DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 2/2019 - page 71

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2|2019
MIETRECHT
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BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
Eigenbedarf
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BGB §§ 328, 573
Lebenslanges Wohnrecht vs. ordentliche
Kündigung
70
BGB §§ 312 Abs. 4 S. 1, 558 a Abs. 1, 558 b Abs. 1
Mieterhöhung und Widerrufsrecht nach
den Regelungen des Fernabsatzes
70
BGB § 535; WoBindG § 9; II. BV § 28 Abs. 4
Renovierungsverpflichtung und Kostenmiete
WEG-RECHT
70
WEG §§ 28, 43 Nr. 4
„Wirtschaftsplan + Jahr“ als Beschlussgegenstand
71
WEG §§ 28, 43 Nr. 4
Forderungen aus dem Wirtschaftsplan
und der Jahresabrechnung
71
WEG §§ 18 Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 2
Entziehungsklage bei Wohnungseigentum in
Bruchteilseigentum
71
WEG §§ 28, 43 Nr. 4
Fortgeltung beim Wirtschaftsplan;
Jahresabrechnung mit negativer
Abrechnungsspitze
MIETRECHT
INHALT
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RECHT
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BGB §§ 328, 573
Lebenslanges Wohnrecht vs.
ordentliche Kündigung
Zum Recht des Mieters, von dem Erwerber des Hausgrundstücks
auf Lebenszeit die Unterlassung einer ordentlichen Kündigung des
Mietverhältnisses verlangen zu können
BGH, Urteil vom 14.11.2018, VIII ZR 109/18
Bedeutung für die Praxis
In einem notariellen Kaufvertrag wurde der Erwerber darauf hingewiesen,
dass die Mieter in einer Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht besaßen. Es
heißt dort u. a.: „Der Käufer übernimmt das bestehende Mietverhältnis. Er
darf insbesondere keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wegen der
Behinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen.
Möglich ist lediglich eine Kündigung wegen der erheblichen Verletzung der
demMieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen.“ In einer solchen
Vereinbarung erkannte der BGH einen sog. echten Vertrag zugunsten Dritter
(vorliegend des Mieters) gem. § 328 BGB. Hiernach erwarben die Mieter
BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2
Eigenbedarf
Eigenbedarf für eine vermietete Wohnung zur Nutzung als
Ferien- und Zweitwohnung
BGH, Beschluss vom 21.8.2018, VIII ZR 186/17
Bedeutung für die Praxis
Sowohl ein zeitlich begrenzter Bedarf hinsichtlich der Wohnung als auch ein
Wohnbedarf, der zwar nicht von seiner Gesamtdauer her zeitlich begrenzt
ist, der aber nicht die ständige, sondern nur eine zeitweise Nutzung der
Wohnung umfasst, kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Der
Tatbestand des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach die Räume als Wohnung
benötigt werden müssen, setzt nach der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung – entgegen einer im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung
– nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen privilegierten
Personen in der dem Mieter überlassenen Wohnung den Lebensmittelpunkt
begründen wollen. Bei der rechtlichen Beurteilung des möglichen Eigenbe-
darfs hinsichtlich einer Zweitwohnung ist eine generalisierende, über den
Einzelfall hinausgehende zeitliche Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals des
„Benötigens“ – etwa in Gestalt einer konkreten Mindestnutzungsdauer der
Zweitwohnung – nicht möglich. Vielmehr kommt es bei der Beantwortung
der Frage, ob der Wunsch des Vermieters, die vermietete Wohnung künftig
als Zweitwohnung selbst zu nutzen oder durch privilegierte Angehörige
nutzen zu lassen, eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigt, maßgeblich
auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls an, wonach der Eigennut-
zungswunsch ernsthaft verfolgt werden, von vernünftigen, nachvollziehba-
ren Gründen getragen sein muss und nicht missbräuchlich sein darf.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
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