personalmagazin 01/17
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PRAXISRATGEBER
_AÜG-REFORM
© AUDREY BERGY / FOTOLIA.COM
Die AÜG-Reform hat neue
Hürden geschaffen, die Unter-
nehmen und Dienstleiser nun
überspringen müssen.
Z
eitarbeitnehmer höchstens für
18 Monate einsetzen und spä-
testens nach neun Monaten
mit gleicher Bezahlung: Diese
zwei Aspekte sind wohl die bekanntes-
ten Änderungen, die die Reform des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
(AÜG) bringen wird. Mit diesen beiden
Gesichtspunkten, zumal derart verkürzt
dargestellt, ist es aber nicht getan – nicht
Von
Michael Miller
(Red.)
nur für Personaldienstleister, sondern
gerade auch für Unternehmen, die Zeit-
arbeitnehmer einsetzen.
So enthält das Gesetz etwa weitere De-
tails zu Höchstüberlassung und „Equal
Pay“, beispielsweise zu Ausnahmen,
Sanktionen bei Verstößen oder formalen
Anforderungen. Aber auch Vorschriften
zum Einsatz von Zeitarbeitnehmern bei
Streik oder zur Berechnung von Schwel-
lenwerten im Einsatzunternehmen sind
mit der AÜG-Novelle neu geregelt. Der
Überblick zeigt, welche Änderungen ab
1. April 2017 für Einsatzunternehmen
wie für Personaldienstleister gelten.
Überlassungshöchstdauer:
Der Wechsel nach 18 Monaten
Künftig schreibt § 1 Abs. 1b des AÜG vor,
dass derselbe Zeitarbeitnehmer „nicht
länger als 18 aufeinanderfolgende Mona-
te demselben Entleiher überlassen“ wer-
den darf. Da sich die Regelung nicht auf
den konkreten Arbeitsplatz bezieht, kön-
nen die Einsatzunternehmen diesen Ar-
beitsplatz also länger als 18 Monate mit
Zeitarbeitnehmern besetzen. „Derselbe“
darf jedoch im Grundsatz für maximal
18 Monate im Unternehmen eingesetzt
werden – und zwar unabhängig von der
Position und vom Personaldienstleister,
der ihn überlässt.
Von dieser Obergrenze kann jedoch
durch oder aufgrund tarifvertraglicher
Regelungen abgewichen werden. Zent
rales Element sind dabei die Vorgaben
des Tarifvertrags der Einsatzbranche,
nicht jedoch jener der Zeitarbeitsbran-
che. Dieser Tarifvertrag kann eine ande-
re Überlassungshöchstdauer vorgeben
oder abweichende Betriebsvereinba-
rungen zulassen (Details ab Seite 12).
Sanktion:
Bereits ab dem ersten Tag, ab
dem die Obergrenze überschritten wird,
entsteht ein Arbeitsverhältnis zwischen
Einsatzunternehmen und Zeitarbeit-
nehmer. Letzterer kann dieser Sankti-
on unter bestimmten Voraussetzungen
und innerhalb bestimmter Fristen wi-
dersprechen (siehe sogleich zur Fest-
haltenserklärung). Zudem drohen dem
Einsatzunternehmen und dem Personal-
Die Änderungen auf einen Blick
GESETZ.
Nach langem Hin und Her gelten zum 1. April 2017 die neuen Vorschriften
der AÜG-Reform. Was sich ändern wird und welche Konsequenzen daraus folgen.