DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 2/2019 - page 63

schrieben werden, welche Prüfungshandlungen
durchgeführt wurden, welche Feststellungen
von Verstößen im Einzelfall erfolgt bzw. nicht
erfolgt sind, und es ist auch zu beschreiben, wie
die Strichprobe erhoben wurde. Dabei kann es
nunmehr auch zu einer bewussten Auswahl der
Stichprobe kommen, ohne dass die allgemeinen
Grundsätze der Ziehung von Stichproben, wie sie
bei der Jahresabschlussprüfung im Rahmen des
risikoorientierten Prüfungsansatzes zur Anwen-
dung kommen, zu beachten sind. Einzig, wenn
sich bei der bewussten Auswahl der Stichprobe
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gewer-
betreibende seine Verpflichtungen nach §§ 2 - 14
MaBV nicht eingehalten hat, ist der Umfang zu
erweitern. Folge dieses deskriptiven Ansatzes ist,
dass keine Aussagen mehr getroffen werden zur
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über
die Prüfung der konkreten Sachverhalte hinaus.
Auswirkungen der Änderungen des
Prüfungsansatzes
DemGrunde nach wird künftig mehr Verantwor-
tung auf die Aufsichtsbehörden verlagert. Der
Wirtschaftsprüfer oder der Prüfungsverband gibt
kein Urteil mehr mit hinreichender oder begrenz-
ter Sicherheit darüber ab, ob die Vorschriften
der §§ 2 - 14 MaBV eingehalten sind, sondern er
beschreibt nur noch, welche Prüfungshandlun-
gen er bei welcher Stichprobe durchgeführt hat
und ob er Verstöße festgestellt hat. Bei der Fest-
stellung von Verstößen hat der Prüfer darüber
hinaus eine Einschätzung abzugeben, ob es sich
dabei um einen Einzelfall oder um einen syste-
matischen Verstoß handelt, oder ob er das auf der
Grundlage der durchgeführten Prüfungshand-
lungen nicht beurteilen kann. Dann müssen die
Aufsichtsbehörden selbst, also die örtlichen Ge-
werbeämter, beurteilen, ob die nach § 16 GewO
erforderliche Zuverlässigkeit der Bauträger und
Baubetreuer gegeben ist.
Aus diesem Grunde erfolgte auch eine Abstim-
mung des Prüfungsstandards mit dem Bundes-
wirtschaftsministerium, das quasi die Koordinie-
rungsfunktion der Aufsichtsbehörden innehat. Das
Bundeswirtschaftsministerium hat dem neuen
Prüfungsstandard zugestimmt. Ob allerdings
den einzelnen Gewerbeämtern in den Kommu-
nen klar ist, dass sich hier Grundlegendes an der
Prüfung der Bauträger und Baubetreuer verändert
hat, bleibt abzuwarten. Zumindest ist beim An-
wendungsbereich des neuen Prüfungsstandards
entsprechend reagiert worden.
Der Prüfungsstandard ist erst ab 2020 anzu-
wenden und dann einheitlich für alle Prüfungen
nach der Makler- und Bauträgerverordnung. Ur-
sprünglich war vorgesehen, dass bereits im Jahr
2019, wenn der Prüfungsstandard veröffentlicht
wird, was voraussichtlich im Januar bzw. Februar
2019 der Fall sein wird, der neue Standard frei-
willig angewendet werden kann. Davon wurde
Abstand genommen, um zu verhindern, dass
unterschiedliche Prüfungsberichte mit unter-
schiedlichen Urteilen den Aufsichtsbehörden
vorgelegt werden.
Weitere Informationen:
Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt undManagement
Stadtbauund Stadtentwicklung
1...,53,54,55,56,57,58,59,60,61,62 64,65,66,67,68,69,70,71,72,73,...76
Powered by FlippingBook