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01/16 personalmagazin
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an
sich schrankenlose Mitarbeiterkontrol-
len durch Betriebsvereinbarungen nicht
rechtfertigen lassen.
Legitimation: Mitarbeiter-Einwilligung
Art. 82 der Datenschutz-GrundVO ent-
hält derzeit die Möglichkeit, dass sich
der Umgang mit personenbezogenen
Daten auch durch eine Einwilligung des
Mitarbeiters legitimieren lassen kann.
Bisher ist es umstritten, ob sich eine
Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis
durch eine Einwilligung des Mitarbei-
ters rechtfertigen lässt. Nach Auffassung
von einigen Datenschutzaufsichtsbehör-
den soll eine wirksame Einwilligung des
Arbeitnehmers generell ausgeschlossen
sein, da es an der Freiwilligkeit der Ein-
willigungserklärung fehlen würde. Nach
der Datenschutz-GrundVO soll eine Ein-
willigung des Mitarbeiters den Umgang
© LUCADP - FOTOLIA
Daten sicher verwah-
ren: Die neue EU-
Datenschutz-GrundVO
soll europaweit ein-
heitliche Standards
schaffen – auch für
Mitarbeiterdaten.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung lässt explizit nationale Sonderwege im Bereich
des Beschäftigtendatenschutzes zu. Dennoch muss sich ein solches Spezialgesetz
auch an der EU-Verordnung messen lassen.
In Art. 82 der Datenschutz-GrundVO ist bisher vorgesehen, dass die EU-Mitgliedstaaten
nationale Sonderregelungen zum Beschäftigtendatenschutz erlassen können. Der
deutsche Gesetzgeber bleibt damit grundsätzlich weiter ermächtigt, den Arbeitnehmer-
datenschutz umfassend zu regeln. Allerdings dürfen die nationalen Spezialregeln nicht
hinter dem Schutzniveau der Datenschutz-GrundVO zurückbleiben und müssen insgesamt
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die bis-
herigen Entwürfe der Datenschutz-GrundVO eine Reihe von Detailregelungen enthalten,
die sich unmittelbar auf den Beschäftigtendatenschutz auswirken und damit zwingend
in deutschen Arbeitsverhältnissen Anwendung finden werden. Die Datenschutz-GrundVO
setzt dem deutschen Gesetzgeber damit Schranken, was die Regelung des Arbeitneh-
merdatenschutzes angeht. Aus diesen Gründen wird die Datenschutz-GrundVO unmittel-
bare Folgen für die Unternehmenspraxis haben.
Nationaler Beschäftigtendatenschutz
PRAXISBEISPIEL
ÖFFNUNGSKLAUSEL