohin die Reise des Expats geht und
welches Land bei einer Entsendung das
Besteuerungsrecht beim Einkommen
hat. Personaler sollten sich daher vor
allem bei Auslandsentsendungen, bei
denen Expats Gehaltszulagen gewährt
werden, eng mit den Lohnbuchhaltern
abstimmen, um bei etwaigen Steuer- und
Sozialversicherungsprüfungen größt-
mögliche Transparenz zu gewährleisten
und Fehler zu vermeiden.
VIDEO
Ein Erklärvideo der Techniker Kranken-
kasse zur Versicherung bei Entsendungen
finden Sie in unserer App.
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