DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 2/2019 - page 62

MARKT UND MANAGEMENT
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2|2019
Bilanz- und Steuerwissen –
Aktuelles aus den Prüfungsorganisationen des GdW
Neuerungen bei der Prüfung nach der Makler- und
Bauträgerverordnung
Am 14. Dezember 2018 hat der HFA Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer den
IDW PS 830, also den Prüfungsstandard für die Prüfung von Bauträgern und Baubetreuern nach der
Makler- und Bauträgerverordnung, verabschiedet. Hierdurch ergeben sich deutliche Veränderungen
zur bisherigen Prüfung nach der Makler- und Bauträgerverordnung. Der neue Prüfungsstandard ist
erst ab 2020 anzuwenden.
Die Prüfer geben künftig insbesondere kein Ur-
teil mehr darüber ab, ob der Bauträger seinen
Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen ist,
sondern verlagern die Beurteilung dieses Sach-
verhaltes mehr oder minder an die Aufsichtsbe-
hörden.
Motivation der Anpassung des
Prüfungsstandards
Bis zur Umsetzung der Finanzanlagenvermitt-
lungsverordnung im Jahr 2012 unterlagen auch
Anlagenvermittler den Regelungen des § 34 c
GewO und waren gem. § 16 MaBV prüfungs-
pflichtig. Für diese Anlagevermittler wurde
zwischenzeitlich ein eigener Prüfungsstandard,
der IDW PS 840 „Prüfung von Finanzanlage-
vermittlern i.S. des § 34 f Abs.1 Satz 1 GewO“
erarbeitet und verabschiedet. Vor diesemHinter-
grund hat der Immobilienwirtschaftliche Fach-
ausschuss des IDW beschlossen, den IDW PS 830
zur Prüfung von Bauträgern und Baubetreuern
zu überarbeiten.
Diese Überarbeitung war aber auch mit der
Fortschreibung des Prüfungsziels verbunden.
In Anlehnung an den neuen IDW PS 840 für die
Finanzanlagenvermittler sollte auch das Prü-
fungsziel des IDW PS 830 bei der Prüfung von
Bauträgern und Baubetreuern überarbeitet wer-
den. Zwar war auch nach dem alten IDW PS 830
kein wertendes Gesamturteil darüber abzuge-
ben, ob der Bauträger oder Baubetreuer seinen
Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträ-
gerverordnung nachgekommen ist, sondern
es sollte eine Berichterstattung über einzelne
Verstöße erfolgen. Bisher hatte die Stichproben-
ziehung allerdings durch den Wirtschaftsprüfer
oder die hierzu beauftragten Prüfungsverbände
unter Berücksichtigung des Fehlerrisikos und
der Berufsauffassung zu erfolgen und war bei
Feststellung von Verstößen zu erweitern. Diese
Vorgehensweise orientierte sich am risikoori-
entierten Prüfungsansatz, wie er auch bei der
Jahresabschlussprüfung anzuwenden ist.
Neuer Prüfungsansatz
Neues Prüfungsziel des nunmehr vom HFA am
14. Dezember 2018 verabschiedeten Prüfungs-
standards zur Prüfung von Bauträgern und
Baubetreuern ist eher ein deskriptiver Ansatz.
Das heißt, es soll im Rahmen der Prüfung be-
WP/StB Ingeborg Esser
Hauptgeschäftsführerin
GdW
Berlin
Wer unterliegt der Prüfung nach § 16 Abs. 1 MaBV?
Bauträger und wirtschaftliche Baubetreuer, die Vermögenswerte ihrer Kunden anneh-
men. Diese Tätigkeit ist erlaubnispflichtig nach § 34 c GewO.
Wer erteilt die Erlaubnis nach § 34 c GewO?
Die Erlaubnis wird auf Antrag durch das Gewerbeamt der Kommune erteilt. Bei Gewerbe-
betrieben kraft Rechtsform (u.a. AG, GmbH, eG) wird die Erlaubnis dem Unternehmen
erteilt. Bei Personengesellschaften ist eine Erlaubnis für jeden vertretungsberechtigten
Gesellschafter erforderlich.
Wann beginnt die erlaubnispflichtige Tätigkeit?
Mit der Annahme oder beabsichtigten Annahme von Vermögenswerten von Auftragge-
bern zur Vorbereitung oder Durchführung von Baumaßnahmen.
Was ist, wenn eine Erlaubnis vorliegt, aber keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten
ausgeübt werden?
Dann hat der „Gewerbetreibende“ im eigenen Namen eine Negativerklärung abzugeben.
Dies ist nicht prüfungspflichtig. Stellt der Prüfer erst bei der Durchführung der Prüfung
fest, dass der Gewerbetreibende keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ausgeübt hat,
kann er zur Negativerklärung einen Bericht abgeben.
Soweit aber noch die 5-jährige Aufbewahrungsfrist des § 14 MaBV gilt, ist dies vom
Wirtschaftsprüfer/Prüfungsverband zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.
ECKPUNKTE
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