personalmagazin 5/2017 - page 75

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05/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
ne weitere Nachforschungen ein eigenes
Bild von der beabsichtigten Kündigung
machen kann.
Orientieren Sie sich an den Regeln
zur Betriebsratsanhörung
Inhaltlich empfiehlt sich dabei, sich an
den Vorgaben des § 102 Abs. 1 BetrVG
zur Anhörung des Betriebsrats zu ori-
entieren. Auch wenn das Gesetz dies so
nicht ausdrücklich vorschreibt, sollte ein
sorgfältiger Arbeitgeber die Schwerbe-
hindertenvertretung über dieselben Um-
stände informieren, über die er auch den
Betriebsrat im Rahmen des Anhörungs-
verfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG in-
formiert. Sehr unglücklich ist, dass das
Gesetz keine Fristen regelt. Man wird
daher – vorläufig mit einer gewissen
Unsicherheit – mangels Alternativen
den § 102 Abs. 2 BetrVG analog und das
dort geregelte Fristenregime heranzie-
hen müssen. Denn alles andere hätte
zur Konsequenz, dass der Arbeitgeber
gezwungen wäre, auf eine Antwort der
Schwerbehindertenvertretung zu war-
ten. Es wäre dann aber mit dem Sinn
und Zweck des Anhörungsrechts der
Schwerbehindertenvertretung nicht in
Einklang zu bringen, wenn die Schwer-
behindertenvertretung den Arbeitgeber
alleine durch Nichtäußerung zu einer
beabsichtigten Kündigung an dem Aus-
spruch der Kündigung hindern könnte.
Anhörung der Schwerbehindertenver-
tretung vor dem Integrationsamt
Nicht zu vergessen ist, dass bei schwer-
behinderten oder ihnen gleichgestellten
Menschen das Integrationsamt zustim-
men muss. Hinsichtlich der zeitlichen
Abfolge empfiehlt sich folgende Reihen-
folge: Zunächst sollte der Arbeitgeber
die Schwerbehindertenvertretung über
die beabsichtigte Kündigung informie-
ren und ihr Gelegenheit zur Stellung-
nahme geben. Sodann sollte der Antrag
beim Integrationsamt auf Zustimmung
zur Kündigung nach § 85 SGB IX gestellt
werden. Stellt der Arbeitgeber zunächst
den Antrag beim Integrationsamt auf
lich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die
getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung
einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Be-
teiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entschei-
den. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine
Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die Schwerbehindertenvertretung
hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von
Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Be-
werbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsre-
levanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
§ 96 SGB IX: Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen
(4) Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des
Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel
wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf
ihren Wunsch freigestellt; weiter gehende Vereinbarungen sind zulässig.
Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der
höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des
§ 95 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewähl-
ten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung
erforderlich sind.
Die Rechte und Teilhabemöglichkeiten
Schwerbehinderter sollen in insgesamt vier
Stufen neu geregelt werden.
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