personalmagazin 5/2017 - page 65

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05/17 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
getrennt ausgewiesen. Zunächst hatte
der Manager des Lederwarenunterneh-
mens sich gefreut – war doch aus einem
mittleren vierstelligen Monatsgehalt ein
fünfstelliges geworden. Sein Chef hatte
ihn damals überzeugt, dass es zu auf-
wändig und kompliziert sei, jede ein-
zelne Zulage separat auszuweisen. Nun
schien es aber, als hätte Herr Huber zu
seinem Nachteil verhandelt. Schließ-
lich hätte er anscheinend genauso viel
Nettoverdienst haben können wie sein
Landsmann in Shanghai. Er fühlte sich
derart übervorteilt, dass er privat einen
auf Auslandsentsendung spezialisierten
Berater einschaltete, der seine Gehalts-
abrechnung und den Entsendevertrag
prüfen sowie eine Korrektur beim Un-
ternehmen herbeiführen sollte.
Was beide Expats zum Zeitpunkt ihres
Gesprächs in der Bar in Shanghai nicht
ahnen konnten: Auch das scheinbar
vorteilhafte Gehaltsmodell von Herrn
Schneider bedurfte einer grundlegen-
den Revision. Denn in der Zwischenzeit
hatte das Unternehmen, bei dem Herr
Schneider beschäftigt war, Besuch von
einem Finanzbeamten bekommen, der
eine Steuerprüfung vornahm. Dabei fiel
diesem auf, dass die als Sonderaufwen-
dungen ausgewiesenen Zulagen an Herrn
Schneider klassische Gehaltsbestandteile
waren und neben einer entsprechenden
steuerlichen Bewertung auch bei den
Sozialversicherungsbeiträgen berück-
sichtigt werden müssten. Da sein Kompe-
tenzbereich an dieser Stelle endete, ging
er aber zunächst nicht weiter darauf ein.
SV-Prüfung von Auslandszulagen
Ein paar Wochen später stellte sich je-
doch heraus, dass der Finanzprüfer
möglicherweise dem zuständigen Ren-
tenversicherungsträger einen Tipp ge-
geben hatte, denn anders konnte es sich
die Unternehmensführung nicht erklä-
ren, dass nun plötzlich auch eine Sozial-
versicherungsprüfung im Haus anstand.
Und diese hatte es in sich: So stellte der
SV-Beamte fest, dass ein Teil der Zula-
gen – darunter das Schulgeld, die Här-
Steuerfreie Zulagen, die nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, können auch
von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung befreit sein.
Ergibt sich aus dem Einkommenssteuergesetz, den Lohnsteuerrichtlinien oder ähnlichen
Regelungen, dass eine Zulage, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird,
steuerfrei ist, so ist diese nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch
nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Konkret sind das
einmalige Einnahmen oder
laufende Zulagen,
Zuschläge,
Zuschüsse oder
ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden.
Beachten Sie dabei, dass die Sozialversicherungsfreiheit nur gilt, soweit diese Zulagen
auch steuerfrei sind.
Richtige Einordnung von Zulagen
SOZIALVERSICHERUNGSFREIHEIT
Vergütungsart
Steuerliche Behandlung
Beitragspflicht SV
Fortzahlung bisheriges Gehalt
Steuerpflichtig
Beitragspflichtig als
laufendes Arbeitsentgelt
Kaufkraftausgleich
u.U. steuerfrei (siehe BMF-Schreiben
vom 14.1.2016, BStBl I 2016,142)
Beitragsfrei
Härtezulage
Steuerpflichtig
Beitragspflichtig als
laufendes Arbeitsentgelt
Zwei Heimreisen pro Jahr
Steuerfrei
Beitragsfrei
Mietzuschuss
Steuerfrei bei doppelter Haushalts-
führung in Höhe einer 60 m
2
-Wohung
Beitragsfrei
Umzugskosten
Steuerfrei bei Nachweis
Beitragsfrei
Visum und Aufenthaltstitel
Betriebliches Interesse
Betriebliches Interesse
Schulgeld
Steuerpflichtig
Beitragspflichtig
Kindergartengeld
Steuerfrei
Beitragsfrei
Sprach- und interkulturelles
Training
Betriebliches Interesse
Betriebliches Interesse
Auslandskrankenversicherung Steuerpflichtig
Beitragspflichtig
Look and See Trip
Betriebliches Interesse
Betriebliches Interesse
Steuerberatung China
Steuerpflichtig
Beitragsfrei
Company Car und Fahrer
Steuerfrei Wohnung/Tätigkeitsstätte Beitragsfrei
Arbeitgeberbeiträge zur bAV
Steuerfrei soweit innerhalb der Gren-
zen § 3 Nr. 63 EstG
Beitragsfrei
ZUORDNUNG VON ENTGELTBESTANDTEILEN
Die Übersicht zeigt die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der
wichtigsten Zulagen bei Auslandsentsendungen.
QUELLE: BDAE 2017
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