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4.2016
Ein Tiefgaragenstellplatz
dient zum Abstellen von
Kraftfahrzeugen. Die Er-
laubnis, dass ein Eigentü-
mer auf seinem Stellplatz
Fahrräder abstellen darf,
widerspricht ordnungsge-
mäßer Verwaltung.
LG Hamburg, Urteil v.
17.06.2015, 318 S 167/14
PLASSMANNS BAUSTELLE