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Eine Sonderveröffentlichung von Personalmagazin und Unique Personalservice.
von Zeitarbeitnehmern möglich sein, so
ist hierfür immer Grundvoraussetzung
ein entsprechender Tarifvertrag in der
Einsatzbranche (siehe Grafik).
Sieht dieser eine von 18 Monaten ab
weichende Überlassungshöchstdauer
vor, so können die entsprechenden Rege
lungen sogar von nicht tarifgebundenen
Unternehmen per Betriebsvereinbarung
übernommen werden. Enthält der Ta
rifvertrag – ohne eine Obergrenze zu
nennen – eine Öffnungsklausel, können
tarifgebundene und nicht tarifgebun
dene Unternehmen lokale Lösungen
mit dem Betriebsrat vereinbaren. Die
Einschränkung: Für nicht tarifgebun
dene Unternehmen führt der Gesetzge
ber erneut eine Obergrenze – in diesem
Fall von 24 Monaten – ein. Es bleibt ab
zuwarten, ob die Gerichte diese unter
schiedliche Behandlung hinsichtlich des
Gestaltungsspielraums von Arbeitgeber
und Betriebsrat letztlich dulden werden.
Bei der dritten Variante des Tarifvertrags
– Öffnungsklausel mit tarifvertraglicher
Obergrenze – sind die kollektivrecht
lichen Grenzen bei der Gestaltung der
Betriebsvereinbarung zu beachten. In
diesem Fall – soweit dies der Tarifver
trag vorsieht – kann sogar für nicht
tarifgebundene Unternehmen eine Über
lassungshöchstdauer von mehr als 24
Monaten möglich sein.
Vorsicht: Auch weniger ist möglich
Diese teils komplexen Ausnahmerege
lungen zeigen jedoch: Sind Unterneh
men nicht tarifgebunden und gibt es
keinen Betriebsrat, bleibt es starr bei
der Grenze von 18 Monaten. Die ande
ren Unternehmen haben es dagegen –
zumindest zum Teil – in der Hand, eine
abweichende Obergrenze zu vereinba
ren beziehungsweise von den für sie
zuständigen Verbänden vereinbaren zu
lassen. Wobei Vorsicht geboten ist: Denn
„Abweichen“ bedeutet auch, dass eine
geringere Überlassungshöchstdauer im
Seit mehr als 20 Jahren verbindet uns im
Kaliwerk Werra eine erfolgreiche und sehr
wertschätzende Zusammenarbeit mit dem
Personaldienstleister USG People (Tech
nicum). In der Reform des Arbeitnehmer
überlassungsgesetzes und der darin ent
haltenen Überlassungshöchstdauer von 18
Monaten sehen wir jedoch große Risiken,
diese gute Zusammenarbeit in Zukunft aus
zugestalten. Mit der Reform geht uns große
Flexibilität verloren, die unsere Zusam
menarbeit bisher ausgemacht und es uns
ermöglicht hat, schnell auf Auftragsschwan
kungen und Personalausfälle zu reagieren.
Wir haben in der Vergangenheit auch
regelmäßig Mitarbeiter von USG People
übernommen – wenn Stammarbeitsplätze
bei uns frei wurden. Dass dies aber zwangs
läufig nach 18 Monaten Zugehörigkeit ge
schieht, können wir natürlich nicht gewähr
leisten. Denn wir bilden bedarfsgerecht aus
und haben eine Übernahmequote von über
90 Prozent. Die Fluktuation insbesondere
bei ausgebildeten Bergleuten – und bei die
ser Gruppe ist unser Bedarf an Zeitarbeit
nehmern besonders ausgeprägt – ist sehr
gering, noch dazu in einer strukturschwa
chen Region und bei einer starken Bindung
an die Heimat. Daher sind die Mitarbeiter
sehr lange bei uns im Unternehmen.
Sind künftig nach 18 Monaten keine
Stammarbeitsplätze frei, müssten wir uns
von dem Zeitarbeitnehmer trennen – wie
gut er auch seine Arbeit verrichtet hat. Der
Zeitarbeitnehmer ist also weniger auf seine
Leistung und das Talent für den Beruf ange„Mit der Reform geht Flexibilität verloren“
Die neue Überlassungshöchstdauer stellt eine neue Herausforderung für Einsatzunter-
nehmen dar. Weshalb die Obergrenze zu kurz gewählt ist und dadurch sogar Flexibilität
verloren geht, erklärt Christoph Wehner vom Kaliwerk Wera.
wiesen, sondern darauf, dass eine Stelle frei
wird. Das bedeutet große Unsicherheit.
Hinzukommt, dass Bergbaufremde relativ
lange brauchen, um „anzukommen“. Die
Ausbildung zum Bergbautechnologen
inklusive der Schulung an den Großgeräten
dauert drei Jahre, also doppelt so lange
wie die Überlassungshöchstdauer. Insofern
ist nicht gewährleistet, dass der neue Mitar
beiter in derart kurzer Zeit für die Stelle
entsprechend qualifiziert ist.
Zudem dürften die Folgen für den Personal
dienstleister ebenfalls kritisch sein: Aktuell
beschäftigen wir im Schnitt 200 Zeitarbeit
nehmer von USG People in unserem Werk.
Welche Konsequenzen hätte das für die
Firma, wenn wir mit einem Schlag alle nach
18 Monaten übernähmen?
CHRISTOPH WEHNER
ist Werksleiter im Ver
bundwerk Werra der
K+S Kali GmbH.
PRAXIS
Tarifvertrag oder in der Betriebsverein
barung vereinbart werden kann.
Enger Informationsaustausch nötig
Abschließend bleibt daher die Fest
stellung, dass Personaldienstleister
und Einsatzunternehmen künftig en
ger zusammenarbeiten müssen. Denn
wie beim Thema „Equal Pay“ sind die
Dienstleister auch bei der Bestimmung
der Überlassungshöchstdauer auf den
Informationsaustausch mit dem Ein
satzunternehmen angewiesen. Nur so
lassen sich die Konsequenzen eines
Verstoßes (Arbeitsverhältnis mit dem
Einsatzunternehmen und Bußgeld) für
beide Parteien abwenden. Daher ist da
von auszugehen, dass entsprechende
Auskunftspflichten des Unternehmens
zu Beginn, Ende und Inhalt der jewei
ligen Tarifverträge oder Betriebsver
einbarungen sowie mögliche Folgen bei
Falschinformationen in den Überlas
sungsvertrag einbezogen werden.