85
4|2016
BGB §§ 242, 556 Abs. 3
Betriebskosten; Abrechnungsfrist; neue
Adresse des Mieters
Ein Vermieter verstößt fahrlässig gegen seine Verpflichtung, die Be-
triebskostenabrechnung dem Mieter innerhalb der Abrechnungsfrist
mitzuteilen, wenn er sich bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht
oder nicht rechtzeitig um dessen neue Anschrift bemüht.
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 9.10.2015, 532 C 172/15
Bedeutung für die Praxis
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des
Betriebskostensaldos aus der Abrechnung für 2012/2013. Den verspäte-
ten Zugang hat der Kläger zu vertreten. Zu berücksichtigen ist zunächst,
dass die Beklagte dafür Sorge getragen hat, postalisch erreichbar zu
sein, zumal sie bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt hatte. Zudem
verfügte der Kläger über eine Telefonnummer der Beklagten, über die er
die Anschrift rechtzeitig hätte in Erfahrung bringen können. Der Kläger
kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er erst am
22.12.2014 von seiner Abrechnungsfirma erfahren haben will, dass diese
nicht über eine aktuelle Anschrift der Beklagten verfügt. Etwaige
MIETRECHT
85
BGB § 542
Mietvertragsaufhebung, Wohnungsabnahme,
Schlüsselübergabe
85
BGB §§ 242, 556 Abs. 3
Betriebskosten; Abrechnungsfrist; neue Adresse
des Mieters
86
BGB §§ 558 Abs. 1 Satz 2, 558a Abs. 1, 558b Abs. 2
Satz 2; WoFG § 16 Abs. 1
Änderung der Baualtersklasse bei
kernsaniertem Plattenbau
86
BGB §§ 536, 536a, 536b, 536c
Vorbehaltlose Mietvertragsverlänge-
rung; Mängelrechte des Mieters
WEG-RECHT
87
WEG §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 und 4, 28; BGB § 139
Bloße Teilungültigerklärung einer Jahresabrechnung
87
WEG § 10
Festlegung der Sondernutzungsrechte durch
Lageplan, nicht Aufteilungsplan
87
WEG §§ 13, 14, 15
Hausordnung; Hunde- und Katzenhaltung
87
WEG §§ 21 ff.; BGB §§ 687, 812
Eigenmächtige Instandset-
zung oder Instandhaltung des
Gemeinschaftseigentums
MIETRECHT
INHALT
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Energie und Technik
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Stadtbauund Stadtentwicklung
DW Grün
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
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RECHT
BGB § 542
Mietvertragsaufhebung, Wohnungs
abnahme, Schlüsselübergabe
Keine konkludente Mietvertragsaufhebung durch vorzeitige
Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe.
LG Wuppertal, Urteil vom 5.11.2015, 9 S 69/15
Bedeutung für die Praxis
Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit unabhängig von
einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis zu jeder Zeit durch einen
Aufhebungsvertrag beenden, wobei konkludentes Verhalten ausreichend
sein kann. Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss
eines Mietaufhebungsvertrags ist nur gerechtfertigt, wenn dadurch mit
hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich der Erklä-
rende hierdurch binden will. An den Bindungswillen dürfen nicht zu
geringe Anforderungen gestellt werden. Ein Angebot zum Abschluss eines
Mietaufhebungsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn aus bestimm-
ten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter
gleichzeitig seine Ansprüche gegen den Mieter abschließend regeln will.
Dies ist dann gerechtfertigt, wenn z. B. der Vermieter dem Mieter die
Rückgabe der Kaution anbietet oder hierüber abrechnet und damit zum
Ausdruck bringt, dass das Mietverhältnis beendet sein soll. Allein durch
die Abnahme der Wohnung bringt der Vermieter nicht zum Ausdruck, dass
das Mietverhältnis beendet sein soll.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg