DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 4/2018 - page 71

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4|2018
MIETRECHT
69
BGB §§ 535, 823
Räum- und Streupflicht
69
BGB §§ 241, 249, 280, 546
Schadensersatz bei Schäden an der
Mietsache
70
BGB § 563 Abs. 4
Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
und Kündigungsrecht des Vermieters
70
ZPO § 511 Abs. 2 Satz 1
Zustimmung zur Tierhaltung
WEG-RECHT
71
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3
Störender Kinderwagen;
störender Klein-LKW
71
BGB § 139; WEG §§ 21, 28
Darstellung der Entwicklung der
Rücklage in der Jahresabrechnung
71
WEG §§ 21 ff., 29, 43 Nr. 4; BDSG § 6b
Beschlusskompetenz bei
Untergemeinschaften;
Bestimmtheitsgrundsatz;
Videoüberwachung
MIETRECHT
INHALT
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
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Markt undManagement
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DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RECHT
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BGB §§ 535, 823
Räum- und Streupflicht
Ein Vermieter und Grundstückseigentümer ist regelmäßig nicht
verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des
öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.
BGH, Urteil vom 21.2.2018, VIII ZR 255/16
Bedeutung für die Praxis
Zwar ist ein Vermieter aus dem Mietvertrag (in dessen Schutzbereich vor-
liegend auch der Lebensgefährte der Mieterin einbezogen war) verpflich-
tet, dem Mieter während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und
damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren (§ 535 Abs. 1 BGB).
Dazu gehört es grundsätzlich auch, die auf dem Grundstück der vermie-
teten Wohnung befindlichen Wege zu räumen und zu streuen. Die gleiche
Pflicht trifft den Grundstückseigentümer im Übrigen auch im Rahmen der
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) etwa gegenüber
Mietern, Besuchern und Lieferanten. Vorliegend war der Lebensgefährte
der Mieterin allerdings nicht auf dem Grundstück, sondern auf dem öf-
fentlichen Gehweg gestürzt. Die dem Vermieter seinen Mietern gegenüber
obliegende (vertragliche) Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich jedoch
regelmäßig auf den Bereich des Grundstücks. Entsprechendes gilt für die
allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, sofern
die Räum- und Streupflicht für den öffentlichen Gehweg von der Gemeinde
nicht auf die Eigentümer (Anlieger) übertragen ist. Im Streitfall lag die
Verkehrssicherungspflicht für den öffentlichen Gehweg vor dem Anwesen
bei der Gemeinde und nicht bei der insoweit vomWinterdienst befreiten
Vermieterin. Eine Ausweitung der betreffenden Verkehrssicherungspflicht
über die Mietsache bzw. über das Grundstück hinaus kommt demgegenüber
allenfalls ausnahmsweise bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände
in Betracht, die im Streitfall aber nicht gegeben waren.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 241, 249, 280, 546
Schadensersatz bei Schäden an der
Mietsache
Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung
der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Scha-
densbeseitigung.
BGH, Urteil vom 28.2.2018, VIII ZR 157/17
Bedeutung für die Praxis
Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter
Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadens-
beseitigung gegenüber dem Mieter voraus. Das Fristsetzungserfordernis
gilt nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten (§ 241
Abs. 1 BGB) durch den Schuldner. In diesen Fällen muss der Gläubiger
1...,61,62,63,64,65,66,67,68,69,70 72,73,74,75,76
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