Controller Magazin 7/8/2018 - page 97

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Vielen Vorständen, Geschäftsführern,
Controllern – aber auch manchen Risiko-
managern – scheint es entgangen zu sein,
dass wir gerade einen grundlegenden
Paradigmenwechsel im Risikomanagement
erleben. Risikomanagement muss viel
mehr leisten als die im KonTraG geforderte
„Transparenz“ über mögliche „bestands-
gefährdende Entwicklungen“ (§91 Abs.
2 AktG) und die diese verursachenden
wesentlichen Risiken.
Wie schon seit jeher ökonomisch sinnvoll,
fordert nun auch das regulatorische und
gesetzliche Umfeld ein „entscheidungsorien-
tiertes Risikomanagement“, welches in die Ent-
scheidungsprozesse der Unternehmensführung
einzubeziehen ist (siehe dazu im Controller-
Magazin 4/2015, meinen Beitrag „Controlling
und Risikoanalyse bei der Vorbereitung von
Top-Management-Entscheidungen – Von der
Optimierung der Risikobewältigungsmaßnah-
men zur Beurteilung des Ertrag-Risiko-Profils
aller Maßnahmen“). Unabhängig von einer
möglichen Bestandsgefährdung soll bei der
Vorbereitung einer unternehmerischen Ent-
scheidung durch eine entscheidungsvorberei-
tende Risikoanalyse aufgezeigt werden, welche
Chancen und Gefahren (Risiken) mit dieser
verbunden sind und welche Veränderungen
des Gesamtrisikoumfangs (z. B. Eigenkapital-
bedarf und Kapitalkostensatz) damit einher-
gehen. Dies ist ökonomisch notwendig, um
erwartete Erträge und Risiken gegeneinander
abzuwägen. Für viele Unternehmen ist neu,
dass genau diese ökonomische Anforderung
nun auch der wesentliche Aspekt der Über-
arbeitung der COSO Enterprise-Risk-Manage-
ment-Norm von 2017 darstellt (COSO ERM:
2017). Risikomanagement muss integriert und
entscheidungsorientiert ausgerichtet sein und
selbstverständlich neben Gefahren auch
Chancen betrachten (siehe dazu auch analog
den IDW PS 981). Natürlich müssen weiterhin
entsprechend des gesetzlichen Kernauftrags
die Wahrscheinlichkeit möglicher „bestands-
gefährdender Entwicklungen“, auch aus Kom-
bination von Einzelrisiken mittels Risikoaggre-
gation bestimmt werden (siehe IDW PS 340).
Die entscheidende Ausweitung des Gegen-
standsbereichs des Risikomanagements ergibt
sich allerdings dadurch, dass dieses nun,
völlig unabhängig von einer möglichen
Bestandsgefährdung des Unternehmens, bei
der Vorbereitung sämtlicher unternehmerischer
Entscheidungen der Unternehmensführung
unterstützen soll. Und dies liegt ganz auf der
Linie der Anforderungen aus §93 AktG über
die Sorgfaltspflichten der Unternehmensfüh-
rung. Um die „angemessenen Informationen“
– wie im Gesetz gefordert – belegen zu können,
benötigt man eine entscheidungsvorbereitende
Risikoanalyse bei allen Entscheidungen, die
wichtig genug sind, dass sie von der Unterneh-
mensführung getroffen werden. Dieses neue
„entscheidungsorientierte“ Paradigma des
Risikomanagements ist die Voraussetzung für
einen tatsächlichen Mehrwert, weil der Erfolg
des Unternehmens von der Qualität der
Entscheidungen abhängt. Dass der hier beste-
hende Handlungsbedarf gerade vielen Vorstän-
den noch nicht klar ist, liegt sicherlich auch
daran, dass in Deutschland eine Prüfung des
Risikomanagements mit Bezug auf Anforderun-
gen aus §93 AktG (oder COSO ERM) durch die
Wirtschaftsprüfer nicht vorgenommen wird: es
fehlt schlicht ein den IDW PS 340, der auf §91
TOP
EVENT
26. Juli 2018
– Sitzung des Arbeitskreises
„Risikoquantifizierung“ in Frankfurt
15./16. Oktober 2018
– Risk Management
Congress 2018 in Köln
17. Oktober 2018
– Sitzung des Arbeitskreises
Risikoquantifizierung in Köln
Impressum
Ralf Kimpel
Vorsitzender des Vorstands der
Risk Management Association e. V.
V.i.S.d.P.
RMA-Geschäftsstelle
Risk Management Association e. V.
Zeppelinstr. 73, D-81669 München
Tel.: +49.(0)1801 – RMA TEL (762 835)
Fax: +49.(0)1801 – RMA FAX (762 329)
E-Mail:
Web:
Prof. Dr. Werner Gleißner
Tel.: +49.(0)711- 79 73 58 30
CM Juli / August 2018
Das neue Paradigma:
„Entscheidungsorientiertes Risikomanagement“
COSO ERM (2017), Business Judgement Rule und die Lücke in der
Prüfung von Risikomanagementsystemen
Fortsetzung folgt auf Seite 100
Prof. Dr. Werner Gleißner
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