personalmagazin 1/2016 - page 83

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01/16 personalmagazin
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sein. Die deutschen Datenschutzbehör­
den erkennen insbesondere bei „wieder­
holten, massenhaften oder routinemäßi­
gen“ Einwilligungen keine hinreichende
Grundlage an. Beim Datenexport kann
die Mitarbeiter-Einwilligung nur aus­
nahmsweise zulässige Grundlage sein.
In unmittelbarer Reaktion auf das Ur­
teil des EuGH lautete daher der Rat zur
Lösung des rechtlichen Problems: mit
dem Datenspeicherer in den USA einen
neuen Vertrag abschließen oder den
bestehenden Vertrag um sogenannte
„Standardklauseln“ ergänzen. Bei diesen
handelt es sich um Musterklauseln in ei­
ner Vereinbarung, nach der der Dienst­
leister, der personenbezogene Daten für
ein europäisches Unternehmen in den
USA speichert, sich gegenüber seinem
Vertragspartner verpflichtet, europäische
Datenschutzgrundsätze zu beachten.
Allerdings bieten auch diese Standard­
klauseln künftig per se keinen Schutz
vor Untersuchungen oder Strafen. Denn
die Datenschutzbehörden behalten sich
ganz ausdrücklich vor, die Standardklau­
seln in Verträgen zu prüfen.
„Binding Corporate Rules“ als Lösung
Internationalen Unternehmen bietet sich
die Möglichkeit, durch konzern- oder
unternehmensinterne Regelungen, so­
genannten „Binding Corporate Rules“
(BCRs), sich zu den datenschutzrechtli­
chen Standards zu verpflichten. Gibt sich
ein Unternehmen derartige Regelungen,
so können sie in der Praxis davon ausge­
hen, dass sie als sicher im datenschutz­
rechtlichen Sinne bewertet werden.
BCRs bedürfen indes zu ihrer Wirksam­
keit der vorherigen Zustimmung durch
die jeweils zuständige Datenschutzbe­
hörde. Diese haben jedoch in Reaktion
auf das Urteil des EuGH angezeigt, dass
sie bis auf Weiteres keine BCRs mehr ge­
nehmigen werden. Folglich ist aus heu­
tiger Sicht diese Möglichkeit der Lösung
des Problems ausgeschlossen. Auch für
bereits bestehende BCRs haben die Da­
tenschutzbehörden angekündigt, diese
gegebenenfalls einzeln zu überprüfen und
die Vereinbarkeit der BCRs von Unterneh­
men im Einzelfall mit den Grundsätzen
des Datenschutzes auf der Grundlage des
Urteils des EuGH zu überprüfen.
Welche Lösungswege bleiben
Es bleibt wenig Zeit, auf diese Andro­
hungen zu reagieren: Die zur Arbeits­
gemeinschaft zusammengeschlossenen
nationalen Datenschutzbehörden der
EU-Staaten haben in Reaktion auf das
EuGH-Urteil festgehalten, dass sie der
Politik der EU und der USA noch bis
zum 31. Januar 2016 Zeit geben, eine
den datenschutzrechtlichen Standards
entsprechende Lösung zu präsentieren.
Andernfalls beginnen sie, Datenschutz­
verstöße aufzuklären. Lösungswege
haben die deutschen Datenschutzbehör­
den bereits angedeutet (siehe Kasten).
Unternehmen müssen sicherstellen,
dass ihre Verfahren zum Datentransfer
„datenschutzgerecht“ gestaltet sind.
Letztlich sollten bestehende unterneh­
mensinterne Verfahren und Abläufe, die
Einfluss auf Speicherung, Nutzung und
Verarbeitung von personenbezogenen
Daten haben, auf ihre Vereinbarkeit mit
den im Urteil des EuGH aufgestellten da­
tenschutzrechtlichen Grundsätzen und
den genannten Vorschlägen der Daten­
schutzbehörden kritisch überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden. Für
konservativ denkende Unternehmen ist
zu raten, personenbezogene Daten, die in
die USA transferiert worden sind, mög­
lichst nach Europa zurückzuübertragen
und sie auf demGebiet der Europäischen
Union zu speichern und dort die Verar­
beitung vorzunehmen. Dadurch wird
die Speicherung und Verarbeitung von
personenbezogenen Daten jedenfalls im
Hinblick auf den Ort der Speicherung
unanfechtbar.
Unternehmen, die Dienstleistungsver­
träge mit Standardklauseln abgeschlos­
sen haben oder die sich auf ihre BCRs
verlassen wollen, ist zu raten, diese da­
tenschutzrechtlich auf den Hintergrund
des Urteils des EuGH und der Vorschläge
rechtlich überprüfen zu lassen.
Bis zu einer abschließenden Über­
tragung von Daten auf das Gebiet der
Europäischen Union oder der Überprü­
fung von Standardklauseln und BCR ist
zur Vorsicht und Zurückhaltung bei der
Speicherung von personenbezogenen
Daten in den USA dringend geboten.
Es wird erwartet, dass das Arbeiten in
der digitalisierten Arbeitswelt gerade
im Personalwesen durch das Urteil des
EuGH eingeschränkt und Verunsiche­
rung gesät wird.
DR. MANTEO EISENLOHR
ist Rechtsanwalt und Partner
bei Greenberg Traurig Germa-
ny LLP in Berlin.
1...,73,74,75,76,77,78,79,80,81,82 84,85,86,87,88,89,90,91,92
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