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RECHT
_DATENSCHUTZ
personalmagazin 01/16
D
ie langjährigen Verhand-
lungen über die EU-Daten-
s chu t z -Gr undve r o r dnung
(Datenschutz-GrundVO) be-
finden sich in der Endphase. Nach Me-
dienberichten haben sich der Rat der
Europäischen Union, die Kommission
und das Parlament über eine Vielzahl von
Regelungen der Datenschutz-GrundVO
geeinigt. Die Verhandlungen über die
neuen europäischen Datenschutzregeln
sollen zeitnah abgeschlossen sein. Exper-
ten zufolge soll die Datenschutz-GrundVO
Anfang des Jahres 2018 in Kraft treten.
Aufgrund der offenen Punkte ist noch
nicht absehbar, wie die finale Fassung
der Datenschutz-GrundVO letztlich aus-
sehen wird. Nach den bisherigen Entwür-
fen lassen sich jedoch starke Tendenzen
erkennen, welche Folgen aus der Daten-
schutz-GrundVO künftig für den Unter-
nehmensalltag entstehen werden.
Von
Philipp Byers
Die Datenschutz-GrundVO bezweckt,
europaweit einen verbindlichen einheit-
lichen Datenschutzstandard zu schaffen.
Die Verordnung wird nach Inkrafttreten
unmittelbares und zwingendes Recht
in ganz Europa. Sie enthält zwar eine
Öffnungsklausel, sodass spezielle nati-
onale Regelungen zum Beschäftigtenda-
tenschutz grundsätzlich möglich sind.
Sie können allerdings nicht hinter dem
Schutzniveau der Verordnung zurück-
bleiben (siehe Kasten), weshalb sich
diese auf den betrieblichen Unterneh-
mensalltag auswirken wird.
Grundsätzliches Verbot ohne Erlaubnis
Nach derzeitigem Stand wird die Da-
tenschutz-GrundVO der Systematik des
Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG)
ähnlich sein. Die Datenschutz-GrundVO
ist als „Verbotsgesetz mit Erlaubnis-
vorbehalt“ ausgestaltet. Dies bedeutet,
dass der Umgang mit personenbezo-
genen Daten untersagt ist, außer die
Verordnung, eine andere gesetzliche
Grundlage oder eine Einwilligung des
Betroffenen erlauben dies. Art. 6 der
Datenschutz-GrundVO sieht vor, dass
die Nutzung personenbezogener Daten
für die Durchführung eines Arbeitsver-
hältnisses zulässig ist. Weiter ist die Da-
tenverarbeitung erlaubt, wenn dies für
den legitimen Zweck des Unternehmens
oder eines Dritten notwendig ist. Dabei
ist der Zweck mit dem Persönlichkeits-
recht des Arbeitnehmers abzuwägen.
Aus dieser Neuregelung ergibt sich
für den Arbeitgeber grundsätzlich nichts
Neues. Auch nach dem derzeit maßgeb-
lichen § 32 BDSG ist die Datennutzung
für die Durchführung des Arbeitsver-
hältnisses erlaubt. Dies bedeutet, dass
Unternehmen weiterhin Daten der Mit-
arbeiter speichern dürfen, die zum Bei-
spiel für die Lohnabrechnung, Führung
einer elektronischen Personalakte oder
für die Abwicklung des Arbeitsverhält-
nisses erforderlich sind.
Legitimation: Betriebsvereinbarung
Bisheriger Verhandlungsstand ist, dass
auch nach der Datenschutz-GrundVO
Betriebsvereinbarungen den Umgang
mit Mitarbeiterdaten wirksam regeln
können. In Art. 82 des Entwurfs werden
ausdrücklich Kollektivvereinbarungen
der Betriebsparteien als spezifische Re-
gelungen genannt, die den betrieblichen
Datenschutz ausgestalten können. Auf
diese Weise wird gewährleistet, dass
Arbeitgeber und Betriebsrat weiterhin
flexible betriebliche Lösungen hinsicht-
lich des Umgangs mit Arbeitnehmer-
daten regeln können. Auch nach der
bisherigen Rechtslage ermächtigt § 4
Abs. 1 BDSG die Betriebsparteien durch
Abschluss einer Betriebsvereinbarung
als „andere Rechtsvorschrift“, Rege-
lungen zum Arbeitnehmerdatenschutz
zu treffen. Die Datenschutz-GrundVO
sieht allerdings vor, dass eine Betriebs-
vereinbarung die Persönlichkeitsrechte
der Mitarbeiter zu beachten hat und der
datenschutzrechtliche Mindeststandard
nicht unterschritten werden darf.
Dies bildet die derzeitige Rechtslage
ab, da Arbeitgeber und Betriebsrat von
dem Schutzstandard des BDSG allen-
falls partiell abweichen dürfen. Auch
nach der Datenschutz-GrundVO werden
Höhere Hürde, höheres Bußgeld
AUSBLICK.
Noch ist eine EU-Datenschutz-Grundverordnung nicht beschlossen. Die
Tendenz zu gravierenden Änderungen für Unternehmen ist jedoch bereits absehbar.
Die Datenschutz-Grund-
VO sieht bei Verstößen
hohe Strafen vor: Buß-
gelder von bis zu 100
Millionen Euro oder fünf
Prozent des weltweiten
Jahresumsatzes.